BGH Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung
im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in
den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung
in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen
die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Se-
natsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die
Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des
10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwert-
festsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom
11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten
war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein
eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert
sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in
anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte
höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamt-
schaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksich-
tigt werde.
Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da
sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen
volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert,
sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende
Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das
Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig"
bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004
auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr