Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. November 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB (1.1.2002) § 307 Bl

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor- dert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.

BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

27. Mai 2003 aufgehoben und das Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

18. Oktober 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-

zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise

Ordnungshaft gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder bis

zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine

dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit

einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt (Unternehmer):

"Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsver- bindung, Ausgang, pro Posten

8,00 € bei Girosam- melverwahrung 19,50 € bei Wert- papierrechnung 59,50 € bei effekti- ver Übertragung/ Auslieferung zzgl. Versandko- sten, jeweils inkl. MwSt."

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Verein, in dem sich die Verbraucherverbände N.s

zusammengeschlossen haben, ist in die Liste qualifi-

zierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG (jetzt: §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG)

eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren

Kunden, denen sie ausschließlich das Discount-Brokerage anbietet, ein

Preis- und Leistungsverzeichnis, das für einen Wertpapierübertrag im

Rahmen einer Depotschließung kein Entgelt vorsieht, aber unter ande-

rem folgende Klausel enthält:

"Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, Ausgang, pro Posten

8,00 € bei Giro- sammelverwahrung 19,50 € bei Wertpa- pierrechnung 59,50 € bei effek- tiver Übertragung/Aus- lieferung zzgl. Versandkosten, jeweils inkl. MwSt."

Die gegen diese Klausel gerichtete Unterlassungsklage ist in den

Vorinstanzen (WM 2003, 129 und 1989) erfolglos geblieben. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie eine von

Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte. Sie begründe ent-

gegen § 985 BGB bzw. §§ 6, 8 DepotG ein Entgelt für die Herausgabe

von Wertpapieren, die sich im Eigentum des Kunden befänden. Die Re-

gelung benachteilige den Kunden aber nicht unangemessen. Seinem In-

teresse werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Wert-

papierübertragung auf ein Fremddepot im Rahmen der Depotauflösung

kostenlos sei. Mit der Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden

Geschäftsverbindung erfülle die Beklagte zwar auch ihre Herausgabe-

pflicht. Zugleich werde sie aber im ausschließlichen Kundeninteresse in

einer über den Pflichtenumfang des Depotvertrages hinausgehenden

Weise tätig. Die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot

sei weder als Verwahrung noch als Verwaltung dieser Wertpapiere anzu-

sehen. Sie stelle keine aufgrund des Depotvertrages geschuldete Lei-

stung dar. Die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden Ge-

schäftsverbindung sei vielmehr eine gesonderte Dienstleistung, für die

eine gesonderte Vergütung gefordert werden dürfe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen

Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der

weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts, daß die Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle unter-

liegt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren

§ 8 AGBG getreten ist, sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese

ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen

zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptlei-

stung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte,

zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137,

27, 30). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderlei-

stungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht

werden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfül-

lung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf

den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvor-

schriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383;

jeweils

m.w.Nachw.). Um eine solche Abrede handelt es sich bei der streitigen

Klausel.

a) Der in der Klausel geregelte Wertpapierübertrag ist die Erfüllung

des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen die Beklagte.

aa) Dies gilt für alle in der Klausel aufgeführten Fälle, also nicht

nur für die effektive Übertragung bzw. Auslieferung, sondern auch bei

Girosammelverwahrung und Wertpapierrechnung. Der Herausgabean-

spruch gemäß §§ 7, 8 DepotG bzw. § 695 Satz 1, § 985 BGB (vgl. zu

dem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom

18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom

22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136) wird nach den im heuti-

gen Massengeschäft geltenden Börsenusancen in der Regel ohne effek-

tive Übertragung, d.h. ohne körperliche Bewegung von Wertpapierurkun-

den, im Effektengiroverkehr erfüllt. Anders wäre angesichts der massen-

haft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht

mehr denkbar (Than, in: Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen

40. Aufl. S. 849). Dabei wird die Besitzverschaffung mittels Übertragung

der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Umbuchung von Girosammel-

Depotgutschriften ersetzt (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht

3. Aufl. Rdn. 11.344 und 11.365). Dies gilt unabhängig davon, ob her-

ausgabefähige einzelne Wertpapiere überhaupt existieren oder durch

eine Sammelurkunde im Sinne des § 9 a DepotG ersetzt sind. Insbeson-

dere wenn die Ausgabe einzelner Wertpapiere gemäß § 9 a Abs. 3

Satz 2 DepotG ausgeschlossen ist, kann der - auf die Verschaffung eines

mittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde gerichtete (vgl. Kümpel,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 8/100 b) - Herausga-

beanspruch nur durch eine Umbuchung bei der die Sammelurkunde ver-

wahrenden Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3, § 5 DepotG, Nr. 11 Son-

derbedingungen für Wertpapiergeschäfte) erfüllt werden. Auch urkundlich

nicht verkörperte Wertrechte (Bucheffekten), z.B. Bundesschatzbriefe

(vgl. Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

2. Aufl. § 72 Rdn. 68; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und

Scheckgesetz 22. Aufl. WPR Rdn. 93), können nur durch eine depotmä-

ßige Umbuchung herausgegeben werden. Soweit der Anspruch auf Her-

ausgabe von Aktien bei einer Anschaffung im Ausland und der Erteilung

einer Gutschrift in Wertpapierrechnung (§ 22 DepotG, Nr. 12 Sonderbe-

dingungen für Wertpapiergeschäfte) aus einem Treuhandverhältnis folgt

(vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402,

404), entspricht eine effektive Lieferung ebenfalls nicht den Börsen-

usancen.

bb) Der Herausgabeanspruch des Kunden wird nicht erst mit der

Beendigung des Depotvertrages fällig, bei der der Wertpapierübertrag

nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten kostenlos ist,

sondern kann bereits während der laufenden Geschäftsverbindung gel-

tend gemacht werden (§ 695 Satz 1 BGB; vgl. Heinsius/Horn/Than,

DepotG § 7 Rdn. 8; für den Anspruch aus einem Treuhandverhältnis ge-

mäß § 667 BGB: BGHZ 109, 260, 264; MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl.

§ 667 Rdn. 22).

b) Ein Entgelt für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei

der Erfüllung des Herausgabeanspruchs kann die Beklagte nach disposi-

tivem Gesetzesrecht nicht beanspruchen.

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die Berechnung eines

Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist mit wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,

nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die

Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-

a) aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven

Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-

pflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-

gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur,

wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Andernfalls können die Kosten

nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher

Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur individuellen Dienst-

leistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird. Die Revisionserwi-

derung beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Verursacherprinzip, das

für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb keine rechtliche

Bedeutung hat (Senat BGHZ 141, 380, 385). Entgelte können nur für

Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für

den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allge-

meinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung

stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht

des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger

Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grund-

gedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 307

Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom

19. Oktober 1999

- XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546;

jeweils

m.w.Nachw.).

bb) Die Beklagte erbringt durch den Wertpapierübertrag im Rah-

men der laufenden Geschäftsverbindung keine (Sonder-)Dienstleistung

für ihre Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (a.A.: Sonnenhol

WuB IV A. § 307 BGB (2002) 1.03), sondern handelt vorrangig im eige-

nen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.

Wenn der gesetzliche Herausgabeanspruch des Kunden nicht durch die

effektive Auslieferung von Wertpapierurkunden, sondern durch die Um-

buchung auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut erfüllt wird, liegt

dies zwar auch im Interesse des Kunden, der die Beklagte mit der Um-

buchung beauftragt hat. Dies ist aber nur ein Nebeneffekt und nicht der

eigentliche Grund dafür, daß die Beklagte den Herausgabeanspruch auf

diese Weise erfüllt. Entscheidend hierfür ist vielmehr, daß die Bewälti-

gung der Papierflut im heutigen Massengeschäft eine Rationalisierung

des Effekten- und Depotgeschäfts (vgl. hierzu Kümpel, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 68 ff.) erfor-

dert. Zu diesem Zweck haben die Kreditinstitute - und nicht ihre Kunden -

den Effektengiroverkehr eingeführt (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 5

Rdn. 4 f.). Dadurch haben sie ihren personellen und sachlichen Aufwand

im Verhältnis zu einer körperlichen Bewegung konkreter Wertpapierur-

kunden wesentlich verringert. Dies wird im vorliegenden Fall daran deut-

lich, daß die Beklagte, die als Discount-Broker ihre Geschäfte bevorzugt

über elektronische Medien abwickelt, in der angegriffenen Klausel für die

effektive Auslieferung ein mehr als siebenmal höheres Entgelt als für ei-

ne Wertpapierübertragung bei Girosammelverwahrung fordert.

Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Umbuchung von

Wertpapieren auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut entgegen

der Auffassung von Krüger/Bütter, Das Recht der Bankentgelte 2. Aufl.

Rdn. 5.3, S. 390 f. und Steuer, Festschrift Hadding 2004, S. 1169,

1184 ff. grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Giro-

vertrages, für die unzweifelhaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ein Entgelt vereinbart werden kann. Während die Umbuchung von Wert-

papieren auf ein anderes Depot geringeren Aufwand als die effektive

Auslieferung der Urkunden verursacht und deshalb dem Rationalisie-

rungs- und Vereinfachungsinteresse der Kreditinstitute entspricht, hat ein

Kreditinstitut kein besonderes Interesse, den Auszahlungsanspruch ei-

nes Girokunden, den es ohne weiteres am Schalter oder am Geldausga-

beautomaten erfüllen kann, durch die Überweisung auf ein anderes Kon-

to zu befriedigen. Geldüberweisungen erfolgen vielmehr im ausschließli-

chen Interesse des Girokunden an der Abwicklung seines Zahlungsver-

kehrs. Gerade zu diesem Zweck unterhält der Kunde anders als bei ei-

nem Depot, bei dem es ihm um die Verwahrung und sachkundige Ver-

waltung von Wertpapieren geht, ein Girokonto.

Hinter dem Rationalisierungsinteresse der Kreditinstitute, das für

die Erfüllung des Herausgabeanspruches durch Umbuchung auf ein an-

deres Depot anstatt durch effektive Auslieferung entscheidend ist, tritt

das Interesse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depot-

bestand auszuüben und ihn auf ein anderes Depot übertragen zu lassen,

zurück. Dies gilt nicht nur, soweit ein Anspruch auf Auslieferung konkre-

ter Urkunden nicht besteht, etwa weil er gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 De-

potG ausgeschlossen ist oder weil die Rechte des Kunden nicht urkund-

lich verkörpert sind. Auch wenn eine effektive Auslieferung der Urkunden

an den Kunden möglich ist, fällt dessen Dispositionsinteresse gegenüber

dem Interesse des Kreditinstituts, den mit der effektiven Auslieferung der

Urkunden, die in Fällen des § 9 a Abs. 3 Satz 1 DepotG erst noch herge-

stellt werden müßten, verbundenen Aufwand zu vermeiden, nicht ins

Gewicht. Die Festsetzung eines vom Kunden zu zahlenden Entgelts für

den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung

ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung

b) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene

Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe,

die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-

tigten

Interessen aller Beteiligten

(Senat BGHZ 153, 344, 350

m.w.Nachw.) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind

nicht ersichtlich.

Die Revisionserwiderung macht zur Rechtfertigung der Klausel oh-

ne Erfolg geltend, die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden

Geschäftsverbindung verursache einen wesentlich höheren Verwal-

tungsaufwand als die kostenlose Wertpapierübertragung bei der Depot-

auflösung. Ein solcher erhöhter Aufwand ist vom Berufungsgericht nicht

festgestellt und von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht vorge-

tragen worden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allein der Umstand, daß die

Beklagte in Fällen wiederholter Übertragung verschiedener Posten wäh-

rend der laufenden Geschäftsverbindung häufiger tätig werden muß als

bei der einmaligen Übertragung aller Posten bei der Depotschließung,

berechtigt sie nicht zur Erhebung eines Entgelts, weil das Gesetz die

Geltendmachung von Teilforderungen zuläßt (MünchKomm/Krüger, BGB

4. Aufl. § 266 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

Unerheblich ist ferner, daß die Beklagte nach einem Depotübertrag

keine Provision aus einer Verkaufskommission mehr verdienen kann. Sie

hat keinen Anspruch darauf, mit dem Verkauf beauftragt zu werden, und

erhält diese Provision bei einem kostenlosen Wertpapierübertrag aus

Anlaß einer Depotschließung ebenfalls nicht. Der Beklagten bleibt unbe-

nommen, die Entgelte für ihre Dienstleistungen beim Handel mit Wertpa-

pieren, die nach ihrer eigenen Darstellung den Schwerpunkt ihrer Ge-

schäftstätigkeit bilden, und für die dahinter zurücktretende Depotverwal-

tung so zu gestalten, daß das finanzielle Interesse ihrer Kunden an ei-

nem Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung

entfällt.

3. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB

insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der Versandkosten, unwirksam. Diese

Kosten können dem Kunden zwar auferlegt werden, weil der Herausga-

beanspruch gemäß § 697 BGB am Sitz der Beklagten zu erfüllen ist und

die Kosten der Übersendung von Wertpapieren an den Kunden von die-

sem zu tragen sind (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 7 Rdn. 13). Die Klau-

sel kann aber nicht teilweise, hinsichtlich der Versandkosten, aufrecht

erhalten werden, weil der Beklagten dadurch entgegen dem in ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der gel-

tungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat

BGHZ 146, 377, 385, jeweils m.w.Nachw.) das mit unangemessenen

AGB-Bestimmungen verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abge-

nommen würde.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-

geben.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen