BGH Beschluss vom 23.11.2004 – VI ZR 351/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auch wenn man das Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG
und den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1 sowie die
Kreditgefährdung der Klägerin zu 2 gegeneinander abwägt, ist das
Berufungsurteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst unter
Berücksichtigung des großen Informationswertes, den die
Berichterstattung für die Leser einer Wirtschaftszeitung hatte. Dadurch
werden die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt nicht
herabgesetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 23 f. m.w.N. und vom
26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Dafür
reichte eine Anfrage bei dem Großaktionär E .-TV nicht aus. Vielmehr
hätte im Hinblick auf den mit der Presseveröffentlichung über seinen
angeblichen Gesundheitszustand verbundenen schwerwiegenden
Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dem Kläger zu 1 die Möglichkeit zu
einer eigenen Stellungnahme gegeben werden müssen.
Da demnach die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung
unzulässig war, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet (vgl.
Senatsurteile vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016,
1018 und vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 55.000,00 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll