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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – 5 StR 480/04

5. Strafsenat

5 StR 480/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-

klagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte befand

sich im Januar 2003 auf Grund einer Verurteilung wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in der JVA Tegel. An sechs Tagen wurde

ihm Ausgang zu seiner Familie gewährt. Der inzwischen rechtskräftig verur-

teilte Zeuge K bestellte am 4. Januar 2003 bei dem belgischen

Rauschgifthändler H , zu dem auch der Angeklagte in Kontakt stand,

500 Gramm Heroin, das K von N , der Freundin des H ,

in Berlin übergeben werden sollte. Dazu kam es aber nicht mehr, weil H

das Vertrauen zu K verloren hatte. N „brachte“ die

500 Gramm Heroin an einem nicht genau feststellbaren Tag nach dem

5. Januar 2003 „in die Verfügungsgewalt“ des Angeklagten. K erwarb

anschließend von H ein Kilogramm Heroin von besonders schlechter

Qualität. H bot K die Rücknahme des Rauschgifts an und for-

derte diesen auf, auch das dem Angeklagten gelieferte Heroin wegen minde-

rer Qualität zu ihm zurückzubringen. Der Angeklagte beschrieb am 18. Janu-

ar 2003 K während eines Telefongesprächs den Ort, an dem er das

Heroin versteckt hatte. K grub das Heroin aus. Er stellte fest, daß

40 Gramm fehlten, und brachte es H zurück.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des

Angeklagten ausschließlich auf die als glaubhaft bewertete Aussage des tat-

beteiligten Zeugen K , der die Übergabe des Heroins als Zeuge vom

Hörensagen und das Ausgraben des Rauschgifts als Tatzeuge geschildert

hat. Zwar seien wegen fehlender Präzision seiner Aussagen Mißverständnis-

se und scheinbare Widersprüche entstanden. Der Zeuge habe sich ferner

nicht mehr an alle Daten und den genauen Ort der Ausgrabung erinnern

können. Entgegen der Darstellung des Zeugen in dem gegen ihn gerichteten

Strafverfahren, in dem eine direkte Übergabe des Rauschgifts an den Ange-

klagten festgestellt worden ist, seien die Drogen von N in die Verfü-

gungsgewalt des Angeklagten gebracht worden, „etwa durch Übergabe an

die Ehefrau“, und der Angeklagte habe sie erst bei einem kurze Zeit darauf

folgenden Hafturlaub persönlich übernommen.

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und darauf hingewie-

sen, daß er sich in den Tagen nach dem 5. Januar 2003 in der Haftanstalt

befunden habe und deshalb das Heroin nicht von N erhalten haben

könne.

2. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich

in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Ehe-

frau des Angeklagten zu vernehmen, die ausgesagt hätte, daß sie keinerlei

Drogen für den Angeklagten im fraglichen Tatzeitraum entgegengenommen

hätte. Die Aufklärungspflicht ist auch verletzt, wenn bei verständiger Würdi-

gung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer

Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise in Frage gestellt

hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1). Dies ist hier der Fall. Für

eine Überführung des Angeklagten ist vorliegend der Beweis der Inbesitz-

nahme und der Rückgabe des Heroins erforderlich. Die vermißte Beweiser-

hebung hätte die Beweiswürdigung für die Inbesitznahme des Rauschgifts

verändern können. Nachdem eine – dem Zusammenhang der Urteilsgründe

zu entnehmende – ursprünglich angenommene Heroinübergabe an den An-

geklagten persönlich nicht mehr tragfähig zu begründen war, hat das Land-

gericht auf einen Erwerb des mittelbaren Besitzes des Angeklagten an dem

Rauschgift mit Hilfe seiner Ehefrau – wenn auch durch die Formulierung „et-

wa“ mit einer gewissen, aber keine Alternative darstellenden Einschrän-

kung – abgestellt. Damit rückte die Ehefrau des Angeklagten in die Rolle ei-

ner neuen Tatzeugin. Ihre Aussage wäre geeignet gewesen, einen Teil des

Schuldvorwurfs, die Inbesitznahme des Rauschgifts, zu widerlegen. Vor dem

Hintergrund, daß dafür lediglich ein Zeuge vom Hörensagen zur Verfügung

stand, dessen Aussage dem Landgericht nicht für einen Erwerb des unmit-

telbaren Besitzes am Rauschgift durch den Angeklagten ausreichte, war die

Vernehmung dieser Zeugin geboten. Dies gilt bei der gegebenen Beweislage

ungeachtet der engen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der nicht

gehörten Zeugin.

Auch soweit die Aussage der Ehefrau des Angeklagten lediglich zur

kritischen Prüfung der übrigen belastenden Aussagen des Zeugen K

heranzuziehen gewesen wäre, hätte die Aufklärungspflicht ihre Vernehmung

geboten. Nach den vom Landgericht dargestellten Einschränkungen der

Qualität der Aussage des Belastungszeugen bestand keine so erdrückende

Beweislage für eine Täterschaft des Angeklagten, daß die aufgrund der Be-

weise in der Hauptverhandlung gewonnene tatrichterliche Überzeugung von

der Schuld des Angeklagten durch die vermißte Beweisaufnahme nicht ins-

gesamt hätte in Frage gestellt werden können (vgl. BGHR aaO; BGH

wistra 1999, 376). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewer-

tung.

3. Der Senat weist darauf hin, daß der vom Landgericht angenom-

mene Teilverkauf von 40 Gramm Heroin durch den Angeklagten nicht belegt

ist. Der Zeuge K konnte mangels eigener Kenntnis von dem genauen

Gewicht der ursprünglichen Heroinlieferung eine so geringe Verkaufsmenge

ersichtlich nicht zuverlässig feststellen und hat nichts darüber ausgesagt,

wem Rauschgift verkauft wurde.

4. Der neue Tatrichter wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des K

näher zu prüfen haben. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade

bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig

ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in

dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-

lasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr,

daß der „Aufklärungsgehilfe“, der sich durch seine Aussage Vorteile ver-

spricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003,

245). Ist ein geständiger Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage

die Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, bereits – wie

hier – wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verur-

teilt worden, muß die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der

Betreffende eine Strafmilderung als „Aufklärungsgehilfe“ verdient hat oder

nicht und ob er sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher Weise zu

Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben kann (vgl.

BGH StV 2004, 578, 579). Sollten sich in der Aussage des Belastungszeu-

gen die bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es einer ins

einzelne gehenden Darstellung und Bewertung der die Mängel begründen-

den Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen

Aussagen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH

NJW 2003, 2250 m.w.N.). Soweit eine gewisse Bestätigung der Angaben des

K in der Aussage der Zeugin W gefunden wurde, wäre auch eine

nähere Darlegung ihrer Angaben und der Entwicklung ihrer Aussage geboten

gewesen. Es wird auch nahe liegen, das von der Revision aus der bisherigen

Einlassung des Angeklagten vorgetragene Telefongespräch des Angeklagten

mit „H “ in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

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