BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 274/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der
Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch
das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8
EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Be-
schwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse
des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils
und damit nach seinem Interesse an der verlangten
Auskunft. Dieses
ist unter Berücksichtigung des
Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunfts-
klage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs feh-
len auch in der Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf ent-
standene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-
ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch
nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem In-
formationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer
konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die
Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten
läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleite n.
Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers
fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf ins-
gesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3
Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde
auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 2.000 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger