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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – 1 StR 493/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 19. Juli 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Geschehens-

ablauf der rechtswidrigen Tat aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach

§ 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Voll-

streckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlußformel Erfolg.

I.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat zur Anlaßtat festgestellt, der Beschuldigte habe

zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai

1997 und Mitte September 1997 im Schulgarten einer Volksschule zwei noch

nicht 14 Jahre alten Jungen eine pornographische Karte, auf der eine nackte

Frau mit gespreizten Beinen abgebildet war, für den Fall angeboten, daß sie

sich vor ihm entblößen würden. Die beiden Kinder hätten ihre Hose und Unter-

hose heruntergezogen, so daß der Beschuldigte für einige Sekunden ihr Ge-

schlechtsteil habe sehen können. Im Anschluß daran habe der Beschuldigte

seine Hose heruntergezogen und den Kindern sein Geschlechtsteil gezeigt. Er

habe sie aufgefordert, seinen Penis anzufassen. Eines der beiden Kinder sei

der Aufforderung gefolgt und habe den Penis des Beschuldigten kurz angefaßt,

der dabei keine Erektion gehabt habe. Er habe daraufhin den Kindern die Por-

nokarte übergeben.

2. Der Beschuldigte habe für diese rechtswidrige Tat jedoch nicht be-

straft werden können, weil er an einer seit 1997 chronifizierten paranoid-

halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leide.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, die Steuerungs-

fähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat erheblich eingeschränkt

gewesen; sie hat selbst die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

nicht ausschließen können. Das Landgericht hat die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil der Beschuldig-

te nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei und die erforderlichen Medi-

kamente eigenmächtig absetze. Auch wenn sich aggressive Verhaltensweisen

in der Vergangenheit weitgehend auf verbale Ausbrüche beschränkt hätten,

zeigten diese Vorfälle das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten. Ohne

gezielte Behandlung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche

rechtswidrige Taten zu erwarten. Die Maßregel könne aber gemäß § 67b StGB

zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Zweck der Maßregel, die medika-

mentöse Behandlung des Beschuldigten zur Verhinderung weiterer erheblicher

Straftaten sicherzustellen, auch durch eine Unterbringung nach § 1906 BGB

gewährleistet werden könne.

II.

Die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme. Nur

Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kri-

minalität hineinragen, rechtfertigen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl.

BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1989, 2959; st. Rspr.).

Auch muß aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine hö-

here oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausrei-

chende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, daß der schuldunfähige Täter in-

folge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

1. Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne daß weitere Darle-

gungen erforderlich wären, aus dem Anlaßdelikt selbst ergeben, z. B. bei

Verbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mag, ohne daß dies hier einer

abschließenden Entscheidung bedürfte, eine solche Annahme vielfach nahelie-

gen. Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus

dem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete

Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte

Tatbestände vorgenommen hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 63 Rdn. 15).

Die Kammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose - was hier geboten war -

nicht auf die Anlaßtat gestützt, sondern sich im wesentlichen auf die "überzeu-

gende Einschätzung der Sachverständigen K. von der Gefährlichkeit des

Beschuldigten" berufen, der sie sich vollumfänglich angeschlossen hat. Die

Sachverständige, die den Beschuldigten im Rahmen der Beobachtung nach

§ 81 StPO exploriert hat, stützt ihre Erkenntnisse auf die Krankenunterlagen

sowie auf ihre Eindrücke während der Beobachtung des Beschuldigten. Eine

gutachterliche Äußerung dieser Sachverständigen zu der Anlaßtat ist den Ur-

teilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Krankheit sei beim Beschuldigten im Jahre 1991 ausgebrochen;

erstmals sei er 1993 aggressiv geworden. Während eines Aufenthalts im Be-

zirkskrankenhaus Landshut mußte er wegen fremdaggressiven Verhaltens auf

eine andere Station verlegt werden. Im Zeitraum von Januar bis März 2002 ha-

be der Beschuldigte stationär untergebracht werden müssen, weil er seine

72jährige Mutter die Treppe hinunter gestoßen habe, wodurch sich diese eine

Schulterverletzung zugezogen habe. Im Mai 2002 sei er von Sanitätern zur sta-

tionären Behandlung gebracht worden, die bis August 2002 gedauert habe.

Dabei habe er erneut aggressive Verhaltensweisen gezeigt, und er habe weib-

liches Personal mit anzüglichen Bemerkungen bedrängt.

2. Die Strafkammer hat die Anlaßtat aus dem Jahr 1997 als minder

schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1

2. Halbsatz, Abs. 5 Nr. 3 StGB a. F. gewertet. Es ist nicht erörtert, ob zwischen

der Anlaßtat und der von der Sachverständigen festgestellten Steigerung

fremdaggressiven Verhaltens ein symptomatischer Zusammenhang besteht

(vgl. BGH NStZ 1991, 528; 1985, 309; Stree in Schönke/Schröder aaO Rdn. 17

m. w. Nachw.). Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Pflege-

personal während seiner früheren Klinikaufenthalte reicht jedenfalls für sich

nicht für die Erwartung aus, der Beschuldigte werde in Freiheit, also ohne die

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mit einer

erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Ge-

waltstraftaten begehen. Hinweise auf eine sich steigernde Aggressivität und

eine Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB könnten sich allerdings aus den

Umständen ergeben, unter denen der Beschuldigte im Jahre 2002 seine

72jährige Mutter die Treppe hinuntergestoßen haben soll. Nähere Einzelheiten

zu dem Vorfall teilen die Urteilsgründe nicht mit.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus war deshalb aufzuheben. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-

kammer wird Gelegenheit haben, die Gefährlichkeitsprognose unter besonde-

rer Berücksichtigung gerade der aktuellen Vorfälle neu zu bewerten.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Graf