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BGH Beschluß vom 23.11.2004 – 1 StR 449/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 449/04

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Konstanz vom 21. Juni 2004 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, daß der Angeklagte wegen eines Falles der Nötigung

und des Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen im schweren

Fall (§ 122 Abs. 3 Nr. 3 StGB-DDR) in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch eines Kindes (§ 148 StGB-DDR) sowie des sexuel-

len Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in 41 weite-

ren Fällen verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt

- wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung

und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen im schweren Fall" (§§ 122

Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3, 148 Abs. 1 StGB-DDR) in 121 Fällen zu ei-

ner Hauptstrafe (§§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 StGB-DDR) von zwei Jahren

und sechs Monaten,

- wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1

StGB) in 41 Fällen zu Einzelstrafen zwischen sieben und neun Mona-

ten.

Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen hat das Landgericht eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dadurch, daß der Angeklagte eine Straftat nach § 122 StGB-DDR

"mehrfach" begangen hat, hat er sich nicht der Nötigung und des Mißbrauchs

zu sexuellen Handlungen in 121 Fällen, sondern wegen eines schweren Falles

der Nötigung und des Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen gemäß § 122

Abs. 3 Nr. 3 StGB-DDR schuldig gemacht. Er ist daher (nur) wegen Nötigung

und Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu verurteilen (BGH, Beschluß vom

6. Oktober 1998 - 4 StR 262/98; vgl. auch BGH NStZ 1998, 36).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-

spruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Hauptstrafe, die auch in einem Fall der Tateinheit festzusetzen ist

(§ 63 Abs. 2 StGB-DDR), kann bestehen bleiben, da sie angesichts des gleich-

bleibenden Schuldumfangs angemessen erscheint (§ 354 Abs. 1a Satz 1

StPO).

2. In den Fällen 122 bis 142 der Urteilsgründe muß die Verurteilung we-

gen des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern begangenen sexu-

ellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit aus den in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen Ver-

folgungsverjährung eingetreten ist. Auch insoweit ist daher der Schuldspruch

zu ändern.

Die Einzelstrafen für die Taten 122 bis 142 der Urteilsgründe - und damit

auch die Gesamtstrafe - können gleichwohl bestehen bleiben, da auch sie

- zumal verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt

werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19) - im Sinne des

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen erscheinen.

3. Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt, weil es den An-

geklagten hätte unterrichten müssen, daß es dem weiteren Verfahren zugrun-

delegen wolle, in einem der Fälle 1 bis 120 sei der Tatort ein Wald in Branden-

burg gewesen, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO genügenden Form begründet worden. Bei der von der Revision

vermißten Unterrichtung handelt es sich nicht um einen protokollierungspflich-

tigen Verfahrensvorgang. Der Senat vermag daher allein aufgrund des Revisi-

onsvortrags, auf diesen Fall sei in der Hauptverhandlung "nicht näher einge-

gangen" worden, nicht zu prüfen, ob der Angeklagte auf die Veränderung der

Sachlage hinreichend hingewiesen oder durch den Gang der Hauptverhand-

lung zuverlässig unterrichtet wurde.

Zu der von dem Generalbundesanwalt hinsichtlich dieses Falles bean-

tragten Einstellung des Verfahrens gemäß § 154a StPO sieht der Senat keine

Veranlassung.

Nack Wahl Kolz

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