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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – 4 StR 362/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 362/04

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 12. Mai 2004 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a)

der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, daß

der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von

Betäubungsmitteln in sieben Fällen, Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Stra-

fe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer

vom 5. März 2003 - 5413 Js 18 625/02 - zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten verurteilt ist;

b)

in dem weiteren Teil des Urteilstenors das Wort

"gewerbsmäßigen" entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts

vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-

ten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in

dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der

abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-

den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-

bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung

des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Dies ist hier

der Fall.

In die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sind un-

ter anderem die Einzelstrafen für die Taten II 22 und 23 der Urteilsgründe (=

Fälle 25 und 26 der Anklageschrift vom 8. Januar 2004) einbezogen worden,

bei denen es sich nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung um

zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Im

Widerspruch dazu erscheint in der Urteilsformel nur ein Fall des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Es kann dahinstehen, ob allein der Um-

stand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sank-

tioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, schon da-

zu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen. Hier je-

denfalls kommt hinzu, daß der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsnieder-

schrift einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt hat, daß hinsichtlich der

Anklagepunkte 1 bis 7, 9, 25 und 26 eine Gesamtstrafenbildung mit der vom

Amtsgericht Speyer rechtskräftig verhängten Strafe in Betracht komme. Die

Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat im Anschluß daran einen ent-

sprechenden Schlußantrag gestellt. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten

offenkundig, daß sich die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf zehn und

nicht nur auf neun Taten beziehen mußte und auch bezog.

3. Den weiteren Teil des Urteilstenors ändert der Senat entsprechend

dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin, daß bei der Verurteilung wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen das Wort "ge-

werbsmäßigen" entfällt, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufge-

nommen werden (BGH NStZ 1994, 39; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl.

§ 260 Rdn. 25 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible