BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 267/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die
Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-
rung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach na-
tionalem materiellen Recht bestimmt,
ist geklärt
(EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997
- Rs. C-269/95,
WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer
überraschenden und unangemessenen Gerichts-
standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein,
wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontofüh-
rungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen
Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13
Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu
Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein aus-
drückliches Angebot und keine Werbung im Inland vor-
ausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa-
tionsblätter richten sich erkennbar an
Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der
vom Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin
muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl.
OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Diver-
genz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen
OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf
NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht
vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3
und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und
überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 30.700 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger