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BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 210/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 18. November 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Hinsichtlich des Prozesses gegen die Firma O. ist die Revision

unbegründet, weil es insoweit mangels ausreichender Begründung bereits an

einer zulässigen Berufung fehlte. Außerdem ist die Revision insoweit unbe-

gründet, weil zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, nicht

aber ein hierauf beruhender Schaden dargelegt worden ist, insbesondere nicht,

wie der Beklagte zu 1 den Prozeß hätte führen müssen, um ihn zu gewinnen.

Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen wegen der Rechnungen der

Firmen R. und Sch. hat der Beklagte zu 1 die Forderung ge-

gen den Architekten nicht verjähren lassen. Der Architekt hat Mitte Dezember

1992 seine Schadensersatzpflicht wegen der mangelhaften Drainage aner-

kannt. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und der

Anspruch durch den am 4. Februar 1997 zugestellten Mahnbescheid rechtzei-

tig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (§ 638 Abs. 1,

§§ 217, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann