Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.11.2004 – X ZR 124/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 16. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter

Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2000 verkün-

dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-

gerichts abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 553 105 (Streit-

patents), das auf einer Anmeldung vom 23. August 1991 beruht und für das die

Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 32 885 vom 17. Oktober 1990 in

Anspruch genommen worden ist.

Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbeson-

dere Straßenfahrzeuge. Es ist in der Verfahrenssprache Deutsch erteilt und

umfaßt 13 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 lautet:

"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-

zeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zu-

spannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zu-

spannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1)

rechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsschei-

benabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen

Drehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhe-

bel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-

zenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt,

die sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide

Enden über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel

(2) parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10)

gekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen

parallel zur Achse verschieblich geführt ist,

dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur

Drehachse parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvor-

richtung vorgesehen ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am

Drehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter Druck-

richtung an der Traverse (6) angreift und letztere ausschließlich

drehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-

bar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls aber ergebe er sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Beklagte tritt dem entge-

gen und hat Patentanspruch 1 auch in einer hilfsweise formulierten Fassung

verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,

die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im

Umfang des vor dem Bundespatentgericht gestellten Hilfsantrags. Patentan-

spruch 1 in dieser Fassung lautet:

"Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-

zeuge, mit einem einerseits einer Bremsscheibe (1) eine Zu-

spannvorrichtung aufweisenden Bremssattel (2), wobei die Zu-

spannvorrichtung einen um eine die Achse der Bremsscheibe (1)

rechtwinklig kreuzende Drehachse (25) drehbaren, bremsschei-

benabgewandt vermittels eines im wesentlichen halbkreisartigen

Drehlagers (3) gegen den Bremssattel (2) abgestützten Drehhe-

bel (4) aufweist, der bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-

zenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse (6) anliegt,

die sich parallel zur Drehachse (25) erstreckt und deren beide

Enden über Druckstößel mit einer zuspannseitig im Bremssattel

(2) parallel zur Achse verschieblich gelagerten Bremsbacke (10)

gekoppelt sind, wobei die Traverse (6) ebenfalls im wesentlichen

parallel zur Achse verschieblich geführt ist,

dadurch gekennzeichnet, daß als Exzenterabschnitt eine als zur

Drehachse parallele Drehlagerung ausgebildete Lagerungsvor-

richtung vorgesehen ist, die exzentrisch zur Drehachse (25) am

Drehhebel (4) und mit zur Bremsscheibe (1) gerichteter Druck-

richtung an der Traverse (6) angreift und letztere ausschließlich

drehbeweglich mit dem Drehhebel (4) koppelt, und daß die Tra-

verse (6) nur in einem bremsscheibenseitigen Endbereich mit ra-

dialem Schwenkspiel zur Achse am Bremssattel (2) parallel zur

Achse verschieblich gelagert ist."

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen

Prof. Dr.-Ing. K. B. ,

, eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung

erläutert hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Universitätspro-

fessor Dr.-Ing. D. F. , K. , vorgelegt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung hat Erfolg; sie führt in Abänderung des ange-

fochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. Nach dem gesamten Inhalt der

Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung ge-

wonnen, daß das Streitpatent keine nach Art. 52, 54 EPÜ patentfähige Erfin-

dung beinhaltet.

1. Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, mit ei-

nem auf einer Seite einer Bremsscheibe angeordneten Bremssattel, in dem sich

eine Zuspannvorrichtung befindet. Die Zuspannvorrichtung weist einen Drehhe-

bel auf, der um eine die Achse der Bremsscheibe rechtwinklig kreuzende Dreh-

achse drehbar ist.

Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs eine derartige Scheibenbrem-

se, wie sie Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 ist (Streit-

patentschrift S. 2 Z. 11-19). Bei dieser bekannten Scheibenbremse weise die

Traverse eine Schiebeführung im Bremssattel auf, derart, daß sie nur parallel

zur Achse der Bremsscheibe verschieblich sei. Zum Vermeiden von Querver-

schiebungen des Exzenterabschnitts auf der Traverse während Einbrems- und

Lösevorgängen, die zu Reibung, Verschleiß und Hysterese führten, sei zwi-

schen dem Exzenter und der Traverse eine Druckplatte vorgesehen, an welcher

einerseits der Exzenterabschnitt anliege und welche sich andererseits über ein

ebenes Rollenlager gegen die Traverse abstütze. Außerdem sei bei der be-

kannten Scheibenbremse der Exzenter im Bremssattel mittels eines etwa halb-

kreisförmig ausgestalteten Wälzlagers drehgelagert, und bremsseitenscheibig

sei zwischen die Traverse und den Bremssattel eine Druckfeder eingespannt,

welche die Traverse elastisch gegen den Exzenterabschnitt verspanne.

Weiter sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 16 00 175 eine Schei-

benbremse bekannt, bei welcher der Exzenterabschnitt als eine exzentrisch in

einer Drehwelle angeordnete Ausnehmung ausgebildet sei, wobei zwischen

dem gerundeten Grund der Ausnehmung und einem ausschließlich parallel zur

Achse der Bremsscheibe verschieblich geführten Druckstück ein Druckstößel

mit beidseitig gerundetem Ende angeordnet sei. An dieser Anordnung bean-

standet die Streitpatentschrift, daß sie einen beachtlichen Bauraum aufweise

und der Druckstößel zudem keine zuverlässige Halterung besitze.

Hieraus leitet die Streitpatentschrift das Problem ab, eine vorteilhaftere

Gestaltung der Zuspannvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die unter Beihal-

tung einer einbaugünstigen Bauform und einer reibungs-, verschleiß- und hyste-

researmen Funktionsweise einen einfachen und billigen Aufbau aufweist

(Streitpatentschrift S. 2 Z. 27-29).

2. Das Streitpatent lehrt einen Lösungsvorschlag, der sich wie folgt glie-

dern läßt:

A) Eine Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere für Straßenfahr-

zeuge, mit einem auf einer Seite einer Bremsscheibe eine Zuspann-

vorrichtung aufweisenden Bremssattel.

B) Die Zuspannvorrichtung weist einen Drehhebel auf.

B1) Der Drehhebel ist um eine die Achse der Bremsscheibe recht-

winklig kreuzende Drehachse drehbar.

B2) Der Drehhebel ist bremsscheibenabgewandt vermittels eines im

wesentlichen halbkreisartigen Drehlagers gegen den Bremssat-

tel abgestützt.

B3) Der Drehhebel liegt bremsscheibenzugewandt mittels eines Ex-

zenterabschnitts etwa längsmittig an einer Traverse an.

C) Die Traverse

C1) erstreckt sich parallel zur Drehachse (des Drehhebels),

C2) ist im wesentlichen parallel zur Achse der Bremsscheibe ver-

schieblich geführt,

C3) ist ausschließlich drehbeweglich mit dem Drehhebel gekoppelt,

C4) ihre beiden Enden sind über Druckstößel mit einer Bremsbacke

gekoppelt.

D) Die Bremsbacke ist zuspannseitig im Bremssattel parallel zur Achse

verschieblich gelagert.

E) Als Exzenterabschnitt ist eine Lagerungsvorrichtung vorgesehen.

E1) Die Lagerungsvorrichtung ist als eine zur Drehachse parallele

Drehlagerung ausgebildet.

E2) Die Lagerungsvorrichtung greift an der Traverse an

E2.1) (und zwar) exzentrisch zur Drehachse am Drehhebel und

E2.2) mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung.

Figur 2 zeigt eine solche Vorrichtung.

Die Bremse, wie sie Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt, ist danach

so ausgestaltet, daß die Bremsbetätigung durch einen Drehhebel erfolgt. Die

Drehachse des Drehhebels verläuft rechtwinklig zur Drehachse der Brems-

scheibe. Die Lagerung des Drehhebels im Bremsgehäuse ist als Segmentlager

mit einer 180°-Überdeckung bremsscheibenabgewandt ausgeb ildet. Die gegen-

überliegende bremsscheibenzugewandte Seite des Drehhebels ist zumindest

teilweise exzentrisch ausgebildet und wirkt auf eine zur Betätigung der Brems-

backe vorgesehene Traverse. Unter "Traverse" ist, wie der gerichtliche Sach-

verständige erläutert hat, nach der Lehre des Streitpatents das Übertragungs-

glied zu verstehen, das die Druckverteilung auf die Breite ermöglicht. Der Kon-

takt zwischen Exzenter und Traverse erfolgt etwa längsmittig. Die Traverse wird

im wesentlichen parallel zur Radachse verschoben. Unter "im wesentlichen pa-

rallel" ist nach der Lehre des Streitpatents, wie der gerichtliche Sachverständige

weiter überzeugend erläutert hat, eine Verschwenkbarkeit oder Verkippbarkeit

zu verstehen, wobei die Formulierung "im wesentlichen" angibt, daß eine min-

destens geringe Seitenbeweglichkeit vorausgesetzt wird; eine Führung ohne

Seitenbeweglichkeit wird der Fachmann danach bei Verwendung dieses Begrif-

fes ausschließen. Den Anforderungen der patentgemäße Lehre entsprechen

danach umgekehrt solche Konstruktionen nicht, die mit einer axial festen Füh-

rung ein Kippen oder Verschwenken nicht zulassen.

Zwischen der Traverse und dem Drehhebel ist eine ausschließlich dre-

hende Ankoppelung vorgesehen, wobei die Beschreibung und die Figuren des

Streitpatents zum einen eine Wälzlagerung und zum anderen eine Gleitlage-

rung als Ausführungsbeispiele nennen (Streitpatentschrift S. 3 Z. 13 f. mit Fi-

gur 2 und 3 Wälzlagerung, Streitpatentschrift S. 4 Z. 4 f. mit Figuren 4 und 5

Gleitlagerung). Der Kontakt zur Bremsbacke erfolgt über zwei Druckstößel, von

denen sich je einer an jedem Ende der Traverse befindet. Der zuspannseitig

angebrachte Bremsbelag, der durch die Druckstößel betätigt wird, besitzt einen

Verschiebefreiheitsgrad parallel zur Radachse. Die teilweise exzentrisch aus-

gebildete bremsscheibenzugewandte Seite des Drehhebels ist als Lagerungs-

vorrichtung ausgewiesen; diese ist als eine zur Drehachse parallele Drehlage-

rung ausgebildet. Die Lagervorrichtung und die Traverse stehen in direktem

Kontakt mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung. Die Lagerungsvorrich-

tung wird exzentrisch bewegt.

II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.

Allerdings weisen sämtliche in den Entgegenhaltungen beschriebenen

Scheibenbremsen Drehhebel zur Bewegung von exzentrischen Mechanismen

auf, wobei die Drehachse des exzentrischen Spannelements rechtwinklig zur

Drehscheibenachse ausgerichtet ist. Der exzentrische Mechanismus hat die

Aufgabe, eine eingeleitete Drehbewegung in eine Verschiebung zu transformie-

ren. Der exzentrische Mechanismus greift zur Erzeugung einer auf die Brems-

beläge wirkenden Spannkraft mit zur Bremsscheibe gerichteter Druckrichtung

an der Traverse an. Die Traverse (oder vergleichbare Komponenten) der Zu-

spannvorrichtung erstreckt sich parallel - zumindest annähernd parallel - zur

Bremsscheibendrehachse. Keine der Entgegenhaltungen beschreibt jedoch

eine Lösung, die alle Merkmale der oben dargestellten Merkmalsgliederung um-

faßt. Dies macht auch die Klägerin nicht geltend.

III. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, daß sich der

Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergab.

Mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen

stimmt der Senat darin überein, daß bei dem hier maßgeblichen Fachmann

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines mit der Konstruktion von

Scheibenbremsen befaßten Ingenieurs mit Hochschul- oder Fachhochschul-

ausbildung der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau mit zumindest zwei-

bis dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugbremsentechnik

vorauszusetzen sind. Er beherrscht den Bereich der Fahrzeugbremsentechnik,

und die Anwendung von üblichen Maschinenelementen ist ihm bekannt. Ihm

sind weiter die Zusammenhänge bei der Gestaltung von Radbremsenbetäti-

gungen vertraut, und er kennt die gängigen und in der Praxis angewandten

Bremsentypen.

Dieser Fachmann konnte, wie auch die Streitpatentschrift angibt, aus der

deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202 eine Scheibenbremse entnehmen, bei

der die Merkmale B, B1, B2, B3, C, C1, C2, C4 und D der obigen Merkmals-

gliederung bereits verwirklicht waren. Die Kraftübertragung vom Exzenter auf

die Traverse erfolgt jedoch bei dieser bekannten Scheibenbremse mittels einer

Nockenexzenter-Koppelung, die eine lineare Verschiebebewegung zwischen

dem Exzenter und der Traverse und damit einem stärkeren Verschleiß an der

Koppelungsstelle verursachen. Der Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt

hat, unter Beibehaltung der in dieser Schrift beschriebenen Betätigungsweise

der Bremse und einer einbaugünstigen Form eine reibungs-, verschleiß- und

hysteresearme Funktionsweise bei einem einfachen und billigen Aufbau auszu-

gestalten wird, wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend darge-

stellt hat, bemüht sein, die Grundkonstruktion der Zuspannvorrichtung nach

dieser Schrift zu erhalten. Die Grundkonstruktion der Zuspannvorrichtung bietet

nämlich den Vorteil einer verhältnismäßig einfachen und Platz sparenden Bau-

weise, der jedoch als Nachteile die durch die auftretenden Kräfte bedingte An-

fälligkeit gegen Verschleiß und ein Ungleichgewicht zwischen Bremsbetäti-

gungs- und Lösungskräften (Hysterese) gegenüberstehen. Die zur Vermeidung

dieser Nachteile verwendete Druckplatte und die Rollenlagerung sind ver-

gleichsweise kompliziert und teuer. Suchte der Fachmann nach Möglichkeiten,

die bekannte Zuspannvorrichtung im Sinne einer Vermeidung dieser Bauteile zu

verbessern, so mag es nahegelegen haben, andere Exzentermechanismen in

Betracht zu ziehen. Der maßgebliche Fachmann kennt die gängigen Exzenter-

mechanismen (Nockentrieb, Kurbeltrieb, Schubkurbeltrieb) und deren grund-

sätzliche Vor- und Nachteile. Die rein handwerkliche Ausgestaltung der Traver-

se unter Berücksichtigung von Bauraum, Querkraft, Kippwinkel und Bremsbe-

laganbindung vermag er, wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeu-

gend ausgeführt hat, ohne Schwierigkeiten auszuführen.

Gleichwohl ist der Senat nicht überzeugt, daß der Schritt von der deut-

schen Offenlegungsschrift 37 16 202 zur Lösung des Streitpatents naheliegend

war. Wollte der Fachmann die rollengelagerte Druckplatte und damit ein auf-

wendiges und verschleißanfälliges Konstruktionselement vermeiden, so mag es

für ihn nahegelegen haben, eine Lösung vorzusehen, wie sie beispielsweise die

deutsche Patentschrift 26 14 321 (NK 10) vorsieht. Diese ist wie folgt ausgestal-

tet:

Die Scheibenbremse nach dieser Schrift weist einen Bremssattel auf, der

verschiebbar auf einem feststehenden Bremsträger angeordnet ist. Zu der Be-

tätigungseinrichtung der Bremse gehört ein Hebel (46), der um eine zur Brems-

scheibendrehachse senkrechte Achse schwenkbar ist, und mit seiner Rücken-

fläche drehbeweglich an der Wandfläche des Bremssattels abgestützt ist. Dabei

ist die Rückenfläche des Hebels als an der Wandfläche des Bremssattels ab-

rollbare Nockenfläche ausgebildet; zwischen der Nockenfläche des Hebels und

dem kraftübertragenden Teil ist ein Rollkörper angeordnet, der bei einer Bewe-

gung des Hebels in die Bremsbetätigungsstellung aus der Vertiefung, in der er

sich befindet, heraus auf die Nockenfläche des Hebels gerollt wird. Insoweit ist

die hier vorgestellte Lösung mit der nach der deutschen Offenlegungsschrift

37 16 202 vergleichbar. Wie bei dieser orientiert sich die Druckübertragung am

Nockenprinzip; die bei der deutschen Offenlegungsschrift verwendete Druck-

platte mit Rollenunterlage ist hier durch den Rollkörper ersetzt, der die unver-

meidliche unterschiedliche Seitwärtsbewegung von dem die Kraft abgebenden

Lager und der diese aufnehmenden Traverse bei der Druckübertragung auf-

nimmt und ausgleicht. Darüber hinaus enthält die Beschreibung in Sp. 2

Z. 34-47 zwar die Angabe, daß durch die Ausbildung der Bremssattel-

Wandflächen und des Rollkörpers zwischen Vorderseite des Hebels und kraft-

übertragendem Teil eine Gleitreibung vermieden wird und weiter die Ausgestal-

tung der Verbindung zwischen Hebel und kraftübertragendem Teil dessen axia-

le Führung erlaubt und eine schwenkbare Lagerung entbehrlich macht. Mit die-

ser Angabe regte diese Schrift den Fachmann aber nicht an, eine schwenkbare

Lagerung in Betracht zu ziehen. Vielmehr stellt diese Darstellung lediglich eine

Abgrenzung der in dieser Schrift vorgeschlagenen Lösung von anderen als

nachteilig empfundenen Lösungen dar. Andere Anregungen, das Lösungsprin-

zip der deutschen Offenlegungsschrift 37 16 202, insbesondere die dort vorge-

sehene Abrollbewegung unter den Druckverteiler durch eine rollengelagerte

Druckplatte oder eine Rolle wie in der deutschen Patentschrift 26 14 321 C 2

(NK 10) zugunsten einer ausschließlich drehbeweglichen Lagerung auf-

zugeben, fand der Fachmann im Stand der Technik nicht. Damit bleibt diese

Lösung insoweit den Gedanken aus dem Stand der Technik verhaftet; eine An-

regung in Richtung auf die Lehre des Streitpatents, bei dem eine Relativbewe-

gung zwischen dem die Kraft abgebenden Element und der Traverse in dieser

Form nicht stattfindet, sondern durch eine (seitliche) Schwenkbewegung der

Traverse aufgefangen wird, findet sich in dieser Lehre nicht.

Das Gleiche gilt auch für die Lösung nach der deutschen Offenlegungs-

schrift 20 57 322 (NK 4), bei der etwa nach dem Ausführungsbeispiel gem.

Fig. 1 die Kraft über eine im Querschnitt halbkreisförmige Welle übertragen

wird, die einerseits in einer entsprechenden Ausbuchtung des Lagerdeckels

drehbeweglich gelagert ist und andererseits nicht an ihrem Drehpunkt, sondern

einen in dem Druckübertragungselement exzentrisch angeordneten Nocken

teilweise umschließt, der die Kraft zur Betätigung der Bremse überträgt. Eine

Schwenkbewegung des zur Übertragung des Drucks dienenden Elements bzw.

der auch zu diesem Zweck eingesetzten Traverse läßt die in dem Ausführungs-

beispiel vorgestellte Lösung schon aufgrund der Führung und Lagerung dieser

Elemente nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen nicht zu; eine solche Bewegung wird auch sonst in der Schrift nicht

angesprochen. In einer Schwenkbewegungen ausschließenden Weise geführt,

ist die Einrichtung zur Übertragung der Kraft ferner bei der Lösung nach der

deutschen Offenlegungsschrift 34 23 875.

Eine Lösung, bei der das Druckübertragungselement bei der Kraftüber-

tragung Schwenkbewegungen ausführt, zeigt die US-Patentschrift 3 809 190

(NK 8). Anders als bei den Lösungen nach den soeben behandelten Schriften

ist das Druckübertragungselement hier nicht an seinem den Druck aufnehmen-

den Ende frei, sondern an einem im Querschnitt kreisförmigen Teil befestigt, mit

dessen Hilfe die vom Druckgeber ausgehende Kraft an das Übertragungsele-

ment weitergegeben wird. Insoweit folgt diese Lösung - wie die nach der deut-

schen Offenlegungsschrift 34 23 875 - dem vom gerichtlichen Sachverständi-

gen so bezeichneten Kurbelwellenprinzip, das gekennzeichnet ist durch eine

zwar drehbewegliche, aber im übrigen festen Verbindung zwischen dem Ele-

ment zur Kraftübertragung und seiner bremsfernen Lagerung. Abgesehen da-

von, daß diese Lösung nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-

chen Sachverständigen zu erheblichen Betriebsschwierigkeiten hinsichtlich der

Kinematik und Belastbarkeit bei der Bremsenbetätigung führt, ist für sie damit

die drehbewegliche feste Ankoppelung von Exzenter und Traverse kennzeich-

nend. Nur vor dem Hintergrund einer solchen Befestigung des Übertragungs-

elementes an seinen beiden Enden wird hier eine Schwenkbewegung der Tra-

verse in Kauf genommen. Diese Art der Befestigung erscheint angesichts der

vom gerichtlichen Sachverständigen anschaulich und nachvollziehbar geschil-

derten bei Betätigung der Bremse auftretenden unterschiedlichen Relativbewe-

gungen zwischen den einzelnen Elementen ohne weiteres einleuchtend, welche

zu Reibkräften und zu hohen lokalen Flächenpressungen beim Kippen der Rolle

auf den Kanten der Vertiefung führen können. Anregungen, auf die dargestellte

Art der Befestigung bei Beibehaltung der Schwenkbarkeit zu verzichten, finden

sich in dieser Schrift nicht.

Zu dem durch das Streitpatent beschrittenen Weg, bei einer Übertragung

nach dem Nockenprinzip anstelle einer Abrollbewegung eine relative Bewegung

der Teile gegeneinander, mit einer Schwenkbewegung der Traverse vorzuse-

hen, wird der Fachmann auch durch eine Kombination dieser Lehren aus dem

Stand der Technik nicht angeregt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Fach-

mann eine Kombination der beiden unterschiedlichen Prinzipien der Kraftüber-

tragung (Nocken- bzw. Kurbelwellenprinzip) überhaupt in Betracht ziehen wird.

Die Lehre des Streitpatents beschränkt sich nicht auf eine bloße Verbindung

der aus den Lösungen nach beiden Grundformen bekannten Elemente; viel-

mehr mußten diese in einer für den Zweck der Vorrichtung geeigneten Weise

umgestaltet und angepaßt werden, für die eine Anregung im Stand der Technik

nicht zu erkennen ist. Hierzu mußte der Fachmann wesentliche Elemente der

einen Technik, wie die Befestigung des Kraftübertragungselementes an seinen

beiden Enden aufgeben und statt dessen auf Elemente einer andern Technik

zurückgreifen. Anhaltspunkte dafür, daß und in welcher Weise sich die für die

patentgemäße Lösung benutzten Elemente aus unterschiedlichen Techniken

nach dem Stand der Technik zu einer sinnvollen neuen Verbindung zusammen-

fassen lassen, sind keiner der Schriften zu entnehmen; sie ergeben sich auch

nicht aus den Mängeln der bis zur Lehre des Streitpatents bekannten Lösungen

für die Kraftübertragung innerhalb einer Scheibenbremse, zumal - wie der

Sachverständige überzeugend dargestellt hat - diese Mängel entweder kon-

struktionsbedingt die Brauchbarkeit der jeweiligen Lehre zur Kraftübertragung

bei einer Scheibenbremse überhaupt ausschlössen oder aber mit den Mitteln

der jeweiligen Technologie ohne Rückgriff auf andere zu beheben wären.

IV. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die üb-

rigen Patentansprüche Bestand, die Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Pa-

tentanspruch 1 des Streitpatents betreffen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91

ZPO.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff