Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2004 – 3 StR 391/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 391/04

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Aurich vom 14. Juli 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. B. 13. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körper-

verletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte wegen besonders schwerer Verge-

waltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher

Körperverletzung in vier Fällen, versuchter gefährlicher

Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei

Fällen und Nötigung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-

gewaltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in

fünf Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperver-

letzung in zwei Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. B. 13. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die

Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Ange-

klagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelfreiheits-

strafe von neun Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-

strafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der

zwölf verbleibenden Taten und der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheits-

strafe (bei weiteren Einzelstrafen von u. a. zwei Jahren und sechs Monaten,

zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie einem Jahr und acht Mona-

ten) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert