Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2004 – IX ZR 267/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 11. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Okto-

ber 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist je-

doch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im

Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer

Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftli-

chen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt

es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".

Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine

Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,

war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grund-

stück nach kanadischem Recht offenzulassen.

Fischer Ganter Kayser

Vill Lohmann