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BGH Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 443/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Rechtsfehler
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die im Fall II. 2 verhängte Einzel- strafe (sechs Monate) auf der Grundlage der Strafzumessungs- erwägungen des Landgerichts angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck