BGH Urteil vom 25.11.2004 – III ZR 325/03
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No-
vember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Streitwert: 14.807,90 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
1.
Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-
lage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stich-
zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs
(1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe
von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf d er Basis 1 € =
1,5455 SFR).
c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-
forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt.
Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden
Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch
wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben
Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 =
NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapita-
lisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von
2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.
2.
Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-
derungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen.
An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit
der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt
sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist un-
erheblich, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechts-
schutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst be-
wirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abge-
wiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann