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BGH Beschluss vom 30.11.2004 – 3 StR 424/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2004
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.
Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen
des Landgerichts den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt:
"Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche
Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet
wird oder er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch
den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil
kommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den
Empfänger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in die-
sem Sinne handelt, kann nur Gehilfe, nicht aber selbst Täter sein. Im vorlie-
genden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar läge eigennütziges Han-
deln an sich nahe, da die Angeklagte 'K. ' nur einmal gesehen hatte und
'F. ' überhaupt nicht kannte, Freundschaftsdienste somit als Motiv aus-
schieden. Die Strafkammer sah sich jedoch nicht in der Lage, die Einlassung
der Angeklagten zu widerlegen, dass sie die Reise lediglich gegen Erstattung
der Hin- und Rückreisekosten antrat (UA S. 8). Der vage Wunsch, von
'F. ' über Möglichkeiten einer Schönheitsoperation beraten zu werden,
kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung als ein dem Tatbe-
standsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil nicht in Betracht."
Dem tritt der Senat bei.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker