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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – 2 StR 426/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem an dem Zeugen
Y. begangenen Mordversuch und dem an der Zeugin W.
begangenen Versuch des Totschlags (jeweils in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung) ist aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden. Der Angeklagte hatte mit Tötungsvorsatz auf den Zeu-
gen Y. zweimal eingestochen. Nachdem die Zeugin W.
den Angeklagten angeschrieen hatte und zwischen ihn und den
Zeugen Y. getreten war, um die beiden Männer zu trennen,
erfolgte der Angriff auf die Zeugin W. aufgrund eines neuge-
faßten spontanen Entschlusses, um die Zeugin zu bestrafen. Un-
ter diesen Umständen fehlt es für die Annahme einer natürlichen
Handlungseinheit an dem verbindenden subjektiven Element.
Die Kammer hat rechtsfehlerfrei einen eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit begründenden Affekt auch insoweit ausge-
schlossen, als der Angeklagte die Zeugin W. mit bedingtem
Tötungsvorsatz angegriffen hat. Auf den bedenklichen Hilfserwä-
gungen zum Vorverschulden an einem bei Tatbegehung vorlie-
genden etwaigen Affekt beruht das Urteil nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck