BGH Beschluss vom 25.11.2004 – VII ZR 88/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist
die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung
nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten,
weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu
vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht
bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
des
Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen
nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
zuzurechnen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 255.251,43 €
Dressler
Thode
Haß
Wiebel
Kuffer