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BGH Beschluss vom 18.11.2004 – 1 StR 457/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Hab-
gier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten
D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das
Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die An-
geklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen
der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des
Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus
Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu
beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen
Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüp-
fung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be.
abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den
Täter aus.
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