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BGH Urteil vom 22.11.2004 – VIII ZR 21/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 476

Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb

ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken -

durch einen Dritten hat einbauen lassen.

BGH, Urteil vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04 - LG Mainz

AG Worms

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Rich-

terin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Mainz vom 18. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte von dem Beklagten, der ein Fachhandelsgeschäft für

Gartenartikel betreibt, am 11. Juli 2002 ein Teichbecken aus glasfaserverstärk-

tem Kunststoff für seinen privaten Gebrauch. Das Teichbecken wurde dem Klä-

ger am folgenden Tag durch Mitarbeiter des Beklagten geliefert. Anschließend

ließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück

einbauen. Nach dem Befüllen des Teichbeckens zeigte sich, daß dieses undicht

war. Der Kläger ließ das Becken am 24. Juli 2002 in den Betrieb des Beklagten

zurückbringen. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riß von 10 bis 15 cm Länge

sowie weitere undichte Stellen auf. Der Beklagte nahm - ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht - Reparaturmaßnahmen vor. Das vom Kläger mit dem Ein-

bau beauftragte Unternehmen holte das Teichbecken ab und baute es erneut

ein; danach trat wiederum Wasser aus. Der Beklagte lehnte die Lieferung eines

neuen Beckens sowie weitere Reparaturmaßnahmen ab. Mit Schriftsatz seiner

Prozeßbevollmächtigten vom 3. November 2002 erklärte der Kläger den Rück-

tritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises von 645 € nebst Prozeß-

zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Teichbeckens verlangt und die Fest-

stellung begehrt, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das

Amtsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsicht-

lich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie hinsichtlich des Feststel-

lungsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht

die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß

das Teichbecken bereits bei Gefahrübergang undicht gewesen sei. Hierfür sei

der Kläger beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB n.F. sei

nicht zugunsten des Klägers anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt nicht

der Fallkonstellation entspreche, die in § 476 BGB habe geregelt werden sollen.

Hintergrund der gesetzlichen Vermutung, daß eine innerhalb von sechs Mona-

ten aufgetretene Vertragswidrigkeit schon zur Zeit der Lieferung bestanden ha-

be, sei, daß der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in

bezug auf das zu übergebende Verbrauchsgut habe und zu prüfen gehalten sei,

ob es vertragsgemäß sei. Demgegenüber habe der Verbraucher erheblich

schlechtere Möglichkeiten des Beweises. Vor diesem Hintergrund erscheine es

nicht als sachgerecht, eine Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein

Dritter mit dieser befaßt werde, sie zum Beispiel einbaue oder sonst bearbeite,

und somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Mangel auch von diesem

Dritten verursacht worden sein könne. Die Beweislast dafür, daß der Mangel bei

Übergabe vorgelegen habe, trage in diesem Fall der Käufer.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur

Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße

gegen § 540 ZPO, da es die Berufungsanträge nicht wiedergebe. Zutreffend

geht die Revision zwar davon aus, daß nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

n.F. - der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden

ist, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. März 2003 ge-

schlossen wurde - die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Be-

rufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil BGHZ

154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 314/03, zur Veröffentli-

chung bestimmt, unter II 1, jeweils m.w.Nachw.). Dieser Anforderung wird das

angefochtene Urteil, das im übrigen zulässigerweise auf den Tatbestand des

erstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), indes-

sen gerecht. Aus dem Urteilszusammenhang erschließt sich, daß der Beklagte

als Berufungskläger den Antrag gestellt hat, unter Abänderung des angefochte-

nen Urteils die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführun-

gen des Berufungsgerichts, die Berufung habe in der Sache Erfolg und die Kla-

ge sei abzuweisen. Dem entspricht der Tenor des Berufungsurteils. Daß der

Kläger das erstinstanzliche Urteil verteidigt und er demgemäß die Zurückwei-

sung der Berufung beantragt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Sinnzusam-

menhang des angefochtenen Urteils.

2. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsge-

richt die in § 476 BGB für den - hier vorliegenden - Verbrauchsgüterkauf (§ 474

Abs. 1 Satz 1 BGB) neu geregelte Beweislastumkehr mit der Begründung für

unanwendbar gehalten hat, es sei nicht sachgerecht, die Beweislastumkehr

eingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der

Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt gewesen sei und somit

die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Sachmangel auch von diesem Drit-

ten verursacht worden sein könnte. Eine solche Einschränkung des § 476 BGB

ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist sie unter Berück-

sichtigung des Gesetzeszwecks gerechtfertigt.

Gemäß § 476 BGB wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahr-

übergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem

Zeitpunkt ein Sachmangel zeigt, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art

der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Wortlaut des § 476 BGB bie-

tet keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung

sei bereits dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer, wie vorliegend der Kläger,

den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt. § 476

BGB setzt in seinem ersten Halbsatz lediglich voraus, daß sich innerhalb von

sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Vorausset-

zung ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Be-

rufungsgericht Bezug genommen hat, erfüllt, da das Teichbecken bereits weni-

ge Tage nach der Anlieferung am 12. Juli 2002 undicht war. Feststellungen,

daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall mit der Art der Sache oder

des Mangels nicht vereinbar ist (§ 476 BGB, 2. Halbsatz), hat das Berufungsge-

richt nicht getroffen.

Auch der Zweck des § 476 BGB rechtfertigt es nicht, die gesetzliche

Vermutung und die damit einhergehende Umkehr der Beweislast von vornher-

ein dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer die Sache durch einen Dritten

einbauen läßt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Sie ent-

hält eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein innerhalb von sechs

Monaten seit Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits zu diesem Zeit-

punkt vorlag (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, zur Veröffent-

lichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2299 = WM 2004, 1489 unter II 2 a).

Nach den Gesetzesmaterialien liegt die Rechtfertigung der Beweislastumkehr,

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den schlechteren Be-

weismöglichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichem

Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten

des Unternehmers (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-

rung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245).

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Verbraucher, der den

bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt, hinsichtlich

des Nachweises ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in

gleichem Maße schutzwürdig ist wie der Verbraucher, der die Sache selbst ein-

baut. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Verhältnis zum Verkäufer den einen

Verbraucher schlechter zu stellen als den anderen. Einerseits werden die in der

Gesetzesbegründung aufgezeigten Beweisschwierigkeiten des Käufers hin-

sichtlich der Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht

dadurch verringert, daß er die Sache durch einen Dritten einbauen läßt; ande-

rerseits begründet es für die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers hinsicht-

lich des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs regelmäßig

keinen Unterschied, ob der Käufer die Sache nach ihrer Übergabe selbst ein-

baut oder ob er einen Dritten damit betraut.

3. Das Berufungsgericht durfte daher dem Kläger die Beweislastumkehr

des § 476 BGB nicht mit der gegebenen Begründung versagen. Da der Rechts-

streit nicht zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nicht in der Sache

selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der

Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen zu prüfen haben, ob

die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB ausgeräumt hat und ob danach

eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns