BGH Beschluß vom 11.11.2004 – IX ZB 48/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 63; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5
a) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags
aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese ent-
richtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist
berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer ge-
rechtfertigt war.
b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein
Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen
kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Aus-
lagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309).
BGH, Beschluß vom 11. November 2004 – IX ZB 48/04 – LG Memmingen
AG Memmingen
-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 11. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückwei-
sung im übrigen - der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Memmingen vom 4. Februar 2004 und der Beschluß des
Amtsgerichts Memmingen vom 6. Oktober 2003 insoweit aufge-
hoben, als von der festgesetzten Vergütung "Rechtsanwaltsko-
sten" von 6.365,17 € und "Kosten Führung Treuhandkonto,
Kon-
tieren der Belege etc." von 3.612,51 € abgezogen worde n sind.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Masse zu 97 % und dem
Rechtsbeschwerdeführer zu 3 % zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.335,58 €.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren
über
das Vermögen der
F.
(fortan: Schuldnerin). Er hat die Festsetzung seiner Vergütung auf
36.388,94 € beantragt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Insolvenz-
gericht die Vergütung auf 26.053,36 € festgesetzt. Es ha t von der beantragten
Vergütung abgezogen die Kosten der von dem Rechtsbeschwerdeführer be-
auftragten Rechtsanwälte D. und G. in Höhe von insgesamt 6.723,07 €
sowie der ebenfalls von dem Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Steuerbe-
ratungsgesellschaft M. in Höhe von 3.612,51 €, d ie jener jeweils aus der
Masse bezahlt hatte.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit
Beschluß vom 4. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der In-
solvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.
1. Die Frage, ob das Insolvenzgericht die aus der Masse entnommene
Vergütung eines vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts/Steuerberaters bei
der Festsetzung der Verwaltervergütung abziehen kann, wenn es der Meinung
ist, die Beauftragung dieser Fachleute sei nicht notwendig gewesen, ist umstrit-
ten. Nach der einen Auffassung kann das Insolvenzgericht, falls es die Erstat-
tungspflicht der Masse verneint, den Insolvenzverwalter anweisen, den ent-
nommenen Betrag in die Masse zurückzuzahlen, oder es kann die festzuset-
zende Vergütung entsprechend kürzen (OLG Köln KTS 1977, 56, 61; Breuti-
gam/Blersch/Goetsch, InsO § 5 InsVV Rn. 21; Eickmann, Vergütungsrecht
2. Aufl. § 5 InsVV Rn. 22 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Ver-
Rn. 26). Nach anderer Auffassung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren
nicht geprüft, ob das Verwalterhandeln notwendig und angemessen war; die
Berechtigung von Entnahmen sei vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu klä-
ren (LG Gießen ZIP 1986, 1210, 1211 mit zustimmender Anm. Eickmann EWiR
1986, 1013; MünchKomm-InsO/Nowak, § 5 Rn. 4, § 8 InsVV Rn. 7; zu Rück-
zahlungsanordnungen außerhalb eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens vgl.
LG Freiburg ZIP 1980, 438 f).
Insoweit lag eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vor (zum
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Vorschusses für die
Beauftragung eines Steuerberaters vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB
161/03, ZIP 2004, 1717, 1720).
Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, im
Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von
ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse
entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu
überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Mit der Vergütung
sind die "allgemeinen Geschäftskosten" abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
Zur Erledigung "besonderer Aufgaben" darf der Verwalter für die Masse Dienst-
oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Mas-
se zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insol-
venzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die
ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem
Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse
entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenz-
verwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - auf-
weist. Die Tätigkeiten im Sinne von § 5 InsVV entsprechen den "besonderen
Aufgaben" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV. Damit überprüft werden kann, ob
die "besonderen Aufgaben" in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen
und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzli-
che, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muß der Vergü-
tungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten
(§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, daß keine
"besonderen Aufgaben" vorlagen, daß insbesondere die kostenträchtige Ein-
schaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergü-
tung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen.
2. In den Vorinstanzen sind bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzver-
walter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse
Rechtsanwälte und Steuerberater beauftragen darf, allerdings zu strenge Maß-
stäbe angelegt worden.
a) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 InsVV stimmen im wesentlichen
mit den Grundsätzen überein, die der Senat im Urteil vom 17. September 1998
(IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309) zum früheren Recht aufgestellt hat. In der ge-
nannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt (aaO, S. 312), ein Konkurs-
verwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, könne (über die Verwaltervergütung
hinaus) zusätzliche Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahr-
genommen habe, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurft habe und da-
her von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist sei, bei sachgerechter Ar-
beitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen.
Dabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gericht-
liche oder außergerichtliche Tätigkeit gehandelt habe.
Wenn ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt und/oder Steu-
erberater ist, eine Sondervergütung beanspruchen darf, falls er die betreffende
Aufgabe selbst erledigt, dürfen die Kosten, die durch die Übertragung der Auf-
gabe auf Dritte entstehen, von der Vergütung des Rechtsanwalts nicht abgezo-
gen werden.
b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (BGHZ 139, 309, 313 f) fest-
gelegten Maßstäbe an, so wird deutlich, daß es sich bei den verfahrensgegen-
ständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche handelt, für die ein nicht als
Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte.
aa) Allerdings begründen nicht schon die im Rahmen der Abwicklung
des Insolvenzverfahrens notwendige Anbahnung und der Abschluß von Grund-
stückskaufverträgen einen Anspruch auf Anwaltshonorar. Das Vermögen des
Schuldners in Geld umzusetzen, ist vielmehr eine Kernaufgabe des Insolvenz-
verwalters. Im Einzelfall kann indes die Verwertung etwa des Betriebsgrund-
stücks mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, die ein Insolvenzver-
walter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann. So verhielt es sich in
dem Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 17. September 1998
(BGHZ 139, 309) zugrunde lag. Damals hat der Senat unter anderem darauf
abgestellt, daß der detaillierte Regelungen enthaltende Vertrag das Ergebnis
umfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen
Käuferin war und daß in deren Verlauf mehrere Entwürfe gefertigt sowie Be-
sprechungen durchgeführt wurden (aaO S. 313 f).
Für den vorliegenden Fall gilt Entsprechendes. Nach dem Vortrag des
Rechtsbeschwerdeführers in den Tatsacheninstanzen, denen abweichende
Feststellungen nicht entgegenstehen, bestand die Besonderheit der Veräuße-
rung darin, daß nicht ein Grundstück der Schuldnerin, sondern ein Erbbaurecht
verkauft wurde. Dazu mußte die Zustimmung des Grundstückseigentümers
eingeholt und der Eintritt in den schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag gere-
gelt werden. Eine weitere Erschwernis lag darin, daß sich im Vermögen der
Schuldnerin nur das Vertriebsunternehmen befand, während der Produktions-
betrieb zu dem Vermögen eines ebenfalls insolventen anderen Schuldners ge-
hörte. Dieser Produktionsbetrieb, der sich auf dem Erbbaugrundstück einge-
mietet hatte, sollte zusammen mit dem Vertriebsunternehmen veräußert wer-
den. Der zu veräußernde Betrieb fiel mithin in zwei Insolvenzmassen. Im Rah-
men der Veräußerung des Erbbaurechts mußten zum Beispiel die Haftung für
rückständige Erbbauzinsen und die Risikoverteilung im Falle des Bestehens
von Altlasten geregelt werden. Die Veräußerung war aufschiebend bedingt
durch die Zustimmung der Gläubigerversammlung, so daß auch Vorkehrungen
für eine Rückabwicklung zu treffen waren. Der Vertrag war das Ergebnis um-
fangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käu-
ferin. In deren Verlauf wurden insgesamt fünf Entwürfe gefertigt, und es fanden
mehrere Besprechungen statt, an denen nicht nur die unmittelbaren Vertrags-
beteiligten, deren Rechtsvertreter und der Notar, sondern auch ein Grund-
pfandgläubiger teilgenommen haben.
Das Landgericht ist hierauf im einzelnen nicht eingegangen. Es hat zwar
die Veräußerung eines Erbbaurechts als "relevante Erschwernis" bezeichnet,
andererseits in der Aufspaltung von Produktion und Vertrieb auf zwei Insol-
venzmassen, die beide von dem Rechtsbeschwerdeführer verwaltet wurden,
eine Arbeitserleichterung gesehen. Dies rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht.
Eine etwaige Arbeitserleichterung wäre für die Unterscheidung zwischen Re-
gel- und Sonderaufwand unergiebig. Maßgeblich sind allein die rechtlichen
Schwierigkeiten, und diese werden dadurch, daß der Rechtsbeschwerdeführer
für beide Insolvenzmassen verantwortlich war, kaum gemindert.
bb) Gleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die aus der Masse ent-
nommenen Rechtsanwaltskosten, die durch die Aufhebung des Mietvertrages
über Gewerberäume angefallen sind, vergütungsmindernd abgezogen hat. Im
Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, eine derarti-
ge Vertragsaufhebung könne eine geschäftserfahrene Person, insbesondere
ein Insolvenzverwalter, üblicherweise ohne anwaltlichen Beistand bewerkstelli-
gen. Im weiteren hat es jedoch erheblichen Vortrag des Insolvenzverwalters
nicht berücksichtigt. Danach hatte die Insolvenzschuldnerin auf dem Erbbau-
grundstück Räumlichkeiten nicht nur an das Produktionsunternehmen, sondern
auch an einen weiteren Betrieb vermietet und das Mietverhältnis aufgrund be-
stehender Mietrückstände fristlos gekündigt. In einer dreiseitigen Vereinbarung
zwischen dem Insolvenzverwalter als Veräußerer, der Erwerberin und der Mie-
terin wurden die Modalitäten der Räumung, der Zahlung einer Nutzungsent-
schädigung sowie von Neben- und Betriebskosten geregelt. Es war vernünftig,
auch die Aufhebung des Mietvertrages in anwaltliche Hände zu legen, weil sie
mit zu dem Komplex der Unternehmensveräußerung gehörte, derentwegen der
Insolvenzverwalter - wie oben zu aa) ausgeführt - einen Rechtsanwalt beauf-
tragen durfte.
cc) Soweit das Beschwerdegericht auch den Abzug von Steuerberater-
kosten bestätigt hat, die durch die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung
vorgenommene Aufbuchung angefallen sind, ist übersehen worden, daß die
Buchhaltung vor der
Insolvenzeröffnung außerhalb des Schuldner-
Unternehmens erledigt wurde. In einem solchen Fall ist es dem Insolvenzver-
walter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und selbst oder von
eigenen Mitarbeitern zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB
161/03, ZIP 2004, 1717, 1720). Schaltet er deswegen zusätzliche Hilfskräfte
dd) Demgegenüber hat das Beschwerdegericht die Kosten der Einschal-
tung des Rechtsanwalt G. zu dem Zweck, die Rückkaufswerte dreier von
der Insolvenzschuldnerin abgeschlossener Lebensversicherungen schnellst-
möglich zur Masse zu ziehen, mit Recht abgezogen.
Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung darf ein nicht als Rechts-
anwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen
einen Rechtsanwalt beauftragen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 5 InsVV
Rn. 21). Ob dies so allgemein zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand im
vorliegenden Fall kein hinreichender Anlaß für die Beauftragung eines Rechts-
anwalts. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters waren die von ihm ausge-
sprochenen Kündigungen von dem Versicherer in zwei Fällen nur für einen
späteren Zeitpunkt akzeptiert worden. Der Feststellung des Beschwerdege-
richts, der Versicherer habe bereits aufgrund eines einfachen (allerdings an-
waltlichen) Schreibens, in welchem auf den Inhalt der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen aufmerksam gemacht wurde, nachgegeben, setzt die
Rechtsbeschwerde nichts entgegen. Ein entsprechendes Schreiben an den
Versicherer hätte auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst verfassen können.
Die insoweit angefallenen Anwaltskosten von 357,90 € wär en dann nicht ent-
standen und sind somit zu Recht von der Vergütung abgezogen worden.
ee) Soweit danach von "besonderen Aufgaben" auszugehen ist, kommt
es nicht darauf an, daß es sich bei dem Rechtsanwalt D. und dem Steuerbe-
rater M. , der möglicherweise hinter der Steuerberatungsgesellschaft
M. steht, um Sozien des Rechtsbeschwerdeführers handelte, so daß eine
gewisse "Nähe" des Auftraggebers zu den Auftragnehmern bestand. Wenn der
Rechtsbeschwerdeführer die Aufgaben - gegen besondere Vergütung - selbst
hätte übernehmen können, durfte er sie auch auf nahestehende Personen
übertragen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann