BGH Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 166/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 im
schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Mängelbe-
seitigungsarbeiten aus einem Werkvertrag vom 17. Dezember 1992, den die
N. GmbH mit der A. AG geschlossen hat. Die Beklagte ist Rechts-
nachfolgerin der A. AG, die Klägerin trägt vor, sie sei Rechtsnachfolgerin der
N. GmbH.
Durch den Werkvertrag verpflichtete sich die A. AG zur Lieferung und
zum Einbau eines Prozeßleitsystems für die automatische Steuerung und
Überwachung der Kläranlage G. . Nach dem schriftlichen Ver-
trag beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung "zwei Jahre maximal
8.800 Betriebsstunden".
Gemäß Abnahmeprotokoll vom 14. März 1995, dem eine Mängelliste an-
lag, und das der Zeuge R. für die Klägerseite unterzeichnet hat, wur-
den die Arbeiten abgenommen. In dem Abnahmeprotokoll heißt es: "Die Ge-
währleistung beginnt am 14. März 1995 und endet am 13. März 1997."
Im Zuge des zweiten Bauabschnitts traten Probleme bei der System-
steuerung auf, die die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1996 der A. AG
anzeigte. Am 23. Dezember 1996 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweis-
verfahren ein. Inzwischen hat die Klägerin ein anderes Prozeßleitsystem instal-
lieren lassen. Auf der Basis eines im Rahmen des selbständigen Beweisverfah-
rens eingeholten Sachverständigengutachtens beziffert die Klägerin die Kosten
für die Mängelbeseitigung auf rund 800.000,-- DM und verlangt von der Beklag-
ten diesen Betrag als Schadensersatz.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei
und darüber, ob Ansprüche der Klägerin verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Be-
rufungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne mündliche
Verhandlung; die Parteien hatten Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2004
Schriftsätze einzureichen.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht.
Das Berufungsgericht, das die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat,
hat offengelassen, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel vorgelegen ha-
ben. Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt, da die
Verjährungsfrist entsprechend dem schriftlichen Vertrag nach 8.800 Betriebs-
stunden, die 366,67 Tagen entsprächen, am 17. März 1996 abgelaufen sei. Die
vertragliche Regelung, nach der die Verjährungsfrist zwei Jahre, maximal
8.800 Betriebsstunden, habe betragen sollen, sei eindeutig. Es sei nicht erwie-
sen, daß der Zeuge R. das Abnahmeprotokoll mit dem Willen einer
Änderung dieser vertraglichen Gewährleistungsfrist unterzeichnet habe. Daß die
Parteien über eine Änderung der in dem ursprünglichen Vertrag vereinbarten
Gewährleistungsfrist gesprochen oder gar verhandelt hätten, behaupte die Klä-
gerin auch nach diesbezüglichem Hinweis des Senats in der mündlichen Ver-
handlung vom 13. August 2003 nicht. Deshalb komme es nicht darauf an, ob
der Zeuge R. zu einer entsprechenden Vertragsänderung bevollmäch-
tigt gewesen sei. Eine Beweiserhebung sei danach nicht erforderlich gewesen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststel-
lung, die Parteien hätten keine zweijährige, bis zum 13. März 1997 laufende
Verjährungsfrist vereinbart, ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Mit Recht rügt
die Revision, der vom Berufungsgericht vermißte Vortrag sei in der Akte doku-
mentiert und vom Berufungsgericht unter Verletzung ihres Grundrechts auf
rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht zur Kenntnis genommen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. August 2003 hat das Be-
rufungsgericht, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, die folgende Er-
klärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beurkundet: "Rechtsanwalt
Lamb bittet um Frist, um zu dem in der mündlichen Verhandlung angesproche-
nen Punkt 'Vereinbarungen' - im Hinblick auf den die Verjährung betreffenden
Vermerk im Abnahmeprotokoll." Daraufhin hat das Berufungsgericht beiden Par-
teien Schriftsatznachlaß bis zum 3. September 2003 eingeräumt. Mit Schriftsatz
von diesem Tage, an diesem Tage eingegangen, hat die Klägerin vorgetragen,
wie es zu der Formulierung der Verjährungsregelung gekommen sei und daß
spätere Verhandlungen zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten
zu der Formulierung im Abnahmeprotokoll geführt hätten.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen.
Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Richter, die an dem angefochte-
nen Urteil mitgewirkt haben, zum Ablehnungsgesuch der Klägerin. In dem dar-
aufhin ergangenen Beschluß wird davon ausgegangen, daß der Schriftsatz vom
3. September 2003 nicht Gegenstand der dem Urteil zugrundeliegenden Bera-
tung war.
Danach kann an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Zweifel
bestehen. Die Richter, die an dem Berufungsurteil mitgewirkt haben, haben das
Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3. September 2003 nicht zur Kenntnis ge-
nommen. Sie hatten zuvor in der mündlichen Verhandlung und haben auch im
Berufungsurteil darauf hingewiesen, daß Vortrag dazu erforderlich gewesen sei,
ob die Parteien über eine Änderung der in dem ursprünglichen Vertrag verein-
barten Gewährleistungsfrist gesprochen oder verhandelt hätten, und der Kläge-
rin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um Vortrag dazu nachzuholen.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung
des Senats kommt nicht in Betracht, da eine bis zum 13. März 1997 laufende
Verjährungsfrist jedenfalls durch die Beantragung des selbständigen Beweisver-
Streitfall anwendbaren, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es die fehlenden Feststellungen zur vereinbarten Verjährungsfrist nachho-
len kann.
Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsver-
fahren erfolgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsge-
richt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG in der nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 weiterhin an-
wendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck