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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 407/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 407/04

BESCHLUSS

vom

12. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 6. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:

Schon die Anklage legte dem Angeklagten im Fall 2 eine Erpressung durch

(konkludente) Drohung zur Last. Eine andere Drohung als diejenige mit körper-

licher Gewalt im Sinne von §§ 249 Abs. 1, 255 StGB war aber ersichtlich fern-

liegend. Daher war der rechtliche Hinweis auf § 255 StGB ein Fall des § 265

Abs. 1 StPO; auf die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO kam

es nicht an.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer