Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.11.2004 – XI ZR 137/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. November 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (1995) Nr. 16

a) Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfängli-

cher Betreuung und laufender Beratung.

b) Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur vollständigen und unmißverständlichen Weiterleitung der in den "Wertpapier- Mitteilungen" veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinha- ber wichtig sind.

c) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleite- ten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5).

BGH, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03 - OLG Celle LG Lüneburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

5. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen

Verletzung einer Pflicht aus einem Depotvertrag. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten, einer Sparkasse, ein

Wertpapierdepot, in dem sich unter anderem 52 Aktien der E.

befanden. Vertragsbestand-

teil waren die "Bedingungen für Wertpapiergeschäfte" (künftig: Bedin-

gungen). Deren Nr. 16 - insoweit identisch mit den in WM 1995, 362 ff.

abgedruckten "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" - lautet:

"Weitergabe von Nachrichten

Werden in den "Wertpapier-Mitteilungen" Informationen veröffent- licht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis ge- ben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheb- lich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbeson- dere Informationen über

- gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote - Sanierungsverfahren

zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann un- terbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse nicht rechtzei- tig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maß- nahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Mißverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen."

In den "Wertpapier-Mitteilungen" vom 8. Juli 2000 wurde mitgeteilt,

daß die spanische T. den Aktionären der E. ein frei-

williges Übernahme-/Abfindungsangebot befristet bis zum 24. Juli 2000

abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 unterrichtete die Be-

klagte die Klägerin von dem Umtauschangebot und bat um Mitteilung bis

zum 17. Juli 2000, ob die Klägerin das Angebot annehmen wolle. Auch

wurde darauf hingewiesen, daß das Angebot der T. nur bei

einer Annahme von mindestens 75% gültig sei. Nicht mitgeteilt wurde,

daß die Frist zum Umtausch bis zum 24. Juli 2000 lief und daß ausweis-

lich des Textes in den "Wertpapier-Mitteilungen" der Board of Directors

die Annahme empfohlen hatte. Nachdem die überwiegende Mehrheit der

Aktionäre der E. das Umtauschangebot angenommen hatte, wurde

die Börsennotierung der E. -Aktien an allen Wertpapierbörsen mit

Wirkung zum 14. September 2000 eingestellt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz des Depotwer-

tes der E. -Aktien bei Handelseinstellung in Höhe von 7.176 €

nebst Zinsen Zug um Zug gegen deren Übertragung mit der Begründung,

die Beklagte habe ihre aus dem Depotvertrag folgende Pflicht zu laufen-

der Information und Beratung verletzt. Sie habe weder über den Ablauf

der Umtauschfrist noch über die Empfehlung des Board of Directors zur

Annahme des Umtauschangebots informiert noch auf die drohende Ein-

stellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei erfolgreicher Über-

nahme hingewiesen. Wenn das geschehen wäre, hätte sie, die Klägerin,

die Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist verkauft. Die Aktien seien nun-

mehr wertlos, weil sie auch außerbörslich nicht mehr veräußert werden

könnten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Aus dem Depotvertrag folge kein Anspruch der Klägerin, "vollum-

fänglich betreut, also laufend informiert und beraten zu werden". Eine

Pflicht zur Information ergebe sich lediglich aus Nr. 16 der Bedingungen.

Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in ausreichendem Maße nachge-

kommen. Irgendeine Empfehlung im Zusammenhang damit habe sie

nicht aussprechen müssen. Daß sie die Klägerin über das in den "Wert-

papier-Mitteilungen" genannte Datum des Ablaufs der Umtauschfrist am

24. Juli 2000 nicht informiert habe, sei unschädlich, weil sie der Klägerin

mitgeteilt habe, bis zum 17. Juli 2000 müsse bei ihr ein entsprechender

Auftrag eingegangen sein, um ausreichend Zeit für die Ausführung zu

haben.

Soweit die Beklagte die Klägerin nicht über die Empfehlung des

Board of Directors informiert habe, fehle es jedenfalls an der Schadens-

kausalität. Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gebe es bei

der Verletzung einer Informationspflicht aus einem Depotvertrag nicht.

Die Klägerin habe keinen Beweis dafür erbracht, daß sie der Empfehlung

des Board of Directors gefolgt wäre. Dagegen spreche, daß sie nach ih-

rem eigenen Vortrag bei vollständiger Information die Aktien verkauft

hätte.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten bestehe auch nicht darin, daß

sie die bevorstehende Einstellung des Handels mit E. -Aktien nicht

mitgeteilt habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer bevorste-

henden Einstellung des Handels gehabt, weil der Umfang, in dem das

Tauschangebot der T. angenommen werden würde, unsi-

cher gewesen sei. Ein vorsorglicher Hinweis sei auf der Grundlage des

Depotvertrages von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Selbst

wenn man eine derart weitreichende Pflicht der Beklagten annehmen

wolle, so könne diese allenfalls gegenüber erkennbar unerfahrenen An-

legern bestehen. Daß es sich bei der Klägerin um eine unerfahrene An-

legerin gehandelt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-

richts, aus dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag habe

die Klägerin keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Betreuung und

laufende Beratung. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der

in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung

(vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802,

1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72

Rdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und

wird von der Revision nicht angegriffen.

2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsge-

richts, die Beklagte habe ihre Informationspflicht aus Nr. 16 der Bedin-

gungen durch ihr Schreiben vom 11. Juli 2000 erfüllt. Nach Nr. 16 der

Bedingungen war die Beklagte verpflichtet, die in den "Wertpapier-

Mitteilungen" veröffentlichten Informationen, die Wertpapiere der Kläge-

rin betrafen, der Klägerin zur Kenntnis zu geben, soweit sich diese auf

ihre Rechtsposition erheblich auswirken konnten und die Benachrichti-

gung der Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich war. Diese

Verpflichtung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2000

nicht in ausreichendem Maße erfüllt.

a) Sie hat es unterlassen, zwei in den "Wertpapier-Mitteilungen"

veröffentlichte Informationen an die Klägerin weiterzuleiten. Sie hat we-

der über den Ablauf der Umtauschfrist informiert noch hat sie der Kläge-

rin mitgeteilt, daß der Board of Directors der E. die Annahme des

Umtauschangebots empfohlen hatte. Beide Informationen waren zur

Wahrung der Interessen der Klägerin erforderlich. Die Empfehlung des

Board of Directors sprach dafür, daß die Übernahme der E. eine

ausgehandelte Sache war, mit dem Erfolg der Umtauschaktion also un-

bedingt gerechnet werden mußte. Die genaue Kenntnis vom Ende der

Umtauschfrist benötigte die Klägerin, um einen möglichst günstigen Ver-

kaufspreis erzielen zu können. Im Zuge von Umtauschaktionen kommt es

häufig zu einem Kursanstieg der betroffenen Aktien. Für eine erfolgrei-

che Spekulation auf den günstigsten Veräußerungszeitpunkt ist daher die

Kenntnis des genauen Endes der Umtauschfrist wichtig. Die Beklagte hat

die unterlassene Benachrichtigung auch zu vertreten. Soweit sie die

...bank mit der Auswertung der "Wertpapier-

Mitteilungen" beauftragt hat, muß sie für deren Verschulden einstehen

b) Wegen der danach feststehenden Informationspflichtverletzung

der Beklagten kann offen bleiben, ob die Klägerin auch verpflichtet war,

auf die drohende Einstellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei

Erfolg der Umtauschaktion hinzuweisen. Eine solche Pflicht zum Hinweis

auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung einer weiterge-

leiteten Information wird in der Literatur allenfalls in besonders gelager-

ten Einzelfällen bei erkennbar unerfahrenen und schutzbedürftigen Anle-

gern erwogen (vgl. Jütten, in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis

Rdn. 7/139; siehe auch Soergel/Beuthien BGB 12. Aufl. § 666 Rdn. 6).

Eine über die ordnungsgemäße und unmißverständliche Weiterleitung

der Angaben in den "Wertpapier-Mitteilungen" hinausgehende Pflicht zur

Erläuterung dieser Angaben hat der Senat entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts auch seiner Entscheidung zu Nr. 15 Abs. 2 der "Sonder-

bedingungen für Wertpapiergeschäfte" (BGHZ 151, 5, 11) nicht zugrun-

degelegt.

3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des

Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Weiterga-

be der vorgenannten in den "Wertpapier-Mitteilungen" veröffentlichten

Informationen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Ver-

mutung für "aufklärungsrichtiges Verhalten" verneint. Zwar hat der Senat

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Vermutung

für

"aufklärungsrichtiges Verhalten" auch bei einer Verletzung von Informati-

onspflichten im Rahmen eines Depotvertrages bejaht (vgl. BGHZ 151, 5,

12). Eine solche Vermutung besteht aber nur in den Fällen, in denen es

für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit

der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Ent-

scheidungskonflikt ausgelöst hätte oder von zwei Handlungsalternativen

beide jeweils geeignet gewesen wären, den entstandenen Schaden zu

vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12 m.w.Nachw.).

Der Klägerin standen hier mehrere Handlungsalternativen zur Ver-

fügung, nämlich entweder das Umtauschangebot anzunehmen oder es

aber abzulehnen oder die Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist über die

Börse zu verkaufen. Auch bei vollständiger Weitergabe der in den "Wert-

papier-Mitteilungen" veröffentlichten Informationen gab es für die Kläge-

rin mehr als nur eine vernünftige Reaktionsmöglichkeit. Sie muß daher

nach allgemeinen Grundsätzen den Ursachenzusammenhang zwischen

der Pflichtverletzung und dem ihr entstandenen Schaden beweisen (vgl.

Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467 f.).

Dementsprechend hat die Klägerin vorgetragen und unter Beweis ge-

stellt, daß sie bei ordnungsgemäßer Information die Aktien fristgerecht

verkauft hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Antrag zu Unrecht nicht

nachgegangen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger