BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 210/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 18. November 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Hinsichtlich des Prozesses gegen die Firma O. ist die Revision
unbegründet, weil es insoweit mangels ausreichender Begründung bereits an
einer zulässigen Berufung fehlte. Außerdem ist die Revision insoweit unbe-
gründet, weil zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, nicht
aber ein hierauf beruhender Schaden dargelegt worden ist, insbesondere nicht,
wie der Beklagte zu 1 den Prozeß hätte führen müssen, um ihn zu gewinnen.
Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen wegen der Rechnungen der
Firmen R. und Sch. hat der Beklagte zu 1 die Forderung ge-
gen den Architekten nicht verjähren lassen. Der Architekt hat Mitte Dezember
1992 seine Schadensersatzpflicht wegen der mangelhaften Drainage aner-
kannt. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und der
Anspruch durch den am 4. Februar 1997 zugestellten Mahnbescheid rechtzei-
tig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (§ 638 Abs. 1,
§§ 217, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann