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BGH Urteil vom 02.12.2004 – 3 StR 219/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

2. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 11. März 2004 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250

Abs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit sei-

ner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und be-

anstandet unter anderem, daß der Angeklagte nicht auch wegen schwerer Kör-

perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte mit

zwei Mittätern nachts maskiert in die Wohnung des Nebenklägers ein. Die Mit-

täter schlugen dem im Schlafzimmer im Bett liegenden Nebenkläger mit der

Faust so gegen die rechte Gesichtshälfte, daß ein Teil des Unterkiefergebisses

herausbrach. Sie bedrohten ihn mit dem Kuhfuß, fesselten ihn, nahmen Wert-

gegenstände und Bargeld an sich und versetzten ihm weitere Schläge, um ih-

rer Frage nach der Geheimzahl der Kreditkarte Nachdruck zu verleihen. Der

Angeklagte durchsuchte währenddessen das Wohnzimmer und das Büro des

Nebenklägers und nahm neben anderem zwei tragbare Computer an sich. Er

bemerkte dabei, daß die beiden Mittäter auf den Nebenkläger einschlugen.

Durch das Erscheinen eines Wachmannes auf dem Gelände gestört, verließen

zuerst die beiden Mittäter und danach auch der Angeklagte unter Mitnahme

ihrer Beute die Wohnung. Durch die Schläge der beiden Mittäter war beim Ne-

benkläger die rechte Gesichtshälfte stark angeschwollen. Es bildete sich ein

Hämatom unter dem rechten Auge. Als Folge der Tat kann der Nebenkläger

auf dem rechten Auge nur noch einen Lichtschein wahrnehmen und ist auf die-

sem Auge dauerhaft erblindet.

2. Zu einem Schuldspruch nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich das

Landgericht nicht im Stande gesehen, weil es sich nicht davon hat überzeugen

können, daß der Tatplan eine Körperverletzung des Opfers eingeschlossen

hatte. Es hat dem Angeklagten die Einlassung, er habe mit den Mittätern allein

die Bedrohung und Fesselung des Opfers vereinbart und darüber hinausge-

hende Mißhandlungen weder bemerkt noch gebilligt, nicht zu widerlegen ver-

mocht.

Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprü-

fung nicht stand, da sie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und damit

Rechtsfehler aufweist.

a) Das gilt zunächst für den Zweck des Überfalls. Insofern stellt das

Landgericht einerseits fest, daß der Angeklagte den Auftrag erhalten hatte, Da-

ten von einem Computer oder Laptop des Tatopfers herabzuladen, und zu die-

sem Zweck mit den von ihm angeworbenen Mittätern in die Wohnung des Ge-

schädigten eindrang. Andererseits widerlegt das Landgericht die Einlassung

des Angeklagten, er habe die Wohnung zum Zweck des Herunterladens von

Daten betreten, mit der zutreffenden Überlegung, es sei "lebensfremd anzu-

nehmen, auf einer Festplatte in kurzer Zeit Eintragungen über bestimmte Ge-

schäftsdaten finden und auf einen Datenträger überspielen zu können, ohne

genaue Kenntnis von den auf der Festplatte befindlichen Daten zu haben" (UA

S. 17), weswegen es - rechtsfehlerfrei und überzeugend - annimmt, er habe mit

den Mittätern auch die Entwendung von Wertgegenständen vereinbart.

b) Widersprüchlich sind sodann auch die Feststellungen zu den vom

Angeklagten und seinen Mittätern in Aussicht genommenen Zwangsmitteln:

Einerseits vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei allein

eine Bedrohung und Fesselung vereinbart worden, nicht zu widerlegen; ande-

rerseits ist sie überzeugt, der Angeklagte habe mit seinen Mittätern verabredet,

den Nebenkläger "widerstandsunfähig" zu machen (UA S. 11), was angesichts

der bei Tatplanung für die Täter noch ungewissen Art des Widerstands des

Nebenklägers naheliegend auch Körperverletzungen einschließt.

3. Damit ist der Überzeugungsbildung des Landgerichts zum Inhalt der

Absprache unter den Tätern vor Tatbeginn die Grundlage entzogen. Die Sache

muß deshalb neu verhandelt werden.

Der neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis

des Nebenklägers (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen

auch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in ge-

fährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2

Nr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391).

Er wird im übrigen zu bedenken haben, daß nicht jede Abweichung des

tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellun-

gen des Mittäters die Annahme eines Exzesses begründet. Abweichungen, mit

denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei

denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefähr-

lichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteilig-

ten umfaßt sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat.

Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten

Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen

gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und

4).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert