Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VI ZR 28/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,

die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2003

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Selbstbestimmungsaufklärung umfaßt nach der Rechtsprechung des

erkennenden Senats auch eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaus-

sichten des beabsichtigten Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 23. September

1980 – VI ZR 189/79 – VersR 1980, 1145; vom 24. Februar 1981 – VI ZR

168/79 – VersR 1981, 532; vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 32/87 - VersR

1988, 439). Vorliegend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne

Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör oder gegen das

Willkürverbot eine an diesen Grundsätzen gemessen ausreichende

Selbstbestimmungsaufklärung verneint. Auch der haftungsrechtliche

Zurechnungszusammenhang (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7; vom

30. Januar 2001 – VI ZR 353/99 – VersR 2001, 592) ist hiernach gewahrt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 92.338,76 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll