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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 124/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rüge aus

Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe die vorgelegten be-

triebswirtschaftlichen Abrechnungsunterlagen nicht zur Kenntnis

genommen, aus denen sich exakt die Zahlen in der Bescheinigung

vom 21. Oktober 1999 ergeben hätten. Denn die Anfechtung wegen

arglistiger Täuschung wird durch die übrigen Erwägungen des Be-

rufungsgerichts insbesondere zu der falschen Angabe über den

Umfang der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der

N. Versicherung getragen. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 142.404,10 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Felsch