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BGH Beschluss vom 30.11.2004 – 3 StR 424/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 424/04

BESCHLUSS

vom

30. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2004

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg.

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen

des Landgerichts den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt:

"Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von

Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche

Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet

wird oder er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch

den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil

kommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den

Empfänger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in die-

sem Sinne handelt, kann nur Gehilfe, nicht aber selbst Täter sein. Im vorlie-

genden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar läge eigennütziges Han-

deln an sich nahe, da die Angeklagte 'K. ' nur einmal gesehen hatte und

'F. ' überhaupt nicht kannte, Freundschaftsdienste somit als Motiv aus-

schieden. Die Strafkammer sah sich jedoch nicht in der Lage, die Einlassung

der Angeklagten zu widerlegen, dass sie die Reise lediglich gegen Erstattung

der Hin- und Rückreisekosten antrat (UA S. 8). Der vage Wunsch, von

'F. ' über Möglichkeiten einer Schönheitsoperation beraten zu werden,

kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung als ein dem Tatbe-

standsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil nicht in Betracht."

Dem tritt der Senat bei.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker