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BGH Beschluss vom 11.11.2004 – III ZB 70/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstel-

lerin zu tragen.

Streitwert: 150.000 €

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den

von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ih-

rem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antrags-

gegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es

fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitä-

ten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht

um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Je-

doch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-

ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darle-

hens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so

daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden

über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB).

Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste

- öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.

Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO ab.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann