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BGH Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 83/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 83/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die

Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31. März 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Hamburg vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

daß die Verurteilung in der Sache unter dem Vorbehalt der Ertei-

lung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung steht.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind seit März 1998 Grundstücksnachbarn. Auf dem

Grundstück der Beklagten stehen in einem Abstand von 40 cm von der Grenze

entfernt entlang der Grundstücksauffahrt der Kläger 13 Linden, welche vor

über 100 bzw. über 70 Jahren gepflanzt wurden. Zwischen den Klägern und

der Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten war vereinbart, daß die

Linden alle fünf Jahre geschnitten werden sollten, so daß sie als sogenannte

Kopflinden ausgebildet wurden. Der letzte Rückschnitt erfolgte 1987 oder

1990. Seitdem haben sich an den Bäumen zahlreiche über die Grundstücks-

grenze gewachsene und in den Luftraum über dem Grundstück der Kläger hin-

einragende Stämmlinge gebildet, deren Laub auf die Grundstücksauffahrt der

Kläger fällt und dort, insbesondere bei Nässe, zur Rutschgefahr führt. Außer-

dem tropft bei Regen Wasser von den überhängenden Lindenzweigen auf die

Auffahrt und gefriert dort im Winter.

Weiter steht auf dem Grundstück der Beklagten eine Buche, deren

Zweige ebenfalls über die Grundstücksgrenze gewachsen sind.

Die Linden und die Buche stehen unter Bestandsschutz nach Maßgabe

der Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der

Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom

17. September 1948 (HmbBL I 791-i).

Die Kläger haben von den Beklagten in erster Linie die Vornahme ge-

eigneter Maßnahmen verlangt, durch welche die von den Bäumen ausgehen-

den Beeinträchtigungen beseitigt und spätere Beeinträchtigungen verhindert

werden, insbesondere die Gefahr des Ausrutschens auf nassem Laub und ge-

frorenem Wasser sowie des Auseinanderbrechens der Bäume, die Störung

des Satellitenfernsehempfangs und die Unbefahrbarkeit der Grundstücksauf-

fahrt mit größeren Fahrzeugen. Hilfsweise haben die Kläger die Verurteilung

der Beklagten zur Vornahme eines Beschnitts der Bäume dergestalt beantragt,

daß die Linden eine Hand breit oberhalb des letzten Schnitts gekappt und die

Äste der Buche fachgerecht eingekürzt werden.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an

den Linden geeignete Maßnahmen vorzunehmen, durch die verhindert wird,

daß Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger fallen, und

die das Wohnhaus der Kläger berührenden Äste der Buche fachgerecht einzu-

kürzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insge-

samt abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgen die Kläger die Durchsetzung ihrer Klage weiter. Die Beklagten bean-

tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den von den Klägern gestellten Hauptantrag

wegen fehlender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit für unzulässig. Zwar kön-

ne der Störer selbst entscheiden, in welcher Weise er die Beseitigung und Un-

terlassung der Störung herbeiführen wolle; aber der Klageantrag müsse die zu

beseitigenden Beeinträchtigungen so konkret beschreiben, daß ein darauf be-

ruhender Titel vollstreckungsfähig sei. Diesen Anforderungen genüge der

Hauptantrag nicht.

Weiter meint das Berufungsgericht, der Hauptantrag sei auch unbe-

gründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von den Klägern geforderten

Maßnahmen zu ergreifen, lasse sich nicht aus dem nachbarlichen Gemein-

schaftsverhältnis herleiten; denn die Vereinbarung zwischen den Klägern und

der Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten über den Beschnitt der

Linden binde die Beklagten nicht. Auch aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebe sich für

die Kläger kein Anspruch. Die Beklagten seien zwar Störer im Sinne der Vor-

schrift. Aber eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger

durch Tropfwasser lasse sich nicht feststellen, weil es sich dabei nicht um eine

Immission der Linden handele. Etwas anderes gelte für den Laubfall von den

überhängenden Ästen und Zweigen; die dadurch hervorgerufenen Beeinträch-

tigungen müßten die Kläger nicht hinnehmen. Ihrem Beseitigungs- und Unter-

lassungsanspruch stehe jedoch die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB

entgegen. Die Beklagten seien durch die Vorschriften der Baumschutzverord-

nung gehindert, an den Linden die mit der Klage verlangten Maßnahmen

durchzuführen, weil diese nicht genehmigungsfähig seien.

Den Hilfsantrag sieht das Berufungsgericht als zulässig an. Es hält ihn

jedoch aus denselben Gründen wie den Hauptantrag für unbegründet.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von den Klägern gestellten

Hauptantrag abgewiesen, soweit er überhaupt Gegenstand des Berufungsver-

fahrens war.

1. Die Beklagten sind durch das Urteil des Amtsgerichts nur insoweit

beschwert, als sie zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch die das Abfal-

len von Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger verhin-

dert wird, und zum fachgerechten Einkürzen der das Wohnhaus der Kläger

berührenden Buchenzweige, verurteilt worden sind. Nur das konnten sie mit

ihrer Berufung auch angreifen. Die von den Klägern darüber hinausgehend

verlangten Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr des Auseinanderbre-

chens der an der Grenze stehenden Bäume, der Störung des Satellitenemp-

fangs, der Unbefahrbarkeit ihrer Grundstücksauffahrt mit größeren Fahrzeu-

gen und das Kappen der Linden sind mangels einer Anschlußberufung der

Kläger nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Weiter folgt aus

den erstinstanzlichen Feststellungen, daß das auf die Auffahrt fallende Laub

und Tropfwasser von den herüberhängenden Zweigen der Linden herrührt.

Von anderen Baumbestandteilen ausgehende Beeinträchtigungen durch Laub-

und Tropfwasserfall haben die Kläger nicht vorgetragen. Damit war Streitge-

genstand des Berufungsverfahrens nur das Verlangen der Kläger, den Laub-

und Tropfenfall von den über die Grundstücksgrenze gewachsenen Zweigen

der Linden und das Berühren ihres Wohnhauses durch die Zweige der Buche

zu verhindern.

2. Der Hauptantrag ist zulässig, denn er entspricht den Bestimmtheits-

anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Zwar muß die Leistungsklage mit Rücksicht auf die Rechtskraftwir-

kung und die Zwangsvollstreckung ein genaues tatsächliches Vorbringen dar-

über enthalten, welche konkrete Leistung von dem Beklagten gefordert wird.

Der Klageantrag muß so bestimmt sein, daß der Beklagte sein Prozeßrisiko

erkennen und sich demgemäß verteidigen kann. Nur ein in diesem Sinn kon-

kretisiertes Klageziel ist für den Beklagten eine ausreichende Grundlage der

Prüfung, ob der Klageanspruch anerkannt werden soll (Senat, Urt. v.

24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 - Abschachtung).

b) Bei der Abwehr von Immissionen ist aber eine andere Beurteilung er-

forderlich. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß in diesem Be-

reich Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlas-

sen, zulässig sind (siehe nur BGHZ 67, 252, 253 - Schweinemästerei; 121,

248, 251 - Jugendzeltplatz; 140, 1, 3 - Schweinemästerei). Aus der Natur des

Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, daß es dem Be-

klagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen

Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme (Senat, BGHZ 67,

aaO.; Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, aaO.; Urt. v. 17. Dezember 1982,

V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177 - Tennisplatzlärm). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen

der Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern

nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung.

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von den Klägern gestellte

Hauptantrag hinreichend bestimmt. Mit ihm verlangen sie von den Beklagten

die Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch welche im einzelnen benannte

Beeinträchtigungen des Grundstücks beseitigt und verhindert werden sollen.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß

ein Anspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksicht-

nahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausscheidet.

a) Die Vereinbarung der Kläger mit der Voreigentümerin des Grund-

stücks der Beklagten hinsichtlich des regelmäßigen Beschnitts der Linden ist

- im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts - in diesem Zusam-

menhang ohne Belang.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urt. v.

14. November 2003, V ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1351 m.w.N. [zur Veröf-

fentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen] - Kiefernnadeln) haben die Rechte

und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften

der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Län-

der eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine

allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt

des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn

ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der wi-

derstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann

die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teil-

weise unzulässig werden.

c) Die Folgen des unterbliebenen Beschnitts der Bäume rechtfertigen

keine Abweichung von den hier anwendbaren nachbarrechtlichen Sonderrege-

lungen der §§ 906, 910 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach können die Kläger von

den Beklagten sowohl die Beseitigung von Beeinträchtigungen durch die über

die Grundstücksgrenze herüberragenden Zweige als auch das Abschneiden

dieser Zweige verlangen. Daß die Kläger darüber hinaus durch das nicht

grenzüberschreitende Wachstum der Bäume in erheblicher Weise Beeinträch-

tigungen ausgesetzt wären, haben sie nicht vorgetragen.

4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Abwehranspruch der

Kläger nach § 1004 Abs. 1 BGB verneint; es hat zu Unrecht eine Duldungs-

pflicht der Beklagten nach Abs. 2 der Vorschrift angenommen.

a) Die Beklagten sind Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zuge-

lassen haben, daß Zweige der Linden und der Buche über die Grundstücks-

grenze hinüberwachsen konnten und zu den benannten Beeinträchtigungen

geführt haben. Denn nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB hat der Eigentümer dafür

zu sorgen, daß überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beein-

trächtigen.

b) Die Störereigenschaft der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie

durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung rechtlich gehindert sind, die

von den Klägern erstrebten Maßnahmen zu ergreifen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 239, 254

- Froschlärm) stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft ei-

nes Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Er-

folg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle be-

antragen kann. Ob das der Fall ist, müssen die Zivilgerichte selbständig prü-

fen. Ergibt die Prüfung, daß eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, be-

stimmte Maßnahmen durchzuführen, nicht besteht, scheidet eine Verurteilung

zur Beseitigung und Unterlassung aus. Wird die Befreiungsmöglichkeit dage-

gen bejaht, muß in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt

einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in

dem Klageantrag enthalten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 246 ff.). Somit muß hier

geprüft werden, ob für die von den Klägern beanspruchten Maßnahmen, die

nach § 2 der Baumschutzverordnung grundsätzlich verboten sind, eine Aus-

nahme nach § 4 zugelassen werden kann.

bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es stehe fest, daß der von

den Klägern beanspruchte Eingriff nicht genehmigungsfähig sei, ist von dem

Revisionsgericht nach §§ 545 Abs. 1, 560 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar.

Da der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung sich nicht über den Bezirk

eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist ihre Auslegung durch das Beru-

fungsgericht einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch rügt

die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Auslegungstatsachen

verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Zum einen nimmt es an, daß dem Haupt-

antrag der Kläger auch unter Einbeziehung ihres Sachvortrags nicht entnom-

men werden könne, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Störungen für

erforderlich hielten. Zum anderen geht es davon aus, daß ein genehmigungs-

fähiger Rückschnitt der Linden nicht dem entspreche, was die Kläger mit ihrem

Hauptantrag durchsetzen wollten. Auch hat das Berufungsgericht den erstin-

stanzlichen Vortrag der Kläger zu den Maßnahmen, die nach ihrer Auffassung

genehmigungsfähig sind, und ihren zweitinstanzlichen Vortrag zu solchen ge-

nehmigungsfähigen Maßnahmen, die sie von den Beklagten im Rahmen von

Vergleichsverhandlungen verlangt haben, nicht berücksichtigt. Schließlich hat

es die Feststellung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Kürzens der

Buchenäste ausschließlich mit dem verbotenen Kappen von Bäumen begrün-

det. Dabei hat es übersehen, daß die Kläger das Kappen der Buche nicht ver-

langt haben. Damit fehlt der Feststellung, die von den Klägern verlangten

Maßnahmen seien nicht genehmigungsfähig, jede Grundlage. Das läßt die

Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellung des Berufungsgerichts ent-

fallen (vgl. BGHZ 118, 151, 162). Damit ist die Frage der Zulässigkeit der von

den Klägern beanspruchten Maßnahmen offen.

cc) Der Senat kann die Prüfung, ob die Maßnahmen zulässig sind,

selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch

nicht notwendig sind. Sie führt zu dem Ergebnis, daß wenigstens die auf das

Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige der Linden und der Buche

beseitigt werden dürfen.

(1) Die Bäume stehen unter Bestandsschutz. Nach § 1 der Baum-

schutzverordnung, die nunmehr gemäß § 56 Abs. 4 des Hamburgischen Ge-

setzes über Naturschutz und Landschaftspflege (HmbNatSchG) vom 7. August

2001 (GVBl. 281) als aufgrund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes erlassen gilt,

sind zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im

Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg alle Bäume und Hecken dem

Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Nach § 2 ist es verboten, Bäume

oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wir-

kung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Die

Naturschutzbehörde kann allerdings Ausnahmen davon zulassen, soweit sie

nicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen (§ 4). Die Vor-

aussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen hier vor.

(2) Der Zweck der Baumschutzverordnung ergibt sich zum einen aus

§ 1. Dabei steht heute - anders als wohl noch im Zeitpunkt des Erlasses der

Verordnung - die Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes im Vordergrund.

Diesem Zweck widerspricht das Beschneiden der Bäume dergestalt, daß die

auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige beseitigt werden,

nicht. Denn sogar ein darüber hinausgehendes regelmäßiges Beschneiden der

sich auf dem Grundstück der Beklagten haltenden Zweige und der Baumkro-

nen ist nach dem von den Beklagten in den Prozeß eingeführten Privatgutach-

ten eine notwendige Pflegemaßnahmen. Demgemäß hat auch ein Vertreter der

Naturschutzbehörde bei der erstinstanzlichen Augenscheineinnahme zu er-

kennen gegeben, daß ein Beschneiden der Bäume entsprechend den in dem

Gutachten enthaltenen Vorschlägen genehmigungsfähig sei. Zum anderen

erschließt sich der Zweck der Baumschutzverordnung auch aus den §§ 15 und

20 HmbNatSchG. Danach sind die Bäume zum geschützten Landschaftsbe-

standteil erklärt, weil ihr besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung,

Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädli-

cher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter

wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung

für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen,

erforderlich ist. Diese Schutzzwecke werden durch die Beseitigung der über

die Grundstücksgrenze gewachsenen Zweige nicht beeinträchtigt, weil die

Bäume als solche erhalten bleiben und ihre vielfältigen Funktionen als natürli-

cher Bestandteil der Umwelt innerhalb eines großstädtischen Wohngebiets

nicht verlieren. Insbesondere dient das Beschneiden der Bäume auch der

Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, wie die von den Klägern zu den Ge-

richtsakten gereichten Fotografien, die den Zustand der Bäume zeigen, an-

schaulich verdeutlichen.

c) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht nach § 910 Abs. 2 BGB

ausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht

nach Abs. 1 nicht zusteht, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung

des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt auch für den An-

spruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003,

V ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1352 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33

vorgesehen] - Kiefernnadeln). Hier ist jedoch verfahrensrechtlich davon aus-

zugehen, daß die Zweige der Linden die Benutzung des Grundstücks der Klä-

ger beeinträchtigen, weil sie dort zu einer erhöhten Rutschgefahr führen und

damit die Sicherheit der Benutzer der Grundstücksauffahrt gefährden. Es wäre

Sache der Beklagten gewesen, diese Behauptung der Kläger zu bestreiten

und zu beweisen, daß keine Beeinträchtigung vorliegt. Denn wenn - wie hier -

der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträch-

tigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht,

sondern den selbständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB

(Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB

§ 1004 Nr. 156) geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich

des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß von

den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht (Senat, Urt. v.

14. November 2003, V ZR 102/03, aaO). Die Beklagten haben jedoch keinen

Beweis angetreten.

Ebenfalls ist verfahrensrechtlich davon auszugehen, daß auch die

Buchenzweige, welche über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen sind,

die Benutzung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen, weil sie ihr Wohn-

haus berühren. Nachdem das Amtsgericht die Beklagten zum Kürzen solcher

Zweige verurteilt hatte und die Kläger in der Berufungsinstanz als einzige von

der Buche ausgehende Beeinträchtigung das Berühren des Wohnhauses be-

hauptet haben, hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß die-

se Beeinträchtigung nicht vorliegt. Sie haben sich jedoch - ohne Beweis anzu-

treten - auf das einfache Bestreiten des Vortrags der Klägerin beschränkt. Das

reichte nicht aus.

d) Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB er-

füllt; eine Duldungspflicht der Kläger nach Absatz 2 der Vorschrift besteht

nicht. Da jedoch nicht die Zivilgerichte, sondern nur die zuständige Behörde

Ausnahmen von dem generellen Verbot des Beschneidens der Bäume zulas-

sen kann, ist es notwendig, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dem

Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten und zur Klarstellung den Vor-

behalt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Urteil aufzunehmen.

Daß die Kläger ihn nicht in ihren Klageantrag aufgenommen haben, ist un-

schädlich, denn die Einschränkung stellt sich nur als ein formell notwendiges

Weniger gegenüber dem Klageantrag dar, sie gibt den Klägern aber nicht et-

was anderes, als sie beantragt haben, § 308 ZPO (Senat, BGHZ 120, 239,

247 f.).

5. Für den Fall, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird,

kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Be-

klagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Be-

tracht, weil sie aus öffentlich-rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres

an sich bestehenden Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB gehindert wären

(vgl. Senat, Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, Umdruck S. 9 [zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen] - Teilrodung). Dem stünde nicht in jedem

Fall entgegen, daß es den Beklagten nicht erlaubt wäre, die Störungen zu be-

seitigen. Denn wenn die Erteilung der Ausnahmegenehmigung daran scheiter-

te, daß die mit der Klage verlangten Maßnahmen jetzt dem Zweck der Baum-

schutzverordnung widersprechen, weil die Beklagten bisher pflichtwidrig das

ungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben, wäre das ein Fall

des unzulässigen Betreibens von Naturschutz auf Kosten des Nachbarn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann