Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 252/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2004 gemäß
§ 66 Abs. 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
24. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-
stattet.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-
ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim
Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in
Höhe von 960,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Ge-
bühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in
Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeich-
nisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurtei-
lung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Rissing- van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck