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BGH Urteil vom 02.12.2004 – 3 StR 219/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 11. März 2004 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250
Abs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit sei-
ner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und be-
anstandet unter anderem, daß der Angeklagte nicht auch wegen schwerer Kör-
perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte mit
zwei Mittätern nachts maskiert in die Wohnung des Nebenklägers ein. Die Mit-
täter schlugen dem im Schlafzimmer im Bett liegenden Nebenkläger mit der
Faust so gegen die rechte Gesichtshälfte, daß ein Teil des Unterkiefergebisses
herausbrach. Sie bedrohten ihn mit dem Kuhfuß, fesselten ihn, nahmen Wert-
gegenstände und Bargeld an sich und versetzten ihm weitere Schläge, um ih-
rer Frage nach der Geheimzahl der Kreditkarte Nachdruck zu verleihen. Der
Angeklagte durchsuchte währenddessen das Wohnzimmer und das Büro des
Nebenklägers und nahm neben anderem zwei tragbare Computer an sich. Er
bemerkte dabei, daß die beiden Mittäter auf den Nebenkläger einschlugen.
Durch das Erscheinen eines Wachmannes auf dem Gelände gestört, verließen
zuerst die beiden Mittäter und danach auch der Angeklagte unter Mitnahme
ihrer Beute die Wohnung. Durch die Schläge der beiden Mittäter war beim Ne-
benkläger die rechte Gesichtshälfte stark angeschwollen. Es bildete sich ein
Hämatom unter dem rechten Auge. Als Folge der Tat kann der Nebenkläger
auf dem rechten Auge nur noch einen Lichtschein wahrnehmen und ist auf die-
sem Auge dauerhaft erblindet.
2. Zu einem Schuldspruch nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich das
Landgericht nicht im Stande gesehen, weil es sich nicht davon hat überzeugen
können, daß der Tatplan eine Körperverletzung des Opfers eingeschlossen
hatte. Es hat dem Angeklagten die Einlassung, er habe mit den Mittätern allein
die Bedrohung und Fesselung des Opfers vereinbart und darüber hinausge-
hende Mißhandlungen weder bemerkt noch gebilligt, nicht zu widerlegen ver-
mocht.
Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprü-
fung nicht stand, da sie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und damit
Rechtsfehler aufweist.
a) Das gilt zunächst für den Zweck des Überfalls. Insofern stellt das
Landgericht einerseits fest, daß der Angeklagte den Auftrag erhalten hatte, Da-
ten von einem Computer oder Laptop des Tatopfers herabzuladen, und zu die-
sem Zweck mit den von ihm angeworbenen Mittätern in die Wohnung des Ge-
schädigten eindrang. Andererseits widerlegt das Landgericht die Einlassung
des Angeklagten, er habe die Wohnung zum Zweck des Herunterladens von
Daten betreten, mit der zutreffenden Überlegung, es sei "lebensfremd anzu-
nehmen, auf einer Festplatte in kurzer Zeit Eintragungen über bestimmte Ge-
schäftsdaten finden und auf einen Datenträger überspielen zu können, ohne
genaue Kenntnis von den auf der Festplatte befindlichen Daten zu haben" (UA
S. 17), weswegen es - rechtsfehlerfrei und überzeugend - annimmt, er habe mit
den Mittätern auch die Entwendung von Wertgegenständen vereinbart.
b) Widersprüchlich sind sodann auch die Feststellungen zu den vom
Angeklagten und seinen Mittätern in Aussicht genommenen Zwangsmitteln:
Einerseits vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei allein
eine Bedrohung und Fesselung vereinbart worden, nicht zu widerlegen; ande-
rerseits ist sie überzeugt, der Angeklagte habe mit seinen Mittätern verabredet,
den Nebenkläger "widerstandsunfähig" zu machen (UA S. 11), was angesichts
der bei Tatplanung für die Täter noch ungewissen Art des Widerstands des
Nebenklägers naheliegend auch Körperverletzungen einschließt.
3. Damit ist der Überzeugungsbildung des Landgerichts zum Inhalt der
Absprache unter den Tätern vor Tatbeginn die Grundlage entzogen. Die Sache
muß deshalb neu verhandelt werden.
Der neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis
des Nebenklägers (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen
auch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in ge-
fährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2
Nr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391).
Er wird im übrigen zu bedenken haben, daß nicht jede Abweichung des
tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellun-
gen des Mittäters die Annahme eines Exzesses begründet. Abweichungen, mit
denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei
denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefähr-
lichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteilig-
ten umfaßt sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat.
Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten
Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen
gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und
4).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert