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BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VI ZR 56/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2004

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unter den besonderen

Umständen des Falles für den nach Abschluß der Messungen des

gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Versuch in erster Linie selbst

verkehrssicherungspflichtig war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich eines jedenfalls weit

überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers sind revisionsrechtlich

unbedenklich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.354.676,58 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll