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BGH Beschluss vom 17.11.2004 – 3 StR 417/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 417/04

BESCHLUSS

vom 17. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA- Base (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8); Schuld- und Straf- ausspruch werden dadurch, daß das Landgericht von einer Grenzmen- ge von 24 g MDMA-Base ausgegangen ist, jedoch nicht berührt.

Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert