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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 280/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 280/04

BESCHLUSS

vom

12. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Schmerzensgeldanspruch der Ne-

benklägerin in Höhe von 6.000 € ab 12. Februar 2004 m it 5 %

über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst wird, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer