BGH Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. November 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGB (1.1.2002) § 307 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor- dert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
27. Mai 2003 aufgehoben und das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
18. Oktober 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-
zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder bis
zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine
dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit
einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer):
"Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsver- bindung, Ausgang, pro Posten
8,00 € bei Girosam- melverwahrung 19,50 € bei Wert- papierrechnung 59,50 € bei effekti- ver Übertragung/ Auslieferung zzgl. Versandko- sten, jeweils inkl. MwSt."
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Verein, in dem sich die Verbraucherverbände N.s
zusammengeschlossen haben, ist in die Liste qualifi-
eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren
Kunden, denen sie ausschließlich das Discount-Brokerage anbietet, ein
Preis- und Leistungsverzeichnis, das für einen Wertpapierübertrag im
Rahmen einer Depotschließung kein Entgelt vorsieht, aber unter ande-
rem folgende Klausel enthält:
"Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, Ausgang, pro Posten
8,00 € bei Giro- sammelverwahrung 19,50 € bei Wertpa- pierrechnung 59,50 € bei effek- tiver Übertragung/Aus- lieferung zzgl. Versandkosten, jeweils inkl. MwSt."
Die gegen diese Klausel gerichtete Unterlassungsklage ist in den
Vorinstanzen (WM 2003, 129 und 1989) erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie eine von
Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte. Sie begründe ent-
von Wertpapieren, die sich im Eigentum des Kunden befänden. Die Re-
gelung benachteilige den Kunden aber nicht unangemessen. Seinem In-
teresse werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Wert-
papierübertragung auf ein Fremddepot im Rahmen der Depotauflösung
kostenlos sei. Mit der Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden
Geschäftsverbindung erfülle die Beklagte zwar auch ihre Herausgabe-
pflicht. Zugleich werde sie aber im ausschließlichen Kundeninteresse in
einer über den Pflichtenumfang des Depotvertrages hinausgehenden
Weise tätig. Die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot
sei weder als Verwahrung noch als Verwaltung dieser Wertpapiere anzu-
sehen. Sie stelle keine aufgrund des Depotvertrages geschuldete Lei-
stung dar. Die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden Ge-
schäftsverbindung sei vielmehr eine gesonderte Dienstleistung, für die
eine gesonderte Vergütung gefordert werden dürfe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts, daß die Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle unter-
liegt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren
§ 8 AGBG getreten ist, sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen
zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptlei-
stung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte,
zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137,
27, 30). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderlei-
stungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht
werden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfül-
lung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf
den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvor-
schriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383;
jeweils
m.w.Nachw.). Um eine solche Abrede handelt es sich bei der streitigen
Klausel.
a) Der in der Klausel geregelte Wertpapierübertrag ist die Erfüllung
des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen die Beklagte.
aa) Dies gilt für alle in der Klausel aufgeführten Fälle, also nicht
nur für die effektive Übertragung bzw. Auslieferung, sondern auch bei
Girosammelverwahrung und Wertpapierrechnung. Der Herausgabean-
dem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom
18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom
22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136) wird nach den im heuti-
gen Massengeschäft geltenden Börsenusancen in der Regel ohne effek-
tive Übertragung, d.h. ohne körperliche Bewegung von Wertpapierurkun-
den, im Effektengiroverkehr erfüllt. Anders wäre angesichts der massen-
haft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht
mehr denkbar (Than, in: Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen
40. Aufl. S. 849). Dabei wird die Besitzverschaffung mittels Übertragung
der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Umbuchung von Girosammel-
Depotgutschriften ersetzt (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
3. Aufl. Rdn. 11.344 und 11.365). Dies gilt unabhängig davon, ob her-
ausgabefähige einzelne Wertpapiere überhaupt existieren oder durch
eine Sammelurkunde im Sinne des § 9 a DepotG ersetzt sind. Insbeson-
dere wenn die Ausgabe einzelner Wertpapiere gemäß § 9 a Abs. 3
Satz 2 DepotG ausgeschlossen ist, kann der - auf die Verschaffung eines
mittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde gerichtete (vgl. Kümpel,
in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 8/100 b) - Herausga-
beanspruch nur durch eine Umbuchung bei der die Sammelurkunde ver-
wahrenden Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3, § 5 DepotG, Nr. 11 Son-
derbedingungen für Wertpapiergeschäfte) erfüllt werden. Auch urkundlich
nicht verkörperte Wertrechte (Bucheffekten), z.B. Bundesschatzbriefe
(vgl. Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 72 Rdn. 68; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und
Scheckgesetz 22. Aufl. WPR Rdn. 93), können nur durch eine depotmä-
ßige Umbuchung herausgegeben werden. Soweit der Anspruch auf Her-
ausgabe von Aktien bei einer Anschaffung im Ausland und der Erteilung
einer Gutschrift in Wertpapierrechnung (§ 22 DepotG, Nr. 12 Sonderbe-
dingungen für Wertpapiergeschäfte) aus einem Treuhandverhältnis folgt
(vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402,
404), entspricht eine effektive Lieferung ebenfalls nicht den Börsen-
usancen.
bb) Der Herausgabeanspruch des Kunden wird nicht erst mit der
Beendigung des Depotvertrages fällig, bei der der Wertpapierübertrag
nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten kostenlos ist,
sondern kann bereits während der laufenden Geschäftsverbindung gel-
tend gemacht werden (§ 695 Satz 1 BGB; vgl. Heinsius/Horn/Than,
DepotG § 7 Rdn. 8; für den Anspruch aus einem Treuhandverhältnis ge-
mäß § 667 BGB: BGHZ 109, 260, 264; MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl.
§ 667 Rdn. 22).
b) Ein Entgelt für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei
der Erfüllung des Herausgabeanspruchs kann die Beklagte nach disposi-
tivem Gesetzesrecht nicht beanspruchen.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die Berechnung eines
Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die
Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-
angemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven
Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-
gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur,
wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Andernfalls können die Kosten
nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher
Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur individuellen Dienst-
leistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird. Die Revisionserwi-
derung beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Verursacherprinzip, das
für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb keine rechtliche
Bedeutung hat (Senat BGHZ 141, 380, 385). Entgelte können nur für
Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für
den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allge-
meinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung
stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grund-
gedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom
19. Oktober 1999
- XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546;
jeweils
m.w.Nachw.).
bb) Die Beklagte erbringt durch den Wertpapierübertrag im Rah-
men der laufenden Geschäftsverbindung keine (Sonder-)Dienstleistung
für ihre Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (a.A.: Sonnenhol
WuB IV A. § 307 BGB (2002) 1.03), sondern handelt vorrangig im eige-
nen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.
Wenn der gesetzliche Herausgabeanspruch des Kunden nicht durch die
effektive Auslieferung von Wertpapierurkunden, sondern durch die Um-
buchung auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut erfüllt wird, liegt
dies zwar auch im Interesse des Kunden, der die Beklagte mit der Um-
buchung beauftragt hat. Dies ist aber nur ein Nebeneffekt und nicht der
eigentliche Grund dafür, daß die Beklagte den Herausgabeanspruch auf
diese Weise erfüllt. Entscheidend hierfür ist vielmehr, daß die Bewälti-
gung der Papierflut im heutigen Massengeschäft eine Rationalisierung
des Effekten- und Depotgeschäfts (vgl. hierzu Kümpel, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 68 ff.) erfor-
dert. Zu diesem Zweck haben die Kreditinstitute - und nicht ihre Kunden -
den Effektengiroverkehr eingeführt (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 5
Rdn. 4 f.). Dadurch haben sie ihren personellen und sachlichen Aufwand
im Verhältnis zu einer körperlichen Bewegung konkreter Wertpapierur-
kunden wesentlich verringert. Dies wird im vorliegenden Fall daran deut-
lich, daß die Beklagte, die als Discount-Broker ihre Geschäfte bevorzugt
über elektronische Medien abwickelt, in der angegriffenen Klausel für die
effektive Auslieferung ein mehr als siebenmal höheres Entgelt als für ei-
ne Wertpapierübertragung bei Girosammelverwahrung fordert.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Umbuchung von
Wertpapieren auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut entgegen
der Auffassung von Krüger/Bütter, Das Recht der Bankentgelte 2. Aufl.
Rdn. 5.3, S. 390 f. und Steuer, Festschrift Hadding 2004, S. 1169,
1184 ff. grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Giro-
vertrages, für die unzweifelhaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ein Entgelt vereinbart werden kann. Während die Umbuchung von Wert-
papieren auf ein anderes Depot geringeren Aufwand als die effektive
Auslieferung der Urkunden verursacht und deshalb dem Rationalisie-
rungs- und Vereinfachungsinteresse der Kreditinstitute entspricht, hat ein
Kreditinstitut kein besonderes Interesse, den Auszahlungsanspruch ei-
nes Girokunden, den es ohne weiteres am Schalter oder am Geldausga-
beautomaten erfüllen kann, durch die Überweisung auf ein anderes Kon-
to zu befriedigen. Geldüberweisungen erfolgen vielmehr im ausschließli-
chen Interesse des Girokunden an der Abwicklung seines Zahlungsver-
kehrs. Gerade zu diesem Zweck unterhält der Kunde anders als bei ei-
nem Depot, bei dem es ihm um die Verwahrung und sachkundige Ver-
waltung von Wertpapieren geht, ein Girokonto.
Hinter dem Rationalisierungsinteresse der Kreditinstitute, das für
die Erfüllung des Herausgabeanspruches durch Umbuchung auf ein an-
deres Depot anstatt durch effektive Auslieferung entscheidend ist, tritt
das Interesse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depot-
bestand auszuüben und ihn auf ein anderes Depot übertragen zu lassen,
zurück. Dies gilt nicht nur, soweit ein Anspruch auf Auslieferung konkre-
ter Urkunden nicht besteht, etwa weil er gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 De-
potG ausgeschlossen ist oder weil die Rechte des Kunden nicht urkund-
lich verkörpert sind. Auch wenn eine effektive Auslieferung der Urkunden
an den Kunden möglich ist, fällt dessen Dispositionsinteresse gegenüber
dem Interesse des Kreditinstituts, den mit der effektiven Auslieferung der
Urkunden, die in Fällen des § 9 a Abs. 3 Satz 1 DepotG erst noch herge-
stellt werden müßten, verbundenen Aufwand zu vermeiden, nicht ins
Gewicht. Die Festsetzung eines vom Kunden zu zahlenden Entgelts für
den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung
ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
b) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene
Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe,
die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-
tigten
Interessen aller Beteiligten
(Senat BGHZ 153, 344, 350
m.w.Nachw.) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind
nicht ersichtlich.
Die Revisionserwiderung macht zur Rechtfertigung der Klausel oh-
ne Erfolg geltend, die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden
Geschäftsverbindung verursache einen wesentlich höheren Verwal-
tungsaufwand als die kostenlose Wertpapierübertragung bei der Depot-
auflösung. Ein solcher erhöhter Aufwand ist vom Berufungsgericht nicht
festgestellt und von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht vorge-
tragen worden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allein der Umstand, daß die
Beklagte in Fällen wiederholter Übertragung verschiedener Posten wäh-
rend der laufenden Geschäftsverbindung häufiger tätig werden muß als
bei der einmaligen Übertragung aller Posten bei der Depotschließung,
berechtigt sie nicht zur Erhebung eines Entgelts, weil das Gesetz die
Geltendmachung von Teilforderungen zuläßt (MünchKomm/Krüger, BGB
4. Aufl. § 266 Rdn. 21 m.w.Nachw.).
Unerheblich ist ferner, daß die Beklagte nach einem Depotübertrag
keine Provision aus einer Verkaufskommission mehr verdienen kann. Sie
hat keinen Anspruch darauf, mit dem Verkauf beauftragt zu werden, und
erhält diese Provision bei einem kostenlosen Wertpapierübertrag aus
Anlaß einer Depotschließung ebenfalls nicht. Der Beklagten bleibt unbe-
nommen, die Entgelte für ihre Dienstleistungen beim Handel mit Wertpa-
pieren, die nach ihrer eigenen Darstellung den Schwerpunkt ihrer Ge-
schäftstätigkeit bilden, und für die dahinter zurücktretende Depotverwal-
tung so zu gestalten, daß das finanzielle Interesse ihrer Kunden an ei-
nem Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung
entfällt.
3. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der Versandkosten, unwirksam. Diese
Kosten können dem Kunden zwar auferlegt werden, weil der Herausga-
beanspruch gemäß § 697 BGB am Sitz der Beklagten zu erfüllen ist und
die Kosten der Übersendung von Wertpapieren an den Kunden von die-
sem zu tragen sind (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 7 Rdn. 13). Die Klau-
sel kann aber nicht teilweise, hinsichtlich der Versandkosten, aufrecht
erhalten werden, weil der Beklagten dadurch entgegen dem in ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der gel-
tungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat
BGHZ 146, 377, 385, jeweils m.w.Nachw.) das mit unangemessenen
AGB-Bestimmungen verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abge-
nommen würde.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-
geben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen