Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 267/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die

Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-

rung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach na-

tionalem materiellen Recht bestimmt,

ist geklärt

(EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997

- Rs. C-269/95,

WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer

überraschenden und unangemessenen Gerichts-

standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein,

wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontofüh-

rungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen

Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13

Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu

Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein aus-

drückliches Angebot und keine Werbung im Inland vor-

ausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa-

tionsblätter richten sich erkennbar an

Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der

vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin

muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl.

OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Diver-

genz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen

OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf

NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht

vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3

und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und

überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 30.700 €.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger