Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2004 – VII ZR 225/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Oldenburg vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-

burg vom 29. Juli 2004 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 13.000 €

Gründe

I.

Das Berufungsurteil ist der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

der Kläger, Rechtsanwältin Dr. H., am 6. August 2004 zugestellt worden. Die

Kläger haben am 15. September 2004 beim Bundesgerichtshof Nichtzulas-

sungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Zur Begründung ha-

ben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht:

Mit Schreiben vom 11. August 2004 sei Rechtsanwältin beim BGH S.

gebeten worden, die Möglichkeiten einer Nichtzulassungsbeschwerde zu über-

prüfen. Sie habe geantwortet, sie wolle bei der Abrechnung von einem Streit-

wert von mindestens 80.000 € ausgehen und habe um Stel

lungnahme gebeten,

ob unter diesen Umständen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden solle.

Ferner habe sie mitgeteilt, sie habe vorsorglich die Rechtsmittelfrist unter Kon-

trolle genommen. Rechtsanwältin Dr. H. habe erwidert, sie werde auf die Sache

zurückkommen. Daraufhin habe Rechtsanwältin beim BGH S. die Frist nicht

unter Kontrolle genommen. Am 20. August 2004 habe der Kläger per Fax mit-

geteilt, er sei mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unter den ge-

nannten Bedingungen einverstanden. Rechtsanwältin Dr. H. habe ihre zuver-

lässige Mitarbeiterin Sch. angewiesen, dieses Fax mit einem Begleitschreiben

an Rechtsanwältin beim BGH S. weiterzuleiten. Frau Sch. habe die Anweisung

nicht ausgeführt. Die Akte sei zunächst mit ihrem Einverständnis von ihrem

Schreibtisch entfernt und dann versehentlich weggelegt worden. Hiervon habe

Rechtsanwältin Dr. H. erst erfahren, als am 10. September 2004 die von

Rechtsanwältin beim BGH S. zurückgesandten Unterlagen eingegangen seien.

Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei samt einer Vor-

frist ordnungsgemäß von Frau Sch. im Fristenbuch notiert worden. Diese lege

den Anwälten täglich aktualisierte Fristenzettel vor. Würden auswärtige Rechts-

anwälte mit der Einlegung von Rechtsmitteln beauftragt, lasse sich Frau Sch.

die Auftragserteilung immer schriftlich bestätigen. Erst dann, wenn der rechts-

mittelbeauftragte Anwalt die Übernahme der Fristenkontrolle schriftlich bestätigt

habe, streiche Frau Sch. die Rechtsmittelfristen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist verspätet erst am 15. September 2004 und damit nicht inner-

halb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils

eingelegt worden, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Be-

schwerdefrist kann den Klägern nicht gewährt werden. Die Kläger haben nicht

glaubhaft gemacht, daß sie ohne ein ihnen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-

nendes Verschulden von Rechtsanwältin Dr. H. verhindert waren, die Frist zur

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, § 233 ZPO. Sie haben

ein Verschulden von Rechtsanwältin Dr. H. an der Fristversäumung nicht aus-

geräumt. Die Kläger haben zwar glaubhaft gemacht, daß die Akte aufgrund ei-

nes Büroversehens weggelegt worden ist. Es fehlt jedoch jeder Vortrag dazu,

wie mit der erfolgten Eintragung von Rechtsmittelfrist und Vorfrist im Fristenka-

lender weiter verfahren wurde.

Es spricht vieles dafür, daß diese Fristen nicht gestrichen wurden. Nach

den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen streicht Frau Sch. entspre-

chend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom

8. November 1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815) Rechtsmittelfristen erst dann,

wenn der beauftragte Rechtsanwalt die Übernahme von Rechtsmittelauftrag

und Fristenkontrolle schriftlich bestätigt hat. Eine derartige Bestätigung war je-

doch noch nicht eingegangen. Denn der Auftrag, Nichtzulassungsbeschwerde

einzulegen, war Rechtsanwältin beim BGH S. noch gar nicht erteilt worden.

Dies sollte erst mit dem versehentlich unterbliebenen Schreiben vom

20. August 2004 geschehen. Waren die Fristen noch nicht gestrichen, hätte

Rechtsanwältin Dr. H. bei der täglichen Fristenkontrolle auf den Vorgang auf-

merksam werden müssen.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Bauner