Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2004 – 5 StR 472/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision ist aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch

richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand.

Nach den getroffenen Feststellungen trug der Angeklagte, ein „bislang

nur geringfügig und auch noch nicht einschlägig“ bestrafter 27jähriger Famili-

envater, der einen Arbeitsvertrag hat, 202 g Marihuana mit einem THC-Anteil

von 19 g bei sich, wovon drei Viertel zum gewinnbringenden Weiterverkauf

bestimmt waren. Zugleich führte er ein Klappmesser mit arretierbarer Klinge

und einer Klingenlänge von 6 cm mit sich. Das Landgericht hat hierin rechts-

fehlerfrei ein Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gefunden. Es hat

einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet folgende strafschär-

fende Erwägung: Es konnte „nicht gleichsam unterschlagen werden, daß sich

der Angeklagte … jedenfalls noch nach einer ihm auch bekannt gewordenen

Aussage seiner früheren Lebensgefährtin …, die unter anderem angegeben

hatte, daß der Angeklagte schon seit Jahren im großen Stile mit Rauschgift

handele, zu seiner Tat hat hinreißen lassen. Denn auch unabhängig von dem

von ihm bestrittenen Wahrheitsgehalt jener Aussage, hätte er sich solche

Beschuldigung doch zumindest als Warnung dienen lassen können, derartige

Straftaten besser zu unterlassen.“

Allerdings kann ein früheres Strafverfahren eine bei der Strafzumes-

sung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn

es mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, §§ 153 ff. oder § 260 Abs. 3 StPO

oder gar mit einem Freispruch geendet hat; auch die Zustellung einer Ankla-

ge wegen eines vergleichbaren Vorwurfs kann in diesem Sinne beachtlich

sein (zu alledem Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 367 bis

369 m.N. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies findet seinen

Grund darin, daß die zunächst erfolgte gesetzliche Tätigkeit der Strafverfol-

gungsorgane jedenfalls einen – jeweils näher bestimmten – Verdachtsgrad

voraussetzt. Auch ist es grundsätzlich möglich, der Bezichtigung durch eine

Privatperson eine Warnfunktion der genannten Art beizumessen – nämlich

dann, wenn die Richtigkeit der Bezichtigung festgestellt ist. Indes ist es aus-

geschlossen, privaten Bezichtigungen ohne Rücksicht auf deren Wahrheits-

gehalt, also möglicherweise unwahren Verdächtigungen eine solche straf-

schärfend wirkende Warnfunktion zuzusprechen.

Deshalb bedarf die Sache neuer Strafzumessung. Der neue Tatrichter

wird auch zu erwägen haben, ob etwa eine günstige Prognose im Sinne des

§ 56 Abs. 1 StGB und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1

StGB vorliegen und alle Strafzwecke auch mit einer Freiheitsstrafe erreichbar

sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Harms Häger Raum

Brause Schaal