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BGH Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung

im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in

den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung

in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen

die Festsetzung des Streitwertes des Revisionsverfahrens auf 3.000 € im Se-

natsbeschluß vom 28. Juni 2004, in welchem die Beklagte, nachdem sie die

Revision gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil des

10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen hatte, dieses

Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist. Der Senat ist bei seiner Streitwert-

festsetzung einem entsprechenden Beschluß des Kammergerichts vom

11. September 2003 gefolgt, dem der Kläger bislang nicht entgegengetreten

war. Nunmehr meint der Kläger, der sich selbst vertreten hat und für sich ein

eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 10 BRAGO reklamiert, der Streitwert

sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in

anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte

höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamt-

schaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksich-

tigt werde.

Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da

sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen

volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert,

sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende

Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das

Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig"

bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004

auf 3.000 € festgesetzte Streitwert.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr