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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – 5 StR 480/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-
klagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte befand
sich im Januar 2003 auf Grund einer Verurteilung wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in der JVA Tegel. An sechs Tagen wurde
ihm Ausgang zu seiner Familie gewährt. Der inzwischen rechtskräftig verur-
teilte Zeuge K bestellte am 4. Januar 2003 bei dem belgischen
Rauschgifthändler H , zu dem auch der Angeklagte in Kontakt stand,
500 Gramm Heroin, das K von N , der Freundin des H ,
in Berlin übergeben werden sollte. Dazu kam es aber nicht mehr, weil H
das Vertrauen zu K verloren hatte. N „brachte“ die
500 Gramm Heroin an einem nicht genau feststellbaren Tag nach dem
5. Januar 2003 „in die Verfügungsgewalt“ des Angeklagten. K erwarb
anschließend von H ein Kilogramm Heroin von besonders schlechter
Qualität. H bot K die Rücknahme des Rauschgifts an und for-
derte diesen auf, auch das dem Angeklagten gelieferte Heroin wegen minde-
rer Qualität zu ihm zurückzubringen. Der Angeklagte beschrieb am 18. Janu-
ar 2003 K während eines Telefongesprächs den Ort, an dem er das
Heroin versteckt hatte. K grub das Heroin aus. Er stellte fest, daß
40 Gramm fehlten, und brachte es H zurück.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten ausschließlich auf die als glaubhaft bewertete Aussage des tat-
beteiligten Zeugen K , der die Übergabe des Heroins als Zeuge vom
Hörensagen und das Ausgraben des Rauschgifts als Tatzeuge geschildert
hat. Zwar seien wegen fehlender Präzision seiner Aussagen Mißverständnis-
se und scheinbare Widersprüche entstanden. Der Zeuge habe sich ferner
nicht mehr an alle Daten und den genauen Ort der Ausgrabung erinnern
können. Entgegen der Darstellung des Zeugen in dem gegen ihn gerichteten
Strafverfahren, in dem eine direkte Übergabe des Rauschgifts an den Ange-
klagten festgestellt worden ist, seien die Drogen von N in die Verfü-
gungsgewalt des Angeklagten gebracht worden, „etwa durch Übergabe an
die Ehefrau“, und der Angeklagte habe sie erst bei einem kurze Zeit darauf
folgenden Hafturlaub persönlich übernommen.
Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und darauf hingewie-
sen, daß er sich in den Tagen nach dem 5. Januar 2003 in der Haftanstalt
befunden habe und deshalb das Heroin nicht von N erhalten haben
könne.
2. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich
in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Ehe-
frau des Angeklagten zu vernehmen, die ausgesagt hätte, daß sie keinerlei
Drogen für den Angeklagten im fraglichen Tatzeitraum entgegengenommen
hätte. Die Aufklärungspflicht ist auch verletzt, wenn bei verständiger Würdi-
gung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer
Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise in Frage gestellt
hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1). Dies ist hier der Fall. Für
eine Überführung des Angeklagten ist vorliegend der Beweis der Inbesitz-
nahme und der Rückgabe des Heroins erforderlich. Die vermißte Beweiser-
hebung hätte die Beweiswürdigung für die Inbesitznahme des Rauschgifts
verändern können. Nachdem eine – dem Zusammenhang der Urteilsgründe
zu entnehmende – ursprünglich angenommene Heroinübergabe an den An-
geklagten persönlich nicht mehr tragfähig zu begründen war, hat das Land-
gericht auf einen Erwerb des mittelbaren Besitzes des Angeklagten an dem
Rauschgift mit Hilfe seiner Ehefrau – wenn auch durch die Formulierung „et-
wa“ mit einer gewissen, aber keine Alternative darstellenden Einschrän-
kung – abgestellt. Damit rückte die Ehefrau des Angeklagten in die Rolle ei-
ner neuen Tatzeugin. Ihre Aussage wäre geeignet gewesen, einen Teil des
Schuldvorwurfs, die Inbesitznahme des Rauschgifts, zu widerlegen. Vor dem
Hintergrund, daß dafür lediglich ein Zeuge vom Hörensagen zur Verfügung
stand, dessen Aussage dem Landgericht nicht für einen Erwerb des unmit-
telbaren Besitzes am Rauschgift durch den Angeklagten ausreichte, war die
Vernehmung dieser Zeugin geboten. Dies gilt bei der gegebenen Beweislage
ungeachtet der engen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der nicht
gehörten Zeugin.
Auch soweit die Aussage der Ehefrau des Angeklagten lediglich zur
kritischen Prüfung der übrigen belastenden Aussagen des Zeugen K
heranzuziehen gewesen wäre, hätte die Aufklärungspflicht ihre Vernehmung
geboten. Nach den vom Landgericht dargestellten Einschränkungen der
Qualität der Aussage des Belastungszeugen bestand keine so erdrückende
Beweislage für eine Täterschaft des Angeklagten, daß die aufgrund der Be-
weise in der Hauptverhandlung gewonnene tatrichterliche Überzeugung von
der Schuld des Angeklagten durch die vermißte Beweisaufnahme nicht ins-
gesamt hätte in Frage gestellt werden können (vgl. BGHR aaO; BGH
wistra 1999, 376). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewer-
tung.
3. Der Senat weist darauf hin, daß der vom Landgericht angenom-
mene Teilverkauf von 40 Gramm Heroin durch den Angeklagten nicht belegt
ist. Der Zeuge K konnte mangels eigener Kenntnis von dem genauen
Gewicht der ursprünglichen Heroinlieferung eine so geringe Verkaufsmenge
ersichtlich nicht zuverlässig feststellen und hat nichts darüber ausgesagt,
wem Rauschgift verkauft wurde.
4. Der neue Tatrichter wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des K
näher zu prüfen haben. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade
bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig
ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in
dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG ent-
lasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr,
daß der „Aufklärungsgehilfe“, der sich durch seine Aussage Vorteile ver-
spricht, den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
245). Ist ein geständiger Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage
die Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, bereits – wie
hier – wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verur-
teilt worden, muß die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der
Betreffende eine Strafmilderung als „Aufklärungsgehilfe“ verdient hat oder
nicht und ob er sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher Weise zu
Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben kann (vgl.
BGH StV 2004, 578, 579). Sollten sich in der Aussage des Belastungszeu-
gen die bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es einer ins
einzelne gehenden Darstellung und Bewertung der die Mängel begründen-
den Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen
Aussagen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH
NJW 2003, 2250 m.w.N.). Soweit eine gewisse Bestätigung der Angaben des
K in der Aussage der Zeugin W gefunden wurde, wäre auch eine
nähere Darlegung ihrer Angaben und der Entwicklung ihrer Aussage geboten
gewesen. Es wird auch nahe liegen, das von der Revision aus der bisherigen
Einlassung des Angeklagten vorgetragene Telefongespräch des Angeklagten
mit „H “ in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
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