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BGH Beschluss vom 18.11.2004 – 3 StR 399/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ver- den vom 15. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte, indem er die geladene Gaspistole auf das Opfer richtete, seiner Geldforderung Nachdruck verleihen wollte. Damit hat es die An- forderungen an die richterliche Überzeugungsbildung erkennbar über- spannt. Im übrigen stünde die Überzeugung, daß der Angeklagte die Waffe lediglich bewußt gebrauchsbereit bei sich führte, einer Einzie- hung als Tatwerkzeug nicht entgegen (vgl. BGHSt 10, 28, 33).
Der Angeklagte ist durch all dies aber nicht beschwert.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert