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BGH Urteil vom 11.11.2004 – 4 StR 349/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

11. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Novem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. März 2004

werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seiner

Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und

der Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-

visionen. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrem zu Ungunsten des Angeklag-

ten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gel-

tend, der Angeklagte hätte wegen versuchten Mordes verurteilt werden müs-

sen, da er heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Der

Angeklagte beanstandet die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der jugendlich wirkende, zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte hielt sich

in der Tatnacht in einer Diskothek in Essen auf. Er trank Alkohol (zur Tatzeit

betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,51 %o), rauchte Haschisch und kon-

sumierte möglicherweise eine bis zwei Ecstasy-Tabletten. Die überwiegende

Zeit verbrachte er mit Tanzen bei lauter Musik. Gegen 6.00 Uhr war er in "ge-

steigerter Stimmung, aufgereizt und suchte Kontakt zu weiblichen Diskothe-

kenbesuchern". Auf der stark abgedunkelten Empore der Diskothek versuchte

er, sich Daniela N. anzunähern, die dies ignorierte. Ihr Begleiter, der später

geschädigte, 33 Jahre alte, groß und kräftig gebaute Frank B. hatte dies

bemerkt und sprach den Angeklagten "deutlich, laut und mit durchaus grober

Stimme" mit den Worten an: "Lass die Frau in Ruhe; wenn du reden willst,

dann rede mit mir!". Für Frank B. war die Angelegenheit damit erledigt. Er

achtete deswegen in der Folgezeit nicht mehr auf den Angeklagten. Dieser

fühlte sich jedoch durch Frank B. provoziert und herausgefordert; überdies

ärgerte er sich sehr über die aus seiner Sicht unangemessene und unberech-

tigte Zurechtweisung in Anwesenheit Daniela N. s. Er stellte sich deshalb in

die Nähe Frank B. s und richtete die Frage "Hast Du ein Problem?" an ihn.

Obwohl nun ein Begleiter des Angeklagten einschritt und ihn von Frank B.

wegzog, begab sich der Angeklagte erneut an dessen Tisch. Möglicherweise

infolge seiner Erregung und des Alkohol- und Drogeneinflusses ging der Ange-

klagte auch davon aus, Frank B. wolle sich mit ihm körperlich messen und

sei auf ihn fixiert, was tatsächlich nicht zutraf. Der Angeklagte befürchtete in

einem Schlagabtausch dem körperlich überlegenen Frank B. zu unterliegen

und entschloß sich deshalb, diesem einen "einzigen, blitzschnellen und kräfti-

gen" Messerstich in den Brustbereich zu versetzen. Von B. unbemerkt öff-

nete er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm und stach in

einer plötzlichen Drehbewegung in die Mitte der Brust des Geschädigten, des-

sen Tod er billigend in Kauf nahm. Nach dem Stich wich der Angeklagte von

Frank B. zurück. Dieser merkte zwar, daß er blutete, war aber noch in der La-

ge, die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter-

zulaufen und umstehende Personen auf den Angeklagten aufmerksam zu ma-

chen.

Durch den Messerstich wurde eine Arterie im Brustkorb Frank B. s

durchtrennt, was zu einem akut lebensgefährlichen Zustand führte.

II.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der An-

geklagte nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen versuchten Tot-

schlags verurteilt worden ist.

a) Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß sich Frank B.

im Zeitpunkt des mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs keines Angriffs

durch den Angeklagten auf seine körperliche Unversehrtheit versah und hat

deshalb das Mordmerkmal der Heimtücke in objektiver Hinsicht als erfüllt an-

gesehen. Vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals

hat sich die Strafkammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht.

Das Landgericht ist mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis ge-

langt, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht er-

kannt hat. Er war zur Tatzeit stark angetrunken, stand zudem unter Drogenein-

fluß und befand sich nach durchtanzter Nacht in "gesteigerter Stimmung". Er

verhielt sich gegenüber dem Tatopfer, auch für Dritte erkennbar, offen aggres-

siv. Der Angeklagte sprach Frank B. nicht nur mit einer provozierenden

Frage an, sondern sein aggressives Verhalten veranlaßte seinen Begleiter, ihn

von Frank B. wegzuziehen und beschwichtigend auf ihn einzureden. Wenn

das Landgericht hieraus folgert, der erheblich berauschte und erregte Ange-

klagte sei nicht ausschließbar davon ausgegangen, auch das Tatopfer habe

sein aggressives Verhalten wahrgenommen und deswegen mit einem erhebli-

chen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, ist dies ein jeden-

falls möglicher und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterli-

cher Schluß. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte Frank B.

durch einen einzigen, in einem günstigen Augenblick geführten, "blitzschnel-

len" Messerstich ausschalten wollte. Dieser Entschluß setzte, anders als der

Generalbundesanwalt meint, nicht denknotwendig den Plan des Angeklagten

voraus, sich die Ahnungs- und Schutzlosigkeit des Tatopfers für den Angriff

zunutze zu machen. Vielmehr ist die Vorstellung, einen plötzlichen und deshalb

möglichst wirkungsvollen ersten Angriff führen zu müssen, um jede Gegenwehr

des Angegriffenen von vorneherein zu unterbinden, ohne weiteres auch mit der

Annahme des Angeklagten, sich in eine Auseinandersetzung mit einem ab-

wehrbereiten, körperlich überlegenen Gegner zu begeben, in Einklang zu brin-

gen.

b) Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der

niedrigen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.

Ob ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf

tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche

die Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte, sowie die Persönlichkeit des

Täters und seine seelische Situation einbezieht (BGH NStZ-RR 2000, 333).

Zwar kommt dem krassen Mißverhältnis zwischen Tatentschluß und Tötung,

wie es hier vorliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Die Feststellung eines sol-

chen Mißverhältnisses genügt aber allein nicht für die Annahme eines niedri-

gen Beweggrundes. Faßte der Täter, wie hier, den Tatentschluß vielmehr ohne

Plan und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus, ist besonders sorg-

fältig zu prüfen, ob sich der Täter der Umstände bewußt war, die seine Beweg-

gründe als niedrig erscheinen lassen (BGH NStZ 1983, 19; BGH NStZ-RR

aaO). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.

Es hat sich mit den für die Tatbegehung in Frage kommenden Motiven

des Angeklagten auseinandergesetzt und in Betracht gezogen, daß der Ange-

klagte möglicherweise aus einem "übersteigerten Ehrgefühl" handelte, weil er

es nicht ertragen konnte, im Beisein Daniela N. s zurechtgewiesen worden zu

sein. Es hat aber auch nicht auszuschließen vermochte, daß Wut und Ärger

des Angeklagten über die Art und Weise, wie ihn Frank B. ansprach, Anlaß

für die Tat waren. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stellt die Strafkammer

darauf ab, daß diese Motive vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters, der

impulsiven Natur und der toxischen Beeinflussung des Angeklagten, der sich

vom späteren Tatopfer durch die grobe Ansprache provoziert und zu einer kör-

perlichen Auseinandersetzung herausgefordert fühlte, zu sehen sind. Das

Landgericht hat deshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte in

dem Augenblick, als er den Messerstich gegen Frank B. führte, der Niedrig-

keit seiner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dies ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Revision des Angeklagten

Der Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das

Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörte-

rung bedarf nur die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des

Totschlags (§ 24 Abs. 1 StGB).

Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen strafbefreienden

Rücktritt des Angeklagten vom Versuch des Totschlags abgelehnt. Nicht frei

von rechtlichen Bedenken ist jedoch die Annahme, es liege ein beendeter Ver-

such vor.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es

für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für

die Voraussetzung eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter

nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den

Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshori-

zont, vgl. nur BGHSt 39, 221, 227).

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter

die lebensgefährliche Wirkung und Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt

(BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich jedoch nicht von

selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La-

ge ist, sich ohne erkennbare Beeinträchtigung vom Tatort wegzubewegen. An-

gesichts dessen, daß Frank B. nach dem Messerstich - gefolgt vom Angeklag-

ten - noch die Treppen hinunterlief, im Eingangsbereich stehenblieb und um-

stehende Personen auf den flüchtenden Angeklagten aufmerksam machte,

liegt hier (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) jedenfalls nach

den Grundsätzen der Rechtsprechung über den korrigierten Rücktrittshorizont

(BGHSt 36, 224) die Annahme eines beendeten Versuchs eher fern. Aufgrund

welcher Umstände der Angeklagte nach dem Stich trotz des Verhaltens Frank

B. s davon ausging, das Tatopfer bereits lebensgefährlich verletzt zu haben,

der Versuch also aus Sicht des Angeklagten beendet gewesen wäre, ergeben

die Urteilsgründe nicht.

Diesen ist jedoch zu entnehmen, daß ein strafbefreiender Rücktritt auch

im Falle des Vorliegens eines unbeendeten Versuchs nicht in Betracht käme,

da der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatausführung

Abstand nahm (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). Das Land-

gericht ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß der

Angeklagte nach seiner Vorstellung ein weiteres Eindringen auf das Tatopfer

für aussichtslos hielt, weil er bei einer erneuten Annäherung mit der Gegen-

wehr des Geschädigten und mit dem sofortigen Einschreiten umstehender Dis-

kothekenbesucher rechnete.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible