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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 280/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Schmerzensgeldanspruch der Ne-
benklägerin in Höhe von 6.000 € ab 12. Februar 2004 m it 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst wird, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer