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BGH Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 55/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 55/01

BESCHLUSS

vom

18. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und dir Richterin Lohmann

am 18. November 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergeb-

nis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbrin-

gen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforde-

rung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des

Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war

rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beur-

kunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die

tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Er-

gebnis richtig entschieden.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann