BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 217/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate
in Augsburg, vom 10. September 2003 wird auf Kosten der Kläge-
rinnen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
383.468,91 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn
die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
fordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BGB abgewichen. Das Ober-
landesgericht hat jedoch ausgeführt, daß die geplante Stahlfertigteilhalle ein
Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1
Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund
dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann