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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 36/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in der Zwangsversteigerungssache

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Be-

schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm

Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungs-

verfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Be-

schluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde

zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die all-

gemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Ent-

scheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zu-

gelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2

ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1

§ 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier je-

doch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben

hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch