Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 217/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom 10. September 2003 wird auf Kosten der Kläge-

rinnen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

383.468,91 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn

die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

fordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BGB abgewichen. Das Ober-

landesgericht hat jedoch ausgeführt, daß die geplante Stahlfertigteilhalle ein

Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1

Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund

dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann