Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2004 – VI ZR 351/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auch wenn man das Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG

und den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1 sowie die

Kreditgefährdung der Klägerin zu 2 gegeneinander abwägt, ist das

Berufungsurteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst unter

Berücksichtigung des großen Informationswertes, den die

Berichterstattung für die Leser einer Wirtschaftszeitung hatte. Dadurch

werden die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt nicht

herabgesetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 23 f. m.w.N. und vom

26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Dafür

reichte eine Anfrage bei dem Großaktionär E .-TV nicht aus. Vielmehr

hätte im Hinblick auf den mit der Presseveröffentlichung über seinen

angeblichen Gesundheitszustand verbundenen schwerwiegenden

Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dem Kläger zu 1 die Möglichkeit zu

einer eigenen Stellungnahme gegeben werden müssen.

Da demnach die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung

unzulässig war, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet (vgl.

Senatsurteile vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016,

1018 und vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 55.000,00 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll