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BGH Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 453/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend merkt der Senat an:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB
a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt
wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen
entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen be-
wußt gebrochen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß-
kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht
beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort-
wirkt.
Rissing-van San Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck