BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VI ZR 56/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2004
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unter den besonderen
Umständen des Falles für den nach Abschluß der Messungen des
gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Versuch in erster Linie selbst
verkehrssicherungspflichtig war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich eines jedenfalls weit
überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers sind revisionsrechtlich
unbedenklich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.354.676,58 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll