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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – 5 StR 470/04

5. Strafsenat

5 StR 470/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 1. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO im Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe

von 4.700 Euro mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie we-

gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall des beim Ange-

klagten sichergestellten Geldbetrages von 1.450 Euro sowie den Wertersatz-

verfall eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 4.700 Euro angeordnet. Ge-

gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Aus-

spruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und

zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 4.700 Euro

kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen

insgesamt 6.150 Euro aus Drogengeschäften „erlangt". Davon konnten

1.450 Euro bei seiner polizeilichen Festnahme sichergestellt werden, die das

Landgericht deshalb zu Recht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat.

Hinsichtlich des weiteren Betrages von 4.700 Euro führt das Landgericht zur

Begründung seiner Entscheidung lediglich aus, „die Anordnung des Verfalls

des Wertersatzes für erlangte Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmit-

teln beruht auf § 73a StGB“ (UA S. 24). Geht die Strafkammer davon aus,

daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vor-

handen ist, hätte sie prüfen müssen, ob von der Anordnung des (Werter-

satz-) Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgese-

hen werden kann. Dazu hätte angesichts der persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aburteilung, worauf

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, Anlaß

bestanden. Der Senat kann daher im vorliegenden Fall nicht überprüfen, ob

die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes einer unbilligen

Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen oder ob die Straf-

kammer das ihr in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechts-

fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 327, 328 m.w.N.).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal