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BGH Beschluss vom 16.11.2004 – 3 StR 415/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 346
Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. September
2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2004 als unzulässig verwor-
fen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 5. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung
und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet. Nach Verkündung des Urteils am 5. Juli 2004 erklär-
ten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelverzicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und des Ver-
teidigers wurden vorgelesen und genehmigt. Mit undatiertem Schreiben, einge-
gangen beim Landgericht am 8. Juli 2004, legte der Angeklagte gegen das Ur-
teil "Berufung oder Revision" ein und begründete das Rechtsmittel. Das Land-
gericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 15. September 2004, weil die
Revisionsbegründung nicht in der in § 354 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen
Form, sondern eigenhändig angebracht worden sei. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 22. September 2004.
Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln. Der statthafte und fristgerecht
gestellte Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Land-
gericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war
das erstinstanzliche Gericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der
Revision ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für
die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen
nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs.
1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzuläs-
sig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu.
Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Frist-
einhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach Erklärung
des Rechtsmittelverzichts nur vom Angeklagten eigenhändig begründet worden
ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m. w. N.).
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, über die Revision zu ent-
scheiden. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da der Angeklagte auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat.
Der Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für seine
Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Ver-
zichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger
Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21 m. w. N.) - weder an-
gefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert