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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – 5 StR 470/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 1. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4
StPO im Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe
von 4.700 Euro mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie we-
gen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall des beim Ange-
klagten sichergestellten Geldbetrages von 1.450 Euro sowie den Wertersatz-
verfall eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 4.700 Euro angeordnet. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Aus-
spruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und
zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über den Wertersatzverfall in Höhe von 4.700 Euro
kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen
insgesamt 6.150 Euro aus Drogengeschäften „erlangt". Davon konnten
1.450 Euro bei seiner polizeilichen Festnahme sichergestellt werden, die das
Landgericht deshalb zu Recht nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat.
Hinsichtlich des weiteren Betrages von 4.700 Euro führt das Landgericht zur
Begründung seiner Entscheidung lediglich aus, „die Anordnung des Verfalls
des Wertersatzes für erlangte Erlöse aus dem Verkauf von Betäubungsmit-
teln beruht auf § 73a StGB“ (UA S. 24). Geht die Strafkammer davon aus,
daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vor-
handen ist, hätte sie prüfen müssen, ob von der Anordnung des (Werter-
satz-) Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgese-
hen werden kann. Dazu hätte angesichts der persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Aburteilung, worauf
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, Anlaß
bestanden. Der Senat kann daher im vorliegenden Fall nicht überprüfen, ob
die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes einer unbilligen
Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen oder ob die Straf-
kammer das ihr in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechts-
fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 327, 328 m.w.N.).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal