BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 124/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rüge aus
Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe die vorgelegten be-
triebswirtschaftlichen Abrechnungsunterlagen nicht zur Kenntnis
genommen, aus denen sich exakt die Zahlen in der Bescheinigung
vom 21. Oktober 1999 ergeben hätten. Denn die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung wird durch die übrigen Erwägungen des Be-
rufungsgerichts insbesondere zu der falschen Angabe über den
Umfang der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der
N. Versicherung getragen. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 142.404,10 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Felsch