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BGH Beschluss vom 16.11.2004 – 3 StR 415/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/04

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 346

Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. September

2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2004 als unzulässig verwor-

fen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 5. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung

und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Nach Verkündung des Urteils am 5. Juli 2004 erklär-

ten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Rechtsmittelverzicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und des Ver-

teidigers wurden vorgelesen und genehmigt. Mit undatiertem Schreiben, einge-

gangen beim Landgericht am 8. Juli 2004, legte der Angeklagte gegen das Ur-

teil "Berufung oder Revision" ein und begründete das Rechtsmittel. Das Land-

gericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 15. September 2004, weil die

Revisionsbegründung nicht in der in § 354 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen

Form, sondern eigenhändig angebracht worden sei. Gegen diesen Beschluß

wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 22. September 2004.

Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln. Der statthafte und fristgerecht

gestellte Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Land-

gericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war

das erstinstanzliche Gericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der

Revision ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für

die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen

nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs.

1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzuläs-

sig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu.

Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Frist-

einhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach Erklärung

des Rechtsmittelverzichts nur vom Angeklagten eigenhändig begründet worden

ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m. w. N.).

Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, über die Revision zu ent-

scheiden. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da der Angeklagte auf

Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat.

Der Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für seine

Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Ver-

zichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger

Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21 m. w. N.) - weder an-

gefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert