Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2004 – V ZR 116/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 5. sowie 7. und 8. gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/4 und die Klä-

ger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8 zu je 1/8. Ihre eigenen außergerichtlichen

Kosten tragen die Kläger selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

für die Gerichtskosten:

20.200 €

für die außergerichtlichen Kosten bis zum

18. Juni 2004 (Rücknahme d. Kl. zu 6.):

25.250 € (5 P arzellen à

5.050 €)

ab 19. Juni 2004:

5.050 €).

20.200 € (4 Parzellen à

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann