BGH Urteil vom 23.11.2004 – XI ZR 137/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. November 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (1995) Nr. 16
a) Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfängli-
cher Betreuung und laufender Beratung.
b) Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur vollständigen und unmißverständlichen Weiterleitung der in den "Wertpapier- Mitteilungen" veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinha- ber wichtig sind.
c) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleite- ten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5).
BGH, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03 - OLG Celle LG Lüneburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
5. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen
Verletzung einer Pflicht aus einem Depotvertrag. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten, einer Sparkasse, ein
Wertpapierdepot, in dem sich unter anderem 52 Aktien der E.
befanden. Vertragsbestand-
teil waren die "Bedingungen für Wertpapiergeschäfte" (künftig: Bedin-
gungen). Deren Nr. 16 - insoweit identisch mit den in WM 1995, 362 ff.
abgedruckten "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" - lautet:
"Weitergabe von Nachrichten
Werden in den "Wertpapier-Mitteilungen" Informationen veröffent- licht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis ge- ben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheb- lich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbeson- dere Informationen über
- gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote - Sanierungsverfahren
zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann un- terbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse nicht rechtzei- tig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maß- nahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Mißverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen."
In den "Wertpapier-Mitteilungen" vom 8. Juli 2000 wurde mitgeteilt,
daß die spanische T. den Aktionären der E. ein frei-
williges Übernahme-/Abfindungsangebot befristet bis zum 24. Juli 2000
abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 unterrichtete die Be-
klagte die Klägerin von dem Umtauschangebot und bat um Mitteilung bis
zum 17. Juli 2000, ob die Klägerin das Angebot annehmen wolle. Auch
wurde darauf hingewiesen, daß das Angebot der T. nur bei
einer Annahme von mindestens 75% gültig sei. Nicht mitgeteilt wurde,
daß die Frist zum Umtausch bis zum 24. Juli 2000 lief und daß ausweis-
lich des Textes in den "Wertpapier-Mitteilungen" der Board of Directors
die Annahme empfohlen hatte. Nachdem die überwiegende Mehrheit der
Aktionäre der E. das Umtauschangebot angenommen hatte, wurde
die Börsennotierung der E. -Aktien an allen Wertpapierbörsen mit
Wirkung zum 14. September 2000 eingestellt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz des Depotwer-
tes der E. -Aktien bei Handelseinstellung in Höhe von 7.176 €
nebst Zinsen Zug um Zug gegen deren Übertragung mit der Begründung,
die Beklagte habe ihre aus dem Depotvertrag folgende Pflicht zu laufen-
der Information und Beratung verletzt. Sie habe weder über den Ablauf
der Umtauschfrist noch über die Empfehlung des Board of Directors zur
Annahme des Umtauschangebots informiert noch auf die drohende Ein-
stellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei erfolgreicher Über-
nahme hingewiesen. Wenn das geschehen wäre, hätte sie, die Klägerin,
die Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist verkauft. Die Aktien seien nun-
mehr wertlos, weil sie auch außerbörslich nicht mehr veräußert werden
könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Aus dem Depotvertrag folge kein Anspruch der Klägerin, "vollum-
fänglich betreut, also laufend informiert und beraten zu werden". Eine
Pflicht zur Information ergebe sich lediglich aus Nr. 16 der Bedingungen.
Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in ausreichendem Maße nachge-
kommen. Irgendeine Empfehlung im Zusammenhang damit habe sie
nicht aussprechen müssen. Daß sie die Klägerin über das in den "Wert-
papier-Mitteilungen" genannte Datum des Ablaufs der Umtauschfrist am
24. Juli 2000 nicht informiert habe, sei unschädlich, weil sie der Klägerin
mitgeteilt habe, bis zum 17. Juli 2000 müsse bei ihr ein entsprechender
Auftrag eingegangen sein, um ausreichend Zeit für die Ausführung zu
haben.
Soweit die Beklagte die Klägerin nicht über die Empfehlung des
Board of Directors informiert habe, fehle es jedenfalls an der Schadens-
kausalität. Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gebe es bei
der Verletzung einer Informationspflicht aus einem Depotvertrag nicht.
Die Klägerin habe keinen Beweis dafür erbracht, daß sie der Empfehlung
des Board of Directors gefolgt wäre. Dagegen spreche, daß sie nach ih-
rem eigenen Vortrag bei vollständiger Information die Aktien verkauft
hätte.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten bestehe auch nicht darin, daß
sie die bevorstehende Einstellung des Handels mit E. -Aktien nicht
mitgeteilt habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer bevorste-
henden Einstellung des Handels gehabt, weil der Umfang, in dem das
Tauschangebot der T. angenommen werden würde, unsi-
cher gewesen sei. Ein vorsorglicher Hinweis sei auf der Grundlage des
Depotvertrages von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Selbst
wenn man eine derart weitreichende Pflicht der Beklagten annehmen
wolle, so könne diese allenfalls gegenüber erkennbar unerfahrenen An-
legern bestehen. Daß es sich bei der Klägerin um eine unerfahrene An-
legerin gehandelt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-
richts, aus dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag habe
die Klägerin keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Betreuung und
laufende Beratung. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der
in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung
(vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802,
1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72
Rdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und
wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe ihre Informationspflicht aus Nr. 16 der Bedin-
gungen durch ihr Schreiben vom 11. Juli 2000 erfüllt. Nach Nr. 16 der
Bedingungen war die Beklagte verpflichtet, die in den "Wertpapier-
Mitteilungen" veröffentlichten Informationen, die Wertpapiere der Kläge-
rin betrafen, der Klägerin zur Kenntnis zu geben, soweit sich diese auf
ihre Rechtsposition erheblich auswirken konnten und die Benachrichti-
gung der Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich war. Diese
Verpflichtung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2000
nicht in ausreichendem Maße erfüllt.
a) Sie hat es unterlassen, zwei in den "Wertpapier-Mitteilungen"
veröffentlichte Informationen an die Klägerin weiterzuleiten. Sie hat we-
der über den Ablauf der Umtauschfrist informiert noch hat sie der Kläge-
rin mitgeteilt, daß der Board of Directors der E. die Annahme des
Umtauschangebots empfohlen hatte. Beide Informationen waren zur
Wahrung der Interessen der Klägerin erforderlich. Die Empfehlung des
Board of Directors sprach dafür, daß die Übernahme der E. eine
ausgehandelte Sache war, mit dem Erfolg der Umtauschaktion also un-
bedingt gerechnet werden mußte. Die genaue Kenntnis vom Ende der
Umtauschfrist benötigte die Klägerin, um einen möglichst günstigen Ver-
kaufspreis erzielen zu können. Im Zuge von Umtauschaktionen kommt es
häufig zu einem Kursanstieg der betroffenen Aktien. Für eine erfolgrei-
che Spekulation auf den günstigsten Veräußerungszeitpunkt ist daher die
Kenntnis des genauen Endes der Umtauschfrist wichtig. Die Beklagte hat
die unterlassene Benachrichtigung auch zu vertreten. Soweit sie die
...bank mit der Auswertung der "Wertpapier-
Mitteilungen" beauftragt hat, muß sie für deren Verschulden einstehen
(§ 278 BGB).
b) Wegen der danach feststehenden Informationspflichtverletzung
der Beklagten kann offen bleiben, ob die Klägerin auch verpflichtet war,
auf die drohende Einstellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei
Erfolg der Umtauschaktion hinzuweisen. Eine solche Pflicht zum Hinweis
auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung einer weiterge-
leiteten Information wird in der Literatur allenfalls in besonders gelager-
ten Einzelfällen bei erkennbar unerfahrenen und schutzbedürftigen Anle-
gern erwogen (vgl. Jütten, in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis
Rdn. 7/139; siehe auch Soergel/Beuthien BGB 12. Aufl. § 666 Rdn. 6).
Eine über die ordnungsgemäße und unmißverständliche Weiterleitung
der Angaben in den "Wertpapier-Mitteilungen" hinausgehende Pflicht zur
Erläuterung dieser Angaben hat der Senat entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts auch seiner Entscheidung zu Nr. 15 Abs. 2 der "Sonder-
bedingungen für Wertpapiergeschäfte" (BGHZ 151, 5, 11) nicht zugrun-
degelegt.
3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des
Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Weiterga-
be der vorgenannten in den "Wertpapier-Mitteilungen" veröffentlichten
Informationen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Ver-
mutung für "aufklärungsrichtiges Verhalten" verneint. Zwar hat der Senat
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Vermutung
für
"aufklärungsrichtiges Verhalten" auch bei einer Verletzung von Informati-
onspflichten im Rahmen eines Depotvertrages bejaht (vgl. BGHZ 151, 5,
12). Eine solche Vermutung besteht aber nur in den Fällen, in denen es
für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit
der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Ent-
scheidungskonflikt ausgelöst hätte oder von zwei Handlungsalternativen
beide jeweils geeignet gewesen wären, den entstandenen Schaden zu
vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12 m.w.Nachw.).
Der Klägerin standen hier mehrere Handlungsalternativen zur Ver-
fügung, nämlich entweder das Umtauschangebot anzunehmen oder es
aber abzulehnen oder die Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist über die
Börse zu verkaufen. Auch bei vollständiger Weitergabe der in den "Wert-
papier-Mitteilungen" veröffentlichten Informationen gab es für die Kläge-
rin mehr als nur eine vernünftige Reaktionsmöglichkeit. Sie muß daher
nach allgemeinen Grundsätzen den Ursachenzusammenhang zwischen
der Pflichtverletzung und dem ihr entstandenen Schaden beweisen (vgl.
Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467 f.).
Dementsprechend hat die Klägerin vorgetragen und unter Beweis ge-
stellt, daß sie bei ordnungsgemäßer Information die Aktien fristgerecht
verkauft hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Antrag zu Unrecht nicht
nachgegangen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger