BGH Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 83/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 83/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Verurteilung in der Sache unter dem Vorbehalt der Ertei-
lung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung steht.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind seit März 1998 Grundstücksnachbarn. Auf dem
Grundstück der Beklagten stehen in einem Abstand von 40 cm von der Grenze
entfernt entlang der Grundstücksauffahrt der Kläger 13 Linden, welche vor
über 100 bzw. über 70 Jahren gepflanzt wurden. Zwischen den Klägern und
der Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten war vereinbart, daß die
Linden alle fünf Jahre geschnitten werden sollten, so daß sie als sogenannte
Kopflinden ausgebildet wurden. Der letzte Rückschnitt erfolgte 1987 oder
1990. Seitdem haben sich an den Bäumen zahlreiche über die Grundstücks-
grenze gewachsene und in den Luftraum über dem Grundstück der Kläger hin-
einragende Stämmlinge gebildet, deren Laub auf die Grundstücksauffahrt der
Kläger fällt und dort, insbesondere bei Nässe, zur Rutschgefahr führt. Außer-
dem tropft bei Regen Wasser von den überhängenden Lindenzweigen auf die
Auffahrt und gefriert dort im Winter.
Weiter steht auf dem Grundstück der Beklagten eine Buche, deren
Zweige ebenfalls über die Grundstücksgrenze gewachsen sind.
Die Linden und die Buche stehen unter Bestandsschutz nach Maßgabe
der Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der
Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom
17. September 1948 (HmbBL I 791-i).
Die Kläger haben von den Beklagten in erster Linie die Vornahme ge-
eigneter Maßnahmen verlangt, durch welche die von den Bäumen ausgehen-
den Beeinträchtigungen beseitigt und spätere Beeinträchtigungen verhindert
werden, insbesondere die Gefahr des Ausrutschens auf nassem Laub und ge-
frorenem Wasser sowie des Auseinanderbrechens der Bäume, die Störung
des Satellitenfernsehempfangs und die Unbefahrbarkeit der Grundstücksauf-
fahrt mit größeren Fahrzeugen. Hilfsweise haben die Kläger die Verurteilung
der Beklagten zur Vornahme eines Beschnitts der Bäume dergestalt beantragt,
daß die Linden eine Hand breit oberhalb des letzten Schnitts gekappt und die
Äste der Buche fachgerecht eingekürzt werden.
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an
den Linden geeignete Maßnahmen vorzunehmen, durch die verhindert wird,
daß Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger fallen, und
die das Wohnhaus der Kläger berührenden Äste der Buche fachgerecht einzu-
kürzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insge-
samt abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger die Durchsetzung ihrer Klage weiter. Die Beklagten bean-
tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den von den Klägern gestellten Hauptantrag
wegen fehlender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit für unzulässig. Zwar kön-
ne der Störer selbst entscheiden, in welcher Weise er die Beseitigung und Un-
terlassung der Störung herbeiführen wolle; aber der Klageantrag müsse die zu
beseitigenden Beeinträchtigungen so konkret beschreiben, daß ein darauf be-
ruhender Titel vollstreckungsfähig sei. Diesen Anforderungen genüge der
Hauptantrag nicht.
Weiter meint das Berufungsgericht, der Hauptantrag sei auch unbe-
gründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von den Klägern geforderten
Maßnahmen zu ergreifen, lasse sich nicht aus dem nachbarlichen Gemein-
schaftsverhältnis herleiten; denn die Vereinbarung zwischen den Klägern und
der Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten über den Beschnitt der
Linden binde die Beklagten nicht. Auch aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebe sich für
die Kläger kein Anspruch. Die Beklagten seien zwar Störer im Sinne der Vor-
schrift. Aber eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger
durch Tropfwasser lasse sich nicht feststellen, weil es sich dabei nicht um eine
Immission der Linden handele. Etwas anderes gelte für den Laubfall von den
überhängenden Ästen und Zweigen; die dadurch hervorgerufenen Beeinträch-
tigungen müßten die Kläger nicht hinnehmen. Ihrem Beseitigungs- und Unter-
lassungsanspruch stehe jedoch die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB
entgegen. Die Beklagten seien durch die Vorschriften der Baumschutzverord-
nung gehindert, an den Linden die mit der Klage verlangten Maßnahmen
durchzuführen, weil diese nicht genehmigungsfähig seien.
Den Hilfsantrag sieht das Berufungsgericht als zulässig an. Es hält ihn
jedoch aus denselben Gründen wie den Hauptantrag für unbegründet.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von den Klägern gestellten
Hauptantrag abgewiesen, soweit er überhaupt Gegenstand des Berufungsver-
fahrens war.
1. Die Beklagten sind durch das Urteil des Amtsgerichts nur insoweit
beschwert, als sie zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch die das Abfal-
len von Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger verhin-
dert wird, und zum fachgerechten Einkürzen der das Wohnhaus der Kläger
berührenden Buchenzweige, verurteilt worden sind. Nur das konnten sie mit
ihrer Berufung auch angreifen. Die von den Klägern darüber hinausgehend
verlangten Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr des Auseinanderbre-
chens der an der Grenze stehenden Bäume, der Störung des Satellitenemp-
fangs, der Unbefahrbarkeit ihrer Grundstücksauffahrt mit größeren Fahrzeu-
gen und das Kappen der Linden sind mangels einer Anschlußberufung der
Kläger nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Weiter folgt aus
den erstinstanzlichen Feststellungen, daß das auf die Auffahrt fallende Laub
und Tropfwasser von den herüberhängenden Zweigen der Linden herrührt.
Von anderen Baumbestandteilen ausgehende Beeinträchtigungen durch Laub-
und Tropfwasserfall haben die Kläger nicht vorgetragen. Damit war Streitge-
genstand des Berufungsverfahrens nur das Verlangen der Kläger, den Laub-
und Tropfenfall von den über die Grundstücksgrenze gewachsenen Zweigen
der Linden und das Berühren ihres Wohnhauses durch die Zweige der Buche
zu verhindern.
2. Der Hauptantrag ist zulässig, denn er entspricht den Bestimmtheits-
anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Zwar muß die Leistungsklage mit Rücksicht auf die Rechtskraftwir-
kung und die Zwangsvollstreckung ein genaues tatsächliches Vorbringen dar-
über enthalten, welche konkrete Leistung von dem Beklagten gefordert wird.
Der Klageantrag muß so bestimmt sein, daß der Beklagte sein Prozeßrisiko
erkennen und sich demgemäß verteidigen kann. Nur ein in diesem Sinn kon-
kretisiertes Klageziel ist für den Beklagten eine ausreichende Grundlage der
Prüfung, ob der Klageanspruch anerkannt werden soll (Senat, Urt. v.
24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 - Abschachtung).
b) Bei der Abwehr von Immissionen ist aber eine andere Beurteilung er-
forderlich. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß in diesem Be-
reich Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlas-
sen, zulässig sind (siehe nur BGHZ 67, 252, 253 - Schweinemästerei; 121,
248, 251 - Jugendzeltplatz; 140, 1, 3 - Schweinemästerei). Aus der Natur des
Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, daß es dem Be-
klagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme (Senat, BGHZ 67,
aaO.; Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, aaO.; Urt. v. 17. Dezember 1982,
V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177 - Tennisplatzlärm). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen
der Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern
nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von den Klägern gestellte
Hauptantrag hinreichend bestimmt. Mit ihm verlangen sie von den Beklagten
die Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch welche im einzelnen benannte
Beeinträchtigungen des Grundstücks beseitigt und verhindert werden sollen.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß
ein Anspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksicht-
nahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausscheidet.
a) Die Vereinbarung der Kläger mit der Voreigentümerin des Grund-
stücks der Beklagten hinsichtlich des regelmäßigen Beschnitts der Linden ist
- im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts - in diesem Zusam-
menhang ohne Belang.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urt. v.
14. November 2003, V ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1351 m.w.N. [zur Veröf-
fentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen] - Kiefernnadeln) haben die Rechte
und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften
der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Län-
der eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine
allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn
ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der wi-
derstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann
die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teil-
weise unzulässig werden.
c) Die Folgen des unterbliebenen Beschnitts der Bäume rechtfertigen
keine Abweichung von den hier anwendbaren nachbarrechtlichen Sonderrege-
den Beklagten sowohl die Beseitigung von Beeinträchtigungen durch die über
die Grundstücksgrenze herüberragenden Zweige als auch das Abschneiden
dieser Zweige verlangen. Daß die Kläger darüber hinaus durch das nicht
grenzüberschreitende Wachstum der Bäume in erheblicher Weise Beeinträch-
tigungen ausgesetzt wären, haben sie nicht vorgetragen.
4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Abwehranspruch der
Kläger nach § 1004 Abs. 1 BGB verneint; es hat zu Unrecht eine Duldungs-
pflicht der Beklagten nach Abs. 2 der Vorschrift angenommen.
a) Die Beklagten sind Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zuge-
lassen haben, daß Zweige der Linden und der Buche über die Grundstücks-
grenze hinüberwachsen konnten und zu den benannten Beeinträchtigungen
geführt haben. Denn nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB hat der Eigentümer dafür
zu sorgen, daß überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beein-
trächtigen.
b) Die Störereigenschaft der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie
durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung rechtlich gehindert sind, die
von den Klägern erstrebten Maßnahmen zu ergreifen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 239, 254
- Froschlärm) stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft ei-
nes Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Er-
folg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle be-
antragen kann. Ob das der Fall ist, müssen die Zivilgerichte selbständig prü-
fen. Ergibt die Prüfung, daß eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, be-
stimmte Maßnahmen durchzuführen, nicht besteht, scheidet eine Verurteilung
zur Beseitigung und Unterlassung aus. Wird die Befreiungsmöglichkeit dage-
gen bejaht, muß in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt
einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in
dem Klageantrag enthalten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 246 ff.). Somit muß hier
geprüft werden, ob für die von den Klägern beanspruchten Maßnahmen, die
nach § 2 der Baumschutzverordnung grundsätzlich verboten sind, eine Aus-
nahme nach § 4 zugelassen werden kann.
bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es stehe fest, daß der von
den Klägern beanspruchte Eingriff nicht genehmigungsfähig sei, ist von dem
Da der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung sich nicht über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist ihre Auslegung durch das Beru-
fungsgericht einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch rügt
die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Auslegungstatsachen
verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Zum einen nimmt es an, daß dem Haupt-
antrag der Kläger auch unter Einbeziehung ihres Sachvortrags nicht entnom-
men werden könne, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Störungen für
erforderlich hielten. Zum anderen geht es davon aus, daß ein genehmigungs-
fähiger Rückschnitt der Linden nicht dem entspreche, was die Kläger mit ihrem
Hauptantrag durchsetzen wollten. Auch hat das Berufungsgericht den erstin-
stanzlichen Vortrag der Kläger zu den Maßnahmen, die nach ihrer Auffassung
genehmigungsfähig sind, und ihren zweitinstanzlichen Vortrag zu solchen ge-
nehmigungsfähigen Maßnahmen, die sie von den Beklagten im Rahmen von
Vergleichsverhandlungen verlangt haben, nicht berücksichtigt. Schließlich hat
es die Feststellung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Kürzens der
Buchenäste ausschließlich mit dem verbotenen Kappen von Bäumen begrün-
det. Dabei hat es übersehen, daß die Kläger das Kappen der Buche nicht ver-
langt haben. Damit fehlt der Feststellung, die von den Klägern verlangten
Maßnahmen seien nicht genehmigungsfähig, jede Grundlage. Das läßt die
Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellung des Berufungsgerichts ent-
fallen (vgl. BGHZ 118, 151, 162). Damit ist die Frage der Zulässigkeit der von
den Klägern beanspruchten Maßnahmen offen.
cc) Der Senat kann die Prüfung, ob die Maßnahmen zulässig sind,
selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch
nicht notwendig sind. Sie führt zu dem Ergebnis, daß wenigstens die auf das
Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige der Linden und der Buche
beseitigt werden dürfen.
(1) Die Bäume stehen unter Bestandsschutz. Nach § 1 der Baum-
schutzverordnung, die nunmehr gemäß § 56 Abs. 4 des Hamburgischen Ge-
setzes über Naturschutz und Landschaftspflege (HmbNatSchG) vom 7. August
2001 (GVBl. 281) als aufgrund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes erlassen gilt,
sind zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg alle Bäume und Hecken dem
Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Nach § 2 ist es verboten, Bäume
oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wir-
kung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Die
Naturschutzbehörde kann allerdings Ausnahmen davon zulassen, soweit sie
nicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen (§ 4). Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen hier vor.
(2) Der Zweck der Baumschutzverordnung ergibt sich zum einen aus
§ 1. Dabei steht heute - anders als wohl noch im Zeitpunkt des Erlasses der
Verordnung - die Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes im Vordergrund.
Diesem Zweck widerspricht das Beschneiden der Bäume dergestalt, daß die
auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige beseitigt werden,
nicht. Denn sogar ein darüber hinausgehendes regelmäßiges Beschneiden der
sich auf dem Grundstück der Beklagten haltenden Zweige und der Baumkro-
nen ist nach dem von den Beklagten in den Prozeß eingeführten Privatgutach-
ten eine notwendige Pflegemaßnahmen. Demgemäß hat auch ein Vertreter der
Naturschutzbehörde bei der erstinstanzlichen Augenscheineinnahme zu er-
kennen gegeben, daß ein Beschneiden der Bäume entsprechend den in dem
Gutachten enthaltenen Vorschlägen genehmigungsfähig sei. Zum anderen
erschließt sich der Zweck der Baumschutzverordnung auch aus den §§ 15 und
20 HmbNatSchG. Danach sind die Bäume zum geschützten Landschaftsbe-
standteil erklärt, weil ihr besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung,
Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädli-
cher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung
für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen,
erforderlich ist. Diese Schutzzwecke werden durch die Beseitigung der über
die Grundstücksgrenze gewachsenen Zweige nicht beeinträchtigt, weil die
Bäume als solche erhalten bleiben und ihre vielfältigen Funktionen als natürli-
cher Bestandteil der Umwelt innerhalb eines großstädtischen Wohngebiets
nicht verlieren. Insbesondere dient das Beschneiden der Bäume auch der
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, wie die von den Klägern zu den Ge-
richtsakten gereichten Fotografien, die den Zustand der Bäume zeigen, an-
schaulich verdeutlichen.
c) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht nach § 910 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht
nach Abs. 1 nicht zusteht, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung
des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt auch für den An-
spruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003,
V ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1352 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33
vorgesehen] - Kiefernnadeln). Hier ist jedoch verfahrensrechtlich davon aus-
zugehen, daß die Zweige der Linden die Benutzung des Grundstücks der Klä-
ger beeinträchtigen, weil sie dort zu einer erhöhten Rutschgefahr führen und
damit die Sicherheit der Benutzer der Grundstücksauffahrt gefährden. Es wäre
Sache der Beklagten gewesen, diese Behauptung der Kläger zu bestreiten
und zu beweisen, daß keine Beeinträchtigung vorliegt. Denn wenn - wie hier -
der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträch-
tigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht,
sondern den selbständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB
(Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB
§ 1004 Nr. 156) geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich
des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß von
den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht (Senat, Urt. v.
14. November 2003, V ZR 102/03, aaO). Die Beklagten haben jedoch keinen
Beweis angetreten.
Ebenfalls ist verfahrensrechtlich davon auszugehen, daß auch die
Buchenzweige, welche über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen sind,
die Benutzung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen, weil sie ihr Wohn-
haus berühren. Nachdem das Amtsgericht die Beklagten zum Kürzen solcher
Zweige verurteilt hatte und die Kläger in der Berufungsinstanz als einzige von
der Buche ausgehende Beeinträchtigung das Berühren des Wohnhauses be-
hauptet haben, hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß die-
se Beeinträchtigung nicht vorliegt. Sie haben sich jedoch - ohne Beweis anzu-
treten - auf das einfache Bestreiten des Vortrags der Klägerin beschränkt. Das
reichte nicht aus.
d) Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB er-
füllt; eine Duldungspflicht der Kläger nach Absatz 2 der Vorschrift besteht
nicht. Da jedoch nicht die Zivilgerichte, sondern nur die zuständige Behörde
Ausnahmen von dem generellen Verbot des Beschneidens der Bäume zulas-
sen kann, ist es notwendig, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dem
Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten und zur Klarstellung den Vor-
behalt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Urteil aufzunehmen.
Daß die Kläger ihn nicht in ihren Klageantrag aufgenommen haben, ist un-
schädlich, denn die Einschränkung stellt sich nur als ein formell notwendiges
Weniger gegenüber dem Klageantrag dar, sie gibt den Klägern aber nicht et-
was anderes, als sie beantragt haben, § 308 ZPO (Senat, BGHZ 120, 239,
247 f.).
5. Für den Fall, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird,
kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Be-
klagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Be-
tracht, weil sie aus öffentlich-rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres
an sich bestehenden Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB gehindert wären
(vgl. Senat, Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, Umdruck S. 9 [zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen] - Teilrodung). Dem stünde nicht in jedem
Fall entgegen, daß es den Beklagten nicht erlaubt wäre, die Störungen zu be-
seitigen. Denn wenn die Erteilung der Ausnahmegenehmigung daran scheiter-
te, daß die mit der Klage verlangten Maßnahmen jetzt dem Zweck der Baum-
schutzverordnung widersprechen, weil die Beklagten bisher pflichtwidrig das
ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben, wäre das ein Fall
des unzulässigen Betreibens von Naturschutz auf Kosten des Nachbarn.
III.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann