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BGH Beschluss vom 29.11.2004 – 1 StR 500/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 2. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für ein Zuwarten mit der Entscheidung im Hinblick auf die Be-
schwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags
auf Ablösung des bestellten Verteidigers, der vom Landgericht mit
sachgerechten Erwägungen abgelehnt worden ist (wobei für die
Beschwerdeentscheidung das Oberlandesgericht zuständig ist),
bestand keine Veranlassung. Aufgrund der Revision des Ange-
klagten und der abgegebenen Revisionsbegründung unterlag das
angefochtene Urteil der umfassenden Nachprüfung durch das
Revisionsgericht, wobei der Senat auch das Schreiben des Revi-
sions- und Beschwerdeführers vom 14. November 2004 an das
Landgericht Rottweil und die darin enthaltenen Ausführungen zur
Kenntnis genommen hat.
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