BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VI ZR 116/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Der Erlaß des Teilurteils war im Hinblick darauf, daß das Verfahren gegen die
Beklagten zu 1, 2 und 4 ruht, zulässig. Das Ruhen des Verfahrens ist ein Sonderfall
der Aussetzung (§ 249 ZPO). Beide haben - ebenso wie die Unterbrechung -
grundsätzlich die gleiche Wirkung (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 239,
Rdnr. 6 f.). In derartigen prozessualen Sonderfällen ist die Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen hinzunehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214,
216 m.w.N.).
Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Das Berufungsgericht hat die Sachverständigen Prof. Dr. Braun und Prof. Dr.
Schramm zum dem Vortrag des Klägers umfassend angehört. Durchgreifende
Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.332,83 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll