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BGH Urteil vom 25.11.2004 – III ZR 325/03

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No-

vember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Streitwert: 14.807,90 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

1.

Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:

a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-

lage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den

Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stich-

zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs

(1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.

b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe

von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf d er Basis 1 € =

1,5455 SFR).

c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-

forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt.

Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden

Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch

wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben

Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 =

NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapita-

lisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von

2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.

2.

Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-

derungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen.

An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1

Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit

der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt

sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist un-

erheblich, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechts-

schutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst be-

wirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-

zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abge-

wiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.

Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann