BGH Urteil vom 22.11.2004 – VIII ZR 21/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 476
Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb
ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken -
durch einen Dritten hat einbauen lassen.
BGH, Urteil vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04 - LG Mainz
AG Worms
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Rich-
terin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 18. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte von dem Beklagten, der ein Fachhandelsgeschäft für
Gartenartikel betreibt, am 11. Juli 2002 ein Teichbecken aus glasfaserverstärk-
tem Kunststoff für seinen privaten Gebrauch. Das Teichbecken wurde dem Klä-
ger am folgenden Tag durch Mitarbeiter des Beklagten geliefert. Anschließend
ließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück
einbauen. Nach dem Befüllen des Teichbeckens zeigte sich, daß dieses undicht
war. Der Kläger ließ das Becken am 24. Juli 2002 in den Betrieb des Beklagten
zurückbringen. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riß von 10 bis 15 cm Länge
sowie weitere undichte Stellen auf. Der Beklagte nahm - ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht - Reparaturmaßnahmen vor. Das vom Kläger mit dem Ein-
bau beauftragte Unternehmen holte das Teichbecken ab und baute es erneut
ein; danach trat wiederum Wasser aus. Der Beklagte lehnte die Lieferung eines
neuen Beckens sowie weitere Reparaturmaßnahmen ab. Mit Schriftsatz seiner
Prozeßbevollmächtigten vom 3. November 2002 erklärte der Kläger den Rück-
tritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises von 645 € nebst Prozeß-
zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Teichbeckens verlangt und die Fest-
stellung begehrt, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das
Amtsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsicht-
lich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie hinsichtlich des Feststel-
lungsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht
die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß
das Teichbecken bereits bei Gefahrübergang undicht gewesen sei. Hierfür sei
der Kläger beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB n.F. sei
nicht zugunsten des Klägers anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt nicht
der Fallkonstellation entspreche, die in § 476 BGB habe geregelt werden sollen.
Hintergrund der gesetzlichen Vermutung, daß eine innerhalb von sechs Mona-
ten aufgetretene Vertragswidrigkeit schon zur Zeit der Lieferung bestanden ha-
be, sei, daß der Verkäufer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in
bezug auf das zu übergebende Verbrauchsgut habe und zu prüfen gehalten sei,
ob es vertragsgemäß sei. Demgegenüber habe der Verbraucher erheblich
schlechtere Möglichkeiten des Beweises. Vor diesem Hintergrund erscheine es
nicht als sachgerecht, eine Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein
Dritter mit dieser befaßt werde, sie zum Beispiel einbaue oder sonst bearbeite,
und somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Mangel auch von diesem
Dritten verursacht worden sein könne. Die Beweislast dafür, daß der Mangel bei
Übergabe vorgelegen habe, trage in diesem Fall der Käufer.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße
gegen § 540 ZPO, da es die Berufungsanträge nicht wiedergebe. Zutreffend
geht die Revision zwar davon aus, daß nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
n.F. - der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden
ist, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. März 2003 ge-
schlossen wurde - die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Be-
rufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil BGHZ
154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 314/03, zur Veröffentli-
chung bestimmt, unter II 1, jeweils m.w.Nachw.). Dieser Anforderung wird das
angefochtene Urteil, das im übrigen zulässigerweise auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), indes-
sen gerecht. Aus dem Urteilszusammenhang erschließt sich, daß der Beklagte
als Berufungskläger den Antrag gestellt hat, unter Abänderung des angefochte-
nen Urteils die Klage abzuweisen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführun-
gen des Berufungsgerichts, die Berufung habe in der Sache Erfolg und die Kla-
ge sei abzuweisen. Dem entspricht der Tenor des Berufungsurteils. Daß der
Kläger das erstinstanzliche Urteil verteidigt und er demgemäß die Zurückwei-
sung der Berufung beantragt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Sinnzusam-
menhang des angefochtenen Urteils.
2. Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsge-
Abs. 1 Satz 1 BGB) neu geregelte Beweislastumkehr mit der Begründung für
unanwendbar gehalten hat, es sei nicht sachgerecht, die Beweislastumkehr
eingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt gewesen sei und somit
die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Sachmangel auch von diesem Drit-
ten verursacht worden sein könnte. Eine solche Einschränkung des § 476 BGB
ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist sie unter Berück-
sichtigung des Gesetzeszwecks gerechtfertigt.
Gemäß § 476 BGB wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahr-
übergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem
Zeitpunkt ein Sachmangel zeigt, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Wortlaut des § 476 BGB bie-
tet keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung
sei bereits dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer, wie vorliegend der Kläger,
den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt. § 476
BGB setzt in seinem ersten Halbsatz lediglich voraus, daß sich innerhalb von
sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Vorausset-
zung ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Be-
rufungsgericht Bezug genommen hat, erfüllt, da das Teichbecken bereits weni-
ge Tage nach der Anlieferung am 12. Juli 2002 undicht war. Feststellungen,
daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall mit der Art der Sache oder
des Mangels nicht vereinbar ist (§ 476 BGB, 2. Halbsatz), hat das Berufungsge-
richt nicht getroffen.
Auch der Zweck des § 476 BGB rechtfertigt es nicht, die gesetzliche
Vermutung und die damit einhergehende Umkehr der Beweislast von vornher-
ein dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer die Sache durch einen Dritten
einbauen läßt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Sie ent-
hält eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits zu diesem Zeit-
punkt vorlag (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, zur Veröffent-
lichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2299 = WM 2004, 1489 unter II 2 a).
Nach den Gesetzesmaterialien liegt die Rechtfertigung der Beweislastumkehr,
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den schlechteren Be-
weismöglichkeiten des Verbrauchers und den - jedenfalls in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten
des Unternehmers (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-
rung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245).
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Verbraucher, der den
bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt, hinsichtlich
des Nachweises ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in
gleichem Maße schutzwürdig ist wie der Verbraucher, der die Sache selbst ein-
baut. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Verhältnis zum Verkäufer den einen
Verbraucher schlechter zu stellen als den anderen. Einerseits werden die in der
Gesetzesbegründung aufgezeigten Beweisschwierigkeiten des Käufers hin-
sichtlich der Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht
dadurch verringert, daß er die Sache durch einen Dritten einbauen läßt; ande-
rerseits begründet es für die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers hinsicht-
lich des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs regelmäßig
keinen Unterschied, ob der Käufer die Sache nach ihrer Übergabe selbst ein-
baut oder ob er einen Dritten damit betraut.
3. Das Berufungsgericht durfte daher dem Kläger die Beweislastumkehr
des § 476 BGB nicht mit der gegebenen Begründung versagen. Da der Rechts-
streit nicht zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nicht in der Sache
selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der
Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen zu prüfen haben, ob
die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB ausgeräumt hat und ob danach
eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist
(§ 513 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns