Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VI ZR 116/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Der Erlaß des Teilurteils war im Hinblick darauf, daß das Verfahren gegen die

Beklagten zu 1, 2 und 4 ruht, zulässig. Das Ruhen des Verfahrens ist ein Sonderfall

der Aussetzung (§ 249 ZPO). Beide haben - ebenso wie die Unterbrechung -

grundsätzlich die gleiche Wirkung (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 239,

Rdnr. 6 f.). In derartigen prozessualen Sonderfällen ist die Gefahr einander

widersprechender Entscheidungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214,

216 m.w.N.).

Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Das Berufungsgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. Braun und Prof. Dr.

Schramm zum dem Vortrag des Klägers umfassend angehört. Durchgreifende

Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht

auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.332,83 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll