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BGH Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 252/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 252/04

BESCHLUSS

vom

19. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2004 gemäß

§ 66 Abs. 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom

24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-

stattet.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-

ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim

Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in

Höhe von 960,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Ge-

bühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in

Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeich-

nisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurtei-

lung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Rissing- van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck