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BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 55/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und dir Richterin Lohmann
am 18. November 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergeb-
nis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbrin-
gen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforde-
rung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des
Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war
rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beur-
kunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die
tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Er-
gebnis richtig entschieden.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann