BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 240/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat der
D. GmbH am 9. März 2000 mit der Refinanzierungs-
zusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage
erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflö-
senden Bedingung der von den Beklagten übernom-
menen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesi-
cherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens
der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinan-
zierung der beantragten KfW-Mittel". Beantragt hatte
die D. GmbH am 29. Dezember 1999 bei der KfW
unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. An-
gesichts dessen kann keine Rede davon sein, für die
"beantragten KfW-Mittel" sei eine "verbindliche Zusage
der KfW" erteilt worden. Da nach dem eigenen Vor-
bringen der Beklagten über die Höhe der von der
D. GmbH beantragten Kreditmittel nie gesprochen
worden ist , war eine Vernehmung der von
ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 255.645,94 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger