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BGH Beschluss vom 01.12.2004 – 2 StR 356/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 29. Januar 2004 hinsichtlich der Angeklagten
M. Z. C. , R. C. , Y. C. , M. E. C.
und M. F. C. werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E.
G. wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die
den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. ,
der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung verurteilt ist, läßt - anders als bei den Revisionen des Nebenklägers hin-
sichtlich der weiteren, jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten
Angeklagten - das von der Nebenklage erstrebte Ziel nicht erkennen. Insbe-
sondere geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor, ob der Nebenkläger
die Verurteilung des Angeklagten E. G. wegen versuchten Mordes oder nur
die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstrebt. Das führt zur Unzulässig-
keit der diesen Angeklagten betreffenden Revision.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck