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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – 2 StR 426/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/04

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem an dem Zeugen

Y. begangenen Mordversuch und dem an der Zeugin W.

begangenen Versuch des Totschlags (jeweils in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung) ist aus Rechtsgründen nicht zu be-

anstanden. Der Angeklagte hatte mit Tötungsvorsatz auf den Zeu-

gen Y. zweimal eingestochen. Nachdem die Zeugin W.

den Angeklagten angeschrieen hatte und zwischen ihn und den

Zeugen Y. getreten war, um die beiden Männer zu trennen,

erfolgte der Angriff auf die Zeugin W. aufgrund eines neuge-

faßten spontanen Entschlusses, um die Zeugin zu bestrafen. Un-

ter diesen Umständen fehlt es für die Annahme einer natürlichen

Handlungseinheit an dem verbindenden subjektiven Element.

Die Kammer hat rechtsfehlerfrei einen eine erheblich verminderte

Steuerungsfähigkeit begründenden Affekt auch insoweit ausge-

schlossen, als der Angeklagte die Zeugin W. mit bedingtem

Tötungsvorsatz angegriffen hat. Auf den bedenklichen Hilfserwä-

gungen zum Vorverschulden an einem bei Tatbegehung vorlie-

genden etwaigen Affekt beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck