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BGH Beschluss vom 01.12.2004 – 2 StR 356/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 356/04

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 29. Januar 2004 hinsichtlich der Angeklagten

M. Z. C. , R. C. , Y. C. , M. E. C.

und M. F. C. werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E.

G. wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die

den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. ,

der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt ist, läßt - anders als bei den Revisionen des Nebenklägers hin-

sichtlich der weiteren, jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten

Angeklagten - das von der Nebenklage erstrebte Ziel nicht erkennen. Insbe-

sondere geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor, ob der Nebenkläger

die Verurteilung des Angeklagten E. G. wegen versuchten Mordes oder nur

die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstrebt. Das führt zur Unzulässig-

keit der diesen Angeklagten betreffenden Revision.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck