BGH Beschluss vom 25.11.2004 – V ZR 116/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-
denburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/4 und die Klä-
ger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8 zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten tragen die Kläger selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
für die Gerichtskosten:
20.200 €
für die außergerichtlichen Kosten bis zum
18. Juni 2004 (Rücknahme d. Kl. zu 6.):
25.250 € (5 P arzellen à
5.050 €)
ab 19. Juni 2004:
5.050 €).
20.200 € (4 Parzellen à
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann