BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 36/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in der Zwangsversteigerungssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Be-
schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungs-
verfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Be-
schluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde
zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die all-
gemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Ent-
scheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zu-
gelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1
§ 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier je-
doch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben
hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch