Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2004 – VII ZR 88/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.

Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist

die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung

nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten,

weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu

vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht

bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den

rechtsfehlerfrei

getroffenen

Feststellungen

des

Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen

nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht

zuzurechnen ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,

unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 255.251,43 €

Dressler

Thode

Haß

Wiebel

Kuffer