Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2004 – 1 StR 500/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/04

BESCHLUSS

vom

29. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 2. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für ein Zuwarten mit der Entscheidung im Hinblick auf die Be-

schwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags

auf Ablösung des bestellten Verteidigers, der vom Landgericht mit

sachgerechten Erwägungen abgelehnt worden ist (wobei für die

Beschwerdeentscheidung das Oberlandesgericht zuständig ist),

bestand keine Veranlassung. Aufgrund der Revision des Ange-

klagten und der abgegebenen Revisionsbegründung unterlag das

angefochtene Urteil der umfassenden Nachprüfung durch das

Revisionsgericht, wobei der Senat auch das Schreiben des Revi-

sions- und Beschwerdeführers vom 14. November 2004 an das

Landgericht Rottweil und die darin enthaltenen Ausführungen zur

Kenntnis genommen hat.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf