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BGH Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 326/04

Urteil

vom

25. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.

November 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 5. April 2004 mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körper-

verletzung verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge

gestützten Revision. Sie beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen

einer zu ihrem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung und er-

strebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in zwei Fällen.

Das entgegen dem auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichteten Re-

visionsantrag nach der Revisionsbegründung auf die Anfechtung der Verurtei-

lung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte (vgl. BGHR StPO § 344

Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.N.) und dem-

gemäß zulässige Rechtsmittel (§ 400 Abs. 1 StPO) hat Erfolg.

I.

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte wollte mit Hilfe des Zeugen R. seine persönli-

chen Sachen aus der Wohnung der Nebenklägerin, seiner früheren Lebensge-

fährtin, holen. Hierbei kam es zum Streit mit der Nebenklägerin. Als sie erklär-

te, sie habe eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wurde der An-

geklagte "ausbruchartig zunehmend aggressiver". Er zerstörte Einrichtungsge-

genstände und bedrohte die Nebenklägerin mit einem Messer. Nach einer

Rangelei mit dem Zeugen R. , der versuchte, den Angeklagten zurück-

zuhalten, verfolgte der Angeklagte die in das Schlafzimmer geflüchtete Neben-

klägerin. Dort würgte er sie „mindestens 6 oder 7 Sekunden“ lang, um sie zu

töten. Der Zeuge R. riß den Angeklagten schließlich von der Neben-

klägerin weg.

Nachdem der Zeuge den Angeklagten von der Nebenklägerin getrennt

hatte, machte der Angeklagte den Festnetzanschluß der Nebenklägerin un-

brauchbar, nahm das Mobiltelefon an sich, um zu verhindern, daß die Neben-

klägerin die Polizei anrief, und verließ mit dem Zeugen R. die im

7. Stockwerk des Hauses gelegene Wohnung. Im Hausflur kniete der Ange-

klagte einige Minuten zusammengekauert und weinend auf dem Boden. Der

Zeuge R. und der Angeklagte fuhren dann mit dem Fahrstuhl ins Erd-

geschoß. Dort erklärte der Angeklagte dem Zeugen, er brauche seine Ruhe

und wolle für sich allein sein.

Sodann ging der Angeklagte in den Keller des Hauses, holte aus einem

Kellerraum ein Messer mit 20 cm Klingenlänge, fuhr mit dem Fahrstuhl hinauf

in den 7. Stock und trat die Tür zur Wohnung der Nebenklägerin ein. Die Ne-

benklägerin war inzwischen in eine ein Halbgeschoß tiefer gelegene Wohnung

geflüchtet und hatte mit der Mutter des Angeklagten und der Polizei telefoniert.

Der Angeklagte, der möglicherweise im Flur die Stimme der Nebenklägerin ge-

hört hatte, drang in die Wohnung ein und griff die Nebenklägerin - "immer

noch" in Tötungsabsicht - mit dem Messer an. Er versetzte ihr einen mehrere

Zentimeter tiefen Stich in den linken Brustkorb, der die Lunge verletzte und zu

starken inneren Blutungen führte. Der Angeklagte entriß der Nebenklägerin

den gemeinsamen Sohn Leon, den diese noch auf ihrem rechten Arm trug, warf

ihn auf ein Sofa und versetzte der Nebenklägerin einen Stich in die linke Un-

terbauchseite, der zu einer 5 bis 6 cm großen äußeren Verletzung und einer

zweifachen Durchtrennung des Dünndarms führte. Ohne notärztliche Versor-

gung wäre die Nebenklägerin binnen weniger Stunden an den Folgen der bei-

den Stichverletzungen durch Verbluten verstorben.

Dem Zeugen R. , der dem Angeklagten nachgeeilt war, gelang

es, diesen nach einem Gerangel, in dessen Verlauf die Nebenklägerin weitere,

geringfügigere Verletzungen erlitt, vorübergehend zu Boden zu bringen. Die

Nebenklägerin flüchtete aus der Wohnung, ging über die Treppe zwei Stock-

werke tiefer. Dort setzte sie sich, durch die Verletzungen geschwächt, zu Bo-

den und bat eine vorbeikommende Hausbewohnerin um Hilfe. Als der Ange-

klagte, der sich inzwischen von dem Zeugen R. hatte losreißen können,

mit dem Messer in der Hand hinzukam, bat die Nebenklägerin ihn flehentlich,

er möge doch endlich aufhören, es sei genug. Dabei zeigte sie ihm ihre Bauch-

wunde, aus der Darmschlingen hervorquollen. Der Angeklagte gab nunmehr

sein Vorhaben, die Nebenklägerin zu töten, auf, flüchtete mit seinem Sohn Le-

on, den er der Nebenklägerin entriß, in das 7. Stockwerk, von dort auf das vor

dem Haus stehende Baugerüst und drohte, mit seinem Sohn hinunterzusprin-

gen, falls die Polizei eingreife.

2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch die

mit Tötungsvorsatz ausgeführten Verletzungshandlungen einer „tateinheitlich

begangenen“ gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB)

schuldig gemacht. Zwar liege ein „deutlicher zeitlicher Abstand“ zwischen dem

Würgen und dem Messerangriff auf die Nebenklägerin. Es sei aber nicht mit

hinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Angeklagte den einmal gefaßten

Tötungsvorsatz zwischenzeitlich aufgegeben und einen neuen Tatentschluß für

den Angriff mit dem Messer gefasst habe. Da der Angeklagte sich schließlich

entfernt habe, obwohl es für ihn ein leichtes gewesen sei, weitere Verletzungs-

handlungen mit Tötungsvorsatz auszuführen, sei er mit strafbefreiender Wir-

kung von dem versuchten Totschlag zurückgetreten. Zu seinen Gunsten sei

von einem unbeendeten Versuch auszugehen, weil nicht aufklärbar sei, ob der

Angeklagte zu diesem Zeitpunkt habe erkennen können, daß er zur Vollendung

der Tat alles Erforderliche getan hatte, mithin die Verletzungen der Nebenklä-

gerin "sicher zum Tode geführt hätten".

II.

Sowohl die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne zum Nachteil der

Nebenklägerin als auch die Annahme eines unbeendeten Totschlagsversuchs

begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Daß der Angeklagte seinen einmal gefaßten Tötungsvorsatz während

des mehraktigen Tatgeschehens nicht aufgegeben hat, vermag auf der Grund-

lage der bisherigen Feststellungen die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne

nicht zu rechtfertigen.

a) Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-

rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher

Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung vielmehr nur dann vor, wenn die

einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element ver-

bunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitli-

cher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv

auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint

(vgl. BGHSt 41, 368; BGHSt 43, 381, 387; BGH NStE Nr. 39 zu § 24 StGB, je-

weils m. w. N.). Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als

eine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzu-

nehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 75, 76). Dabei begründet der Wechsel eines

Angriffsmittels nicht ohne weiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit

ausschließende Zäsur (vgl. BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369). Eine tatbestandli-

che Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl.

BGHSt 41, 268, 269; 44, 91, 94). Ein solcher Fehlschlag, der nach der Recht-

sprechung einen Rücktritt aussschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39,

221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits einge-

setzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur

vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369; BGH NStZ-RR

2002, 168), so daß ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem ge-

wünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369).

b) Nach diesen Grundsätzen legen die bisherigen Feststellungen - un-

beschadet des fortbestehenden Tötungsvorsatzes - die Annahme zweier Taten

im Rechtssinne nahe, durch die sich der Angeklagte jeweils des versuchten

Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht

hat:

Objektiv hat der Geschehensablauf durch das massive Eingreifen des

Zeugen R. , das schließlich zur Beendigung des für die Nebenklägerin

lebensgefährdenden Würgens und dazu führte, daß der Angeklagte die Woh-

nung der Nebenklägerin mit dem Zeugen verließ, eine Zäsur erfahren. War der

Angeklagte durch das Eingreifen des Zeugen gehindert, die Nebenklägerin

weiter zu würgen oder den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur mit an-

deren bereitstehenden Mitteln - etwa dem zuvor zur Drohung eingesetzten

Messer - herbeizuführen, so war der Versuch, die Nebenklägerin in deren

Wohnung zu töten, fehlgeschlagen. War der Versuch, die Nebenklägerin durch

Würgen zu töten, fehlgeschlagen, kommt ein strafbefreiender Rücktritt gemäß

§ 24 Abs. 1 StGB nur hinsichtlich des zweiten, mittels eines Messers begange-

nen Totschlagsversuchs in Betracht.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht insoweit die Annahme

eines unbeendeten, durch bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung rück-

trittsfähigen Versuchs im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB begründet

hat, beruhen jedoch auf einem unzutreffenden Ansatz zur Abgrenzung des un-

beendeten vom beendeten Versuch.

Ein beendeter Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, der

für die Straffreiheit Gegenmaßnahmen des Täters zur Erfolgsabwendung ver-

langt, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erst bei Kenntnis

vom sicheren Todesverlauf (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, be-

endeter 4), sondern schon dann vor, wenn der Täter die naheliegende Mög-

lichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch

billigt (BGHSt 31, 170, 177; 33, 295, 300). Die Kenntnis der tatsächlichen Um-

stände, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahe legen, reicht

aus. Sie liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen,

insbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messer-

stichen, deren Wirkungen der Täter, wie hier, wahrgenommen hat, auf der

Hand (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Versuch, beendeter 8; BGHR aaO Versuch, unbeendeter 13; BGH NStZ 1993,

279 f.; BGH, Urt. vom 2. Juli 1997 - 2 StR 248/97). Dies gilt auch dann, wenn

der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem

tödlichen Ausgang zunächst noch nicht gerechnet hat, unmittelbar darauf je-

doch erkennt, daß er sich insoweit geirrt hat (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Versuch, beendeter 12). Unbeachtlich ist deshalb, ob der Angeklagte, weil die

Nebenklägerin flüchten konnte, zunächst weitere Verletzungshandlungen für

erforderlich gehalten hat und er eine umfassende Kenntnis der Umstände, die

nach der Lebenserfahrung den Erfolgseintritt nahe legen, erst erlangte, als ihm

die nunmehr am Boden sitzende Nebenklägerin ihre Bauchverletzung zeigte,

aus der Darmschlingen hervorquollen.

Ein beendeter Versuch wäre im übrigen auch dann anzunehmen, wenn

sich der Angeklagte bei Aufgabe der weiteren Tatausführung keine Vorstellun-

gen über die Folgen seines Tuns gemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304, 306).

Auch hiermit hätte sich das Landgericht vor einer Anwendung des Zweifelssat-

zes auseinandersetzen müssen, denn dieser greift erst nach abgeschlossener

Würdigung aller Umstände ein (vgl. BGH, Urt. vom 2. Februar 1997- 2 StR

248/97).

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung hat daher keinen Bestand. Die insoweit gebotene Aufhebung des Urteils

hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Da die Sache in diesem Umfang neu zu verhandeln und entscheiden ist,

bedürfen die weiteren von der Revision gegen das Urteil erhobenen Einwen-

dungen keiner Erörterung, zumal die Ausführungen der Revision zu den Mord-

merkmalen der Heimtücke, der Mordlust und der Grausamkeit in den Urteils-

gründen keine Stütze finden und nach den bisherigen Feststellungen die An-

nahme niedriger Beweggründe fern liegt.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible