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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 407/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:
Schon die Anklage legte dem Angeklagten im Fall 2 eine Erpressung durch
(konkludente) Drohung zur Last. Eine andere Drohung als diejenige mit körper-
licher Gewalt im Sinne von §§ 249 Abs. 1, 255 StGB war aber ersichtlich fern-
liegend. Daher war der rechtliche Hinweis auf § 255 StGB ein Fall des § 265
Abs. 1 StPO; auf die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO kam
es nicht an.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer