Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 209/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken

mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ

144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff

verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des

Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom

21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein

spezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum

Grundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.;

vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine

Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der

Aufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176,

182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung

nicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des

Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich

aufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht

dar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung

der Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch

verkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht

vernünftig zu verhalten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 43.520,51 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr