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BGH Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 453/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 453/04

vom

19. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Fulda vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend merkt der Senat an:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB

a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt

wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen

entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen be-

wußt gebrochen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß-

kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht

beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort-

wirkt.

Rissing-van San Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck