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BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 274/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der

Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26

Nr. 8 EGZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch

das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8

EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Be-

schwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse

des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils

und damit nach seinem Interesse an der verlangten

Auskunft. Dieses

ist unter Berücksichtigung des

Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunfts-

klage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.

Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs feh-

len auch in der Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf ent-

standene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-

ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch

nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem In-

formationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer

konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die

Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten

läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleite n.

Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers

fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf ins-

gesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3

Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).

Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde

auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 2.000 €.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger